Urteil des BVerwG vom 20.08.2014

Mildernde Umstände, Beamtenverhältnis, Familie, Überzeugung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 101.13
OVG 7 A 310/13
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Hartung
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
des Saarlandes vom 21. August 2013 wird zurückgewie-
sen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg.
1. Der Beklagte stand zuletzt als Postbetriebsassistent im Dienst der Beklagten
und war als Postzusteller beschäftigt. Er wurde durch rechtskräftiges Strafurteil
wegen Unterschlagung und Diebstahls dreier Handys zu einer Geldstrafe ver-
urteilt. Nach den Feststellungen des Strafurteils nahm er im November 2008
und Januar 2009 drei ihm in seinem Zustellstützpunkt zugängliche bzw. von ihm
zuzustellende Handys nebst Zubehör im Wert von zusammen rund 530 € an
sich. Ein Handy behielt der Beklagte für sich, ein zweites schenkte er seiner
Mutter, das dritte veräußerte er über ein Internetverkaufsportal. Auf die Diszipli-
narklage hin hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenver-
hältnis entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten
zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Aufgrund der Rechtskraft des Strafurteils stehe bindend fest, dass sich der Be-
klagte durch den dreifachen Zugriff auf ihm als Zusteller anvertrautes bzw.
1
2
3
- 3 -
dienstlich zugängliches Postgut eines gravierenden Dienstvergehens schuldig
gemacht habe. Zugriffsdelikte zögen in der Regel die Entfernung aus dem
Dienst nach sich. Weder liege ein sog. anerkannter Milderungsgrund vor noch
sprächen bei der gebotenen Gesamtabwägung aller be- und entlastenden Um-
stände andere, unterhalb dieser Schwelle liegende mildernde Umstände von
erheblichem Gewicht dafür, von der durch die Schwere des Dienstvergehens
indizierten Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ausnahmsweise abzusehen.
2. Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision
(§ 132 Abs. 2 VwGO und § 69 BDG).
a) Die Beschwerde rügt, das Berufungsurteil weiche in seiner Begründung in
wesentlichen Gesichtspunkten von der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts ab. Der Senat wertet dies zugunsten der Beschwerde dahin, dass
damit eine Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und § 69 BDG geltend
gemacht werden soll. Insoweit genügt die Beschwerde allerdings nicht den Dar-
legungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Hierfür wäre erforderlich,
dass die Beschwerde einen in der angefochtenen Entscheidung aufgestellten
abstrakten Rechtssatz des revisiblen Rechts bezeichnet, mit dem das Beru-
fungsgericht von einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts oder in einer anderen divergenzfähigen Entschei-
dung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO abweicht. Es muss ein prinzipieller Auf-
fassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer Rechtsvorschrift be-
stehen. Das ist nicht der Fall, wenn die Vorinstanz lediglich einen Rechtssatz
des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelfall rechtsfehlerhaft anwendet oder
daraus nicht die rechtlichen Folgerungen zieht, die etwa für die Sachverhalts-
und Beweiswürdigung geboten sind (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom
19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO
Nr. 26 S. 14 f. = NJW 1997, S. 3328).
Dem genügt die Beschwerde nicht. Sie rügt in der Sache lediglich, das Oberver-
waltungsgericht habe die vom Bundesverwaltungsgericht für die Maßnahme-
bemessung verlangte prognostische Gesamtwürdigung aller be- und entlasten-
den Umstände nur formelhaft vorgenommen. Damit erschöpft sie sich in der
4
5
6
- 4 -
Kritik, die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts im Einzelfall sei fehlerhaft.
Eine Zulassung der Revision wegen Divergenz kann damit nicht erreicht wer-
den (vgl. Beschluss vom 3. Juli 2007 - BVerwG 2 B 18.07 - Buchholz 235.1 § 69
BDG Nr. 1 Leitsatz 1 und Rn. 4 ff.).
b) Die Beschwerde macht darüber hinaus geltend, dass eine Entfernung aus
dem Beamtenverhältnis „nur in dem Fall (…) gerechtfertigt“ sei, dass „das Ge-
richt alle entlastenden Umstände berücksichtigt, aufgeklärt und gewürdigt hat.“
Damit hat die Beschwerde einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
und § 69 BDG) nicht dargelegt.
Inwiefern das Berufungsgericht es unterlassen hätte, unter Verstoß gegen die
Amtsermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO bemessungsrelevante Um-
stände aufzuklären, wird von der Beschwerde nicht näher dargetan (zu den
diesbezüglichen Anforderungen vgl. Beschlüsse vom 19. August 1997 a.a.O.
und vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO
Nr. 265 S. 9).
Einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO)
legt die Beschwerde ebenfalls nicht dar.
Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien,
aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Daraus
folgt auch die Verpflichtung, der Überzeugungsbildung den im Verfahren fest-
gestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde zu legen. Das Gericht
darf nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachenfest-
stellungen oder Beweisergebnisse nicht in die rechtliche Würdigung einbezieht,
insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm
hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsa-
chengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts, auch wenn
die darauf basierende rechtliche Würdigung als solche nicht zu beanstanden ist
(stRspr, vgl. etwa Urteile vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 -
BVerwGE 68, 338 <339> = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 145 S. 36 f. und
vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <208 f.> = Buchholz
7
8
9
10
- 5 -
402.25 § 1 AsylVfG Nr. 174 S. 27; Beschluss vom 18. November 2008
- BVerwG 2 B 63.08 - Buchholz 235.1 § 17 BDG Nr. 1 Rn. 27 = NVwZ 2009,
399, jeweils m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügt das Berufungsurteil.
Entgegen der Darstellung der Beschwerde hat das Berufungsgericht sehr wohl
berücksichtigt, dass der Beklagte seinen Schuldnerverpflichtungen nachge-
kommen ist (UA S. 16: dies sei „zweifelsohne anerkennenswert“, ferner S. 17
unten) und dass er nunmehr eine gefestigte Partnerschaft unterhält und eine
neue Familie gegründet hat (UA S. 17 Mitte: „das Bestehen dieser neuen Be-
ziehung“ wertet es als einen „zugunsten des Beklagten sprechenden durchaus
gewichtigen Gesichtspunkt“ und als „durchaus positiv zu bewertende Persön-
lichkeitszüge“ (UA S. 17 unten). Schließlich hat das Berufungsgericht auch die
vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung bekundete Reue durchaus
wahrgenommen, sie aber in tatrichterlicher Würdigung des vom Beklagten ge-
wonnenen Eindrucks als „nicht wirklich sichtbar“, „verbal, „zu einstudiert“ und
„letztlich hohl“ bewertet (UA S. 18 unten/S. 19 oben).
Dass das Berufungsgericht den mildernden Umstand der „Überwindung einer
negativen Lebensphase“ im Streitfall nicht für gegeben erachtet ist auch und
schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die Scheidung von seiner früheren
Ehefrau bereits rund drei Jahre vor den streitgegenständlichen Zugriffsdelikten
lag, diese Phase im Tatzeitraum mithin seit längerem abgeschlossen war (vgl.
UA S. 14). Die fortwährenden finanziellen Engpässe des Beklagten hat das Be-
rufungsgericht in die Gesamtbetrachtung einbezogen (UA S. 16).
Unzutreffend ist schließlich die Behauptung der Beschwerde, das Berufungsge-
richt habe lediglich „die einzelnen geltend gemachten Milderungsgründe (…)
aufgezählt (…), jedoch bei der Durchführung der Gesamtwürdigung nicht
gegeneinander abgewogen.“ Damit verkennt die Beschwerde den Begrün-
dungsgang des Berufungsgerichts, das nach Darstellung seines Prüfpro-
gramms (UA S. 12/13) zunächst ausführt, dass im Streitfall ein sog. anerkannter
Milderungsgrund nicht vorliegt (UA S. 13 Mitte bis S. 15 Mitte), und sodann die
11
12
13
14
- 6 -
gebotene Gesamtabwägung aller be- und entlastenden Umstände einschließ-
lich derjenigen mildernden Umstände vornimmt, die unterhalb der Schwelle
eines anerkannten Milderungsgrundes bleiben (ab UA S. 15 Mitte bis Ende). In
dem letztgenannten Teil finden sich insbesondere mehrfach abwägende Formu-
lierungen und Betrachtungen von einander gegenübergestellten be- und entlas-
tenden Gesichtspunkten.
All dies liegt im Rahmen des den Tatsachengerichten zustehenden Bewer-
tungsrahmens bei der disziplinarrechtlichen Maßnahmebemessung. Dabei ist
insbesondere zu berücksichtigen, dass bei einem Zugriffsdelikt jenseits der
(hier überschrittenen) Geringwertigkeitsschwelle die Entfernung aus dem Be-
amtenverhältnis die regelmäßig indizierte Disziplinarmaßnahme ist und es ent-
lastender Umstände von Gewicht bedarf, um davon abzusehen. Das Gewicht
der Entlastungsgründe muss umso größer sein, je schwerer das Zugriffsdelikt
aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshand-
lungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderer belastender Gesichts-
punkte im Einzelfall wiegt. Ein Absehen von der Dienstentfernung kommt bei
einem einmaligen Zugriff in Betracht (stRspr, vgl. Urteile vom 24. Mai 2007
- BVerwG 2 C 25.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 4 Rn. 20 f. und vom
23. Februar 2012 - BVerwG 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 15; zuletzt
Beschluss vom 18. Februar 2014 - BVerwG 2 B 87.13 - Rn. 9). Hier hat der Be-
klagte in kurzer Zeit dreimal auf ihm dienstlich anvertraute Gegenstände zuge-
griffen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 77 Abs. 1 BDG.
Einer Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahrens bedarf es
nicht, weil für das Verfahren Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der An-
lage zu § 78 BDG erhoben werden.
Domgörgen
Dr. Heitz
Dr. Hartung
15
16