Urteil des BVerwG vom 26.03.2014

Grundsatz der Gleichbehandlung, Beamtenverhältnis, Marktwert, Disziplinarverfahren

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 100.13
OVG 3d A 1244/11.O
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. März 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. von der Weiden
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 2013 wird
zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten kann keinen Erfolg haben. Der
Beklagte hat nicht dargelegt, dass der geltend gemachte Revisionszulassungs-
grund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt.
Der Beklagte steht im Amt eines Oberverwaltungsrats (Besoldungsgruppe A 13)
im Dienst der klagenden Gemeinde. Diese hat nach Einstellung des Strafver-
fahrens nach § 153a StPO im März 2006 Disziplinarklage mit den Vorwürfen
erhoben, der Beklagte habe 1998 und 1999 zwei Mobilfunkkarten sowie 2003
zwei hochwertige Mobiltelefone, die Mobilfunkunternehmen der Klägerin zur
Verfügung gestellt hatten, an sich genommen und bis zur Entdeckung im Jahr
2006 privat genutzt. Den jeweiligen Kaufpreis und die laufenden Telefonkosten
habe der Beklagte aus eigenen Mitteln bezahlt, wobei er die der Klägerin ge-
währten Sonderkonditionen in Anspruch genommen habe.
Das Oberverwaltungsgericht hat diese Vorwürfe für erwiesen erachtet und den
Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Diese Maßnahme sei bereits
deshalb geboten, weil der Beklagte die in das Eigentum der Klägerin überge-
gangenen Mobiltelefone unterschlagen habe (sog. Zugriffsdelikte). Es lägen
keine entlastenden Umstände vor, die eine Fortsetzung des Beamtenverhält-
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nisses rechtfertigen könnten. Die Grenze der Geringfügigkeit sei selbst dann
deutlich überschritten, wenn als Marktwert nur die Hälfte der unverbindlichen
Preisempfehlungen des Herstellers für den Verkauf der neuen Geräte angesetzt
werde. Auch sei erschwerend zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte durch
die unberechtigte Nutzung der Mobilfunkkarten zu Lasten der Klägerin einen
Vermögensvorteil von rund 1 500 € verschafft habe. Mit der Nichtzulassungs-
beschwerde hat der Beklagte drei Grundsatzrügen erhoben.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des hier nach § 67
Satz 1 LDG NRW anwendbaren § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage
des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender
Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein der-
artiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe
der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl.
Beschluss vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329
Rn. 4). Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die vom Beklagten mit der
Grundsatzrüge aufgeworfenen Rechtsfragen, auf deren Prüfung der Senat nach
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO beschränkt ist, nicht erfüllt:
Die erste Frage, ob der Milderungsgrund der Geringwertigkeit bei Zugriffsdelik-
ten auch bei mehrmaligem Fehlverhalten bei einer Wertgrenze von insgesamt
200 € liegen kann, hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung, weil sie durch die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist.
Danach stellt die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG
NRW (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BDG) das maßgebende Bemessungskriterium für die
Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme dar. Der Zugriff eines Be-
amten auf dienstlich anvertraute oder zugängliche Geldbeträge oder Gegen-
stände in der Absicht, sich diese anzueignen, stellt einen gravierenden Pflich-
tenverstoß dar, der aufgrund seiner Schwere die Entfernung aus dem Beam-
tenverhältnis indiziert. Die Indizwirkung entfällt, wenn der Wert der unterschla-
genen oder veruntreuten Gegenstände die Schwelle der Geringfügigkeit nicht
deutlich übersteigt (stRspr; vgl. Urteil vom 23. Februar 2012 - BVerwG 2 C
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38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 15). Die Schwelle, die deutlich überschritten
werden muss, um die Indizwirkung auszulösen, liegt gegenwärtig bei 50 € (Ur-
teile vom 11. Juni 2002 - BVerwG 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <310 f.> und
vom 23. Februar 2012 a.a.O. Rn. 16; Beschluss vom 22. September 2006
- BVerwG 2 B 52.06 - DÖD 2007, 187).
Die Indizwirkung entfällt auch, wenn ein anderer anerkannter Milderungsgrund,
z.B. freiwillige Offenbarung des Pflichtenverstoßes, eingreift, wobei zugunsten
des Beamten der Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung findet. Dem Eingrei-
fen eines anerkannten Milderungsgrundes steht gleich, wenn bemessungsrele-
vante mildernde bzw. entlastende Umstände feststehen oder dem Beamten
nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ zugute kommen, die in ihrer Gesamtheit
das Fehlen eines Milderungsrundes kompensieren können. Das Gewicht der-
artiger Entlastungsgründe muss umso größer sein, je schwerer das Dienstver-
gehen aufgrund der Höhe des Geldbetrags oder des Wertes der veruntreuten
Gegenstände, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen und der Bege-
hung von „Begleitdelikten“ und anderer belastender Umstände wiegt. Je weni-
ger die Höhe des Geldbetrags oder der Wert des Gegenstandes die Geringfü-
gigkeitsgrenze überschreitet, desto geringer kann das Gewicht der Entlas-
tungsgründe sein, um die Indizwirkung zu entkräften. Jedenfalls bei einem ein-
maligen Zugriff mit einem begrenzten Schaden kommt in Betracht, von der Ent-
fernung aus dem Beamtenverhältnis absehen, wenn keine belastenden Um-
stände von erheblichen Gewicht hinzukommen (Urteil vom 23. Februar 2012
a.a.O. Rn. 15 und Beschluss vom 23. Februar 2012 - BVerwG 2 B 143.11 - juris
Rn. 13). Der Schaden ist begrenzt, wenn die Höhe des Geldbetrags oder der
Wert des Gegenstandes insgesamt 200 € nicht erreicht. (Beschluss vom
23. Februar 2012 a.a.O.).
Das Oberverwaltungsgericht hat diese Rechtsgrundsätze zum Bedeutungsge-
halt des § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW dem Berufungsurteil zugrunde ge-
legt und auf den festgestellten Sachverhalt angewandt. Ausgehend von seiner
Würdigung, dass die Geringfügigkeitsgrenze deutlich überschritten ist und kein
anderer anerkannter Milderungsgrund eingreift, hat es die belastenden Um-
stände in Bezug zu den entlastenden Umständen gesetzt. Die Würdigung, die
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entlastenden Umstände reichten in ihrer Gesamtheit nicht aus, um die Indizwir-
kung zu entkräften und von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzu-
sehen, hält sich innerhalb des Rahmens, den die Bemessungsvorgaben des
§ 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW den Tatsachengerichten für das Ergebnis
der Gesamtabwägung belassen. Das Oberverwaltungsgericht hat insbesondere
die jahrelange unberechtigte Benutzung zweier Mobilfunkkarten, die ihrerseits
eine Dienstpflichtverletzung von erheblichem Gewicht darstellt, zu Recht als
belastende Umstände von einigem Gewicht berücksichtigt.
Die zweite Frage, ob sich die Schwelle der Geringwertigkeit auch bei solchen
Gegenständen nach dem objektiven Marktwert bemisst, die erheblichen Preis-
und Wertschwankungen unterliegen oder wie Mobiltelefone als preisgünstige
Zugabe beim Abschluss von Mobilfunkverträgen veräußert werden, hat keine
rechtsgrundsätzliche Bedeutung, weil kein Revisionsverfahren durchgeführt
werden muss, um sie zu beantworten.
Der Wert von Gegenständen, die gehandelt werden, kann regelmäßig nur nach
deren Marktwert bemessen werden. Die daran anknüpfende Frage, auf welche
Weise dieser Wert ermittelt wird, kann in einem Revisionsverfahren nicht geklärt
werden, weil es sich nicht um eine Frage der Auslegung revisiblen Rechts han-
delt. Die Bestimmung des Marktwerts eines Gegenstandes gehört zur Ermitt-
lung und Feststellung des Sachverhalts, die der rechtlichen Würdigung vorgela-
gert ist. Daher können die Verfahrensbeteiligten die Methoden der Wertbestim-
mung in der Revisionsinstanz nur mit Verfahrensrügen in Frage stellen. In Be-
tracht kommt insbesondere die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Pflicht
zur umfassenden Sachaufklärung nach § 57 Abs. 1, § 65 Abs. 1 Satz 1 LDG
NRW, § 86 Abs. 1 VwGO verletzt.
Eine derartige Aufklärungsrüge kann der Beschwerdebegründung nicht ent-
nommen werden. Mit den Einwendungen des Beklagten gegen die Wertbe-
stimmung von Mobiltelefonen aufgrund der Preisempfehlungen der Hersteller
hat sich das Oberverwaltungsgericht auseinandergesetzt. Es hat dargelegt,
dass die Mobiltelefone, die der Beklagte an sich genommen hat, zur maßge-
benden Zeit der Tatbegehung neu auf dem Markt und daher preisstabil waren.
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Dem Vortrag, Mobiltelefone würden überwiegend aus Anlass des Abschlusses
eines Mobilfunkvertrags mit erheblichen Preisnachlässen abgegeben, hat das
Oberverwaltungsgericht Rechnung getragen, indem es als Marktwert nur je-
weils die Hälfte der Preisempfehlungen der Hersteller zugrunde gelegt hat.
Die dritte Frage nach der Bedeutung einer unangemessen langen Dauer des
Disziplinarverfahrens für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme hat keine
rechtsgrundsätzliche Bedeutung, weil sie durch die Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts, insbesondere durch das Urteil vom 28. Februar 2013
- BVerwG 2 C 3.12 - (BVerwGE 146, 98), geklärt ist.
Für die innerstaatlichen Rechtsfolgen einer unangemessen langen Verfahrens-
dauer im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK ist zu beachten, dass diese Be-
stimmung Verfahrensrechte einräumt. Diese dienen der Durchsetzung und Si-
cherung des materiellen Rechts; sie sind nicht darauf gerichtet, das materielle
Recht zu ändern. Daher kann eine unangemessen lange Verfahrensdauer nicht
dazu führen, dass den Verfahrensbeteiligten eine Rechtsstellung zuwächst, die
ihnen nach dem innerstaatlichen materiellen Recht nicht zusteht. Vielmehr kann
sie für die Sachentscheidung in dem zu lange dauernden Verfahren nur berück-
sichtigt werden, wenn das materielle Recht dies vorschreibt oder zulässt. Ob
diese Möglichkeit besteht, ist durch die Auslegung der entscheidungserhebli-
chen materiellrechtlichen Normen und Rechtsgrundsätze zu ermitteln. Bei die-
ser Auslegung ist das Gebot der konventionskonformen Auslegung im Rahmen
des methodisch Vertretbaren zu berücksichtigen (Urteil vom 28. Februar 2013
a.a.O. Rn. 50).
Dementsprechend hat der Gesetzgeber davon abgesehen, einen inhaltlichen
Bezug zwischen der überlangen Dauer eines Verfahrens und den geltend ge-
machten materiellrechtlichen Positionen herzustellen. Er hat die Verfahrensbe-
teiligten auf Entschädigungsansprüche nach Maßgabe der §§ 198 ff. GVG (in
der Fassung des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsver-
fahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011
) verwiesen. Diese Vorschriften finden nach § 173 Satz 2
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VwGO, § 3 LDG NRW auch für Disziplinarverfahren Anwendung (Urteil vom
28. Februar 2012 a.a.O. Rn. 51).
Ergibt die für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme erforderliche Gesamt-
würdigung, hier nach § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW, dass die Entfernung
aus dem Beamtenverhältnis geboten ist, kann davon nicht abgesehen werden,
weil das Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat. Ein Verbleib
im Beamtenverhältnis ausschließlich aufgrund einer unangemessen langen
Verfahrensdauer lässt sich nicht mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis, näm-
lich dem Schutz der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und der In-
tegrität des Berufsbeamtentums, vereinbaren. Diese Schutzgüter und der
Grundsatz der Gleichbehandlung schließen aus, dass ein Beamter weiterhin
Dienst leisten und als Repräsentant des Dienstherrn auftreten kann, obwohl er
durch gravierendes Fehlverhalten untragbar geworden ist. Die Dauer des Diszi-
plinarverfahrens ist nicht geeignet, das von dem Beamten zerstörte Vertrauens-
verhältnis wiederherzustellen (Urteil vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 53).
Nach der Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht die
unangemessen lange Dauer des Disziplinarverfahrens der Aberkennung des
Ruhegehalts nicht entgegen, wenn der Beamte während seiner Dienstzeit die
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verwirkt hat (BVerfG, Kammerbe-
schluss vom 28. Januar 2013 - 2 BvR 1912/12 - NVwZ 2013, 788).
Ergibt die Gesamtwürdigung dagegen, dass eine pflichtenmahnende Diszipli-
narmaßnahme ausreichend ist, steht fest, dass der Beamte im öffentlichen
Dienst verbleiben kann. Hier kann eine unangemessen lange Verfahrensdauer
bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme aus Gründen der Verhältnismä-
ßigkeit mildernd berücksichtigt werden, wenn das disziplinarrechtliche Sank-
tionsbedürfnis wegen der mit dem Verfahren verbundenen Belastungen gemin-
dert ist (Urteil vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 54).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO.
Ein Streitwert für das Beschwerdeverfahren muss nicht festgesetzt werden, weil
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die Höhe der Gerichtsgebühren betragsgenau festgelegt ist (§ 75 Satz 1 LDG
NRW, Nr. 62 des Gebührenverzeichnisses der Anlage zu diesem Gesetz).
Domgörgen Dr. Heitz Dr. von der Weiden