Urteil des BVerwG vom 14.03.2012

Mehrarbeit, Vergütung, Eugh, Aeuv

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 100.11
VGH 4 S 1970/10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. März 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
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beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 3. Mai 2011 wird zurückgewie-
sen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerde-
verfahren auf 131,23 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) gestützte Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.
Die Klägerin steht als teilzeitbeschäftigte Lehrerin für Grund- und Hauptschule
im Dienst des Beklagten. Im Zeitraum von Mai bis Juli 2008 musste sie Mehr-
arbeit von monatlich bis zu zwei Stunden leisten. Ihren Antrag auf Zahlung einer
Vergütung für diese Mehrarbeit lehnte der Beklagte ab. Widerspruch und Klage
blieben erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerin
zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, auch Teilzeitbeschäftigte
seien zu einer ihrem Beschäftigungsumfang entsprechend herabgesetzten,
ausgleichsfreien Mehrarbeit verpflichtet. Diese Verpflichtung greife nicht erst
dann ein, wenn ein teilzeitbeschäftigter Beamter die Regelarbeitszeit eines
Vollzeitbeschäftigten durch Mehrarbeit überschreite, sondern betreffe die je-
weils ersten Mehrarbeitsstunden jenseits seines individuellen Beschäftigungs-
umfangs. Die Mehrarbeit der Klägerin sei im maßgeblichen Zeitraum stets un-
terhalb der von ihrem Beschäftigungsumfang abhängigen Schwelle zur aus-
gleichspflichtigen Mehrarbeit geblieben.
Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache
nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätz-
liche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im
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Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung
des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung
des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, u.a. Beschluss vom 2. Okto-
ber 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.> = Buchholz 310 § 132
VwGO Nr. 18). Das ist hier nicht der Fall.
Die Beschwerde sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der
durch Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH zu
klärenden Rechtsfrage, ob Art. 157 AEUV einer nationalen
Regelung entgegensteht, nach der teilzeitbeschäftigte Be-
amte für einen Teil der über ihre regelmäßige Arbeitszeit
hinausgehenden Mehrarbeit keine Vergütung erhalten,
obwohl dieselbe Arbeitszeit vollzeitbeschäftigten Beamten
vergütet wird und der überwiegende Teil der teilzeitbe-
schäftigten Beamten Frauen sind.
Die so formulierte Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie sich im
angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen würde.
Der Senat hat in seinem, auch vom Verwaltungsgerichtshof im angegriffenen
Beschluss herangezogenen Urteil vom 23. September 2010 (BVerwG 2 C
27.09 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 13
die gegen dieses Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entschei-
dung angenommen, Beschluss vom 19. Januar 2012 - 2 BvR 2731/10 -> und
Urteil vom 23. September 2010 - BVerwG 2 C 28.09 - juris) dargelegt, dass es
weder gegen die Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der
von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teil-
zeitarbeit (ABl L 14, S. 9) noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, wenn teilzeit-
beschäftigte Beamte jeweils die ersten in einem Monat geleisteten Mehrarbeits-
stunden in einer Anzahl ausgleichsfrei erbringen müssen, die ihrem individuel-
len Beschäftigungsumfang entspricht. Dabei hat der Senat dahin stehen lassen,
ob die Verpflichtung von teilzeitbeschäftigten Beamten zur ausgleichsfreien
Mehrarbeit in einem ihrem Beschäftigungsumfang angepassten Maß angesichts
mehrerer Modifikationen des nationalen Rechts überhaupt noch eine Ungleich-
behandlung im Hinblick auf das Entgelt im Sinne des § 4 des Anhangs zur
Richtlinie 97/81/EG bewirkt. Denn selbst wenn eine solche Ungleichbehandlung
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gegenüber Vollzeitbeschäftigten unterstellt wird, ist diese gerechtfertigt (Urteil
vom 23. September 2010 a.a.O. Rn. 15, 20 und 29).
Eine Pflicht zur Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht nicht, weil die Ge-
richte der Mitgliedstaaten zu entscheiden haben, ob eine Ungleichbehandlung
objektiv gerechtfertigt ist. Nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 119
EWGV oder Art. 141 EGV wie auch zu sekundärrechtlichen Vorschriften (z.B.
Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes
des gleichen Entgelts für Männer und Frauen, ABl L 45, S. 19) obliegt den Ge-
richten der Mitgliedstaaten die Entscheidung über die Rechtfertigung. Es ist Sa-
che des nationalen Gerichts, das für die Beurteilung des Sachverhalts und die
Auslegung des innerstaatlichen Rechts allein zuständig ist, festzustellen, ob
und inwieweit eine gesetzliche Regelung, die zwar unabhängig vom Geschlecht
der Arbeitnehmer angewandt wird, im Ergebnis jedoch einen erheblich höheren
Prozentsatz der Frauen als Männer trifft, aus objektiven Gründen, die nichts mit
einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt ist
(EuGH, Urteile vom 13. Juli 1989 - Rs. C-171/88, Rinner-Kühn - Slg. 2743,
Rn. 15, vom 9. Februar 1999 - Rs. C-167/97, Seymour-Smith und Perez - Slg. I
623, Rn. 67, vom 27. Mai 2004 - Rs. C- 285/02, Elsner-Lakeberg - Slg. I 5861,
Rn. 18 und vom 6. Dezember 2007 - Rs. C-300/06, Voß - Slg. I 10573, Rn. 43).
Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat die Rechtssache auch nicht deshalb
grundsätzliche Bedeutung, weil die Urteile vom 23. September 2010 (BVerwG
2 C 27.09 und 2 C 28.09) dem Urteil des Senats vom 13. März 2008 (BVerwG
2 C 128.07 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 12) widersprechen. Dieses Urteil
betrifft die Vergütung von vergütungs Mehrarbeit, nicht die Frage, ob
teilzeitbeschäftigte Beamte ausgleichsfreie Mehrarbeit in einem ihrem Beschäf-
tigungsumfang entsprechend reduzierten Ausmaß leisten müssen. Auch die in
der Beschwerde herangezogene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
(Urteile vom 24. September 2008 - 6 AZR 657/07 - BAGE 128, 63 und vom
19. Oktober 2010 - 6 AZR 305/09 - ZTR 2011, 29) begründet ebenfalls nicht die
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Diese Entscheidungen betreffen
teilzeitbeschäftigte Angestellte und nicht Beamte. Diese sind aber nach der
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maßgeblichen landesgesetzlichen Regelung ungeachtet ihres Beschäftigungs-
umfangs grundsätzlich verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Ar-
beitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies
erfordern (§ 90 Abs. 2 Satz 1 LBG a.F.). Allein dadurch, dass auch teilzeitbe-
schäftigte Beamte pro rata temporis zur ausgleichsfreien Mehrarbeit herange-
zogen werden können, lässt sich eine mit der Richtlinie 97/81/EG nicht zu ver-
einbarende Schlechterstellung von Vollzeitbeschäftigten vermeiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m.
§ 52 Abs. 3 GKG.
Herbert Thomsen Dr. Hartung
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