Urteil des BVerwG vom 28.06.2005

Wiederaufnahme, Rechtseinheit, Rechtsstaatlichkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 102.04
VGH 4 S 2819/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. K u g e l e
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 10. September 2004 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 25 945 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet.
Soweit sie geltend macht, es sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob im öffentlichen
Recht im Falle von grober und sittenwidriger Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze
die Rechtsstaatlichkeit die Wiederaufnahme eines Gerichtsverfahrens verlange,
dessen Urteil grob fehlerhaft sei und einen völlig unzutreffenden Lebenssachverhalt
zur Grundlage habe, wenn die Fehlentscheidung das Opfer derselben existenziell
zerstöre und in seiner Zukunftswirkung ohne Aufhebung des Fehlurteils bis zum Le-
bensende des Opfers fortdauere, macht sie keine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend. Denn eine solche ist nur
gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung in dem künftigen Revisions-
verfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die
Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (stRspr, vgl. bereits Beschluss vom 2. Ok-
tober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>). Das ist aber vorliegend
nicht der Fall. Vielmehr stellt die Beschwerde auf eine Einzelfallkonstellation ab, die
nicht auf andere Fälle übertragbar ist.
Im Übrigen erfüllt die Beschwerde nicht die Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO. Nach dieser Vorschrift muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
in der Beschwerdebegründung dargelegt werden. Dies unterlässt der Kläger und be-
schränkt sich in seiner Argumentation - ähnlich einer Berufungsbegründung - auf die
Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil in der Sache.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Wert des Streitgegenstandes ergibt sich aus § 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1
Nr. 1, § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG. Der Streitwert eines Wiederaufnahmeverfahrens ent-
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spricht im Regelfall dem Streitwert des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme begehrt
wird (BFH, Beschluss vom 26. Juli 1988 - VII E 3/88 - m.w.N.).
Albers Prof. Dawin Dr. Kugele