Urteil des BVerwG vom 15.02.2010

Ausschluss, Form, Verordnung, Zustellung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 100.09 (2 C 9.10)
OVG 1 A 1962/07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Februar 2010
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister
beschlossen:
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Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nord-
rhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision ge-
gen sein Urteil vom 25. Juni 2009 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Wie die Beschwer-
de mit Recht geltend macht, weicht das angegriffene Urteil von dem Urteil des
Senats vom 26. Juni 2008 - BVerwG 2 C 2.07 - (BVerwGE 131, 234 = Buchholz
270 § 6 BhV Nr. 17) ab und beruht auf dieser Abweichung.
Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Ausschluss nicht verschrei-
bungspflichtiger Arzneimittel gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b Satz 2
BhV nicht wirksam ist.
Demgegenüber hat der Senat entschieden, dass der Ausschluss verschrei-
bungsfreier Medikamente in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b Satz 2 BhV ver-
fassungsrechtlichen Bedenken begegne. Hieraus folge aber nicht die Unan-
wendbarkeit der Regeln über Leistungsausschlüsse. Vielmehr hat der Senat
nicht nur in dem von der Beschwerde bezeichneten Urteil vom 26. Juni 2008,
sondern seitdem mehrfach entschieden, dass den Bedenken für den Über-
gangszeitraum nicht mehr nachgegangen zu werden braucht (z.B. Urteile vom
28. Mai 2008 - BVerwG- Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 126 S. 4, vom
26. August 2009 - BVerwG- juris Rn. 22 und vom 6. November 2009
- BVerwG 2 C 60.08 - Juris Rn. 24). Der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht
sei während des Übergangszeitraums bis zu der inzwischen in Kraft getretenen
Neuregelung des Beihilferechts des Bundes Rechnung zu tragen über die
abstrakt-generelle Härtefallregelung des § 12 Abs. 2 BhV (vgl. Urteile vom
26. Juni 2008 a.a.O. Rn. 21 und vom 26. August 2009 a.a.O. Rn. 20).
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Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 2 C 9.10 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch die Be-
schwerdeführerin bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von §
67 Abs. 4 Sätze 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Groepper Thomsen Dr. Burmeister