Urteil des BVerwG vom 28.10.2011

Verordnung, Form, Zustellung, Beamtenverhältnis

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 10.11 (2 C 63.11)
VGH 16b D 08.314
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Oktober 2011
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden
beschlossen:
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Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Ur-
teil vom 22. September 2010 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Revision des Beklagten ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechts-
sache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 69 BDG zuzulassen. Das Revisions-
verfahren erscheint geeignet, zur weiteren Klärung der Anforderungen an die
Bemessungsentscheidung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG beizutragen. Ins-
besondere kann geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen trotz Vorlie-
gens eines anerkannten Milderungsgrundes die Entfernung aus dem Beamten-
verhältnis in Betracht kommt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 2 C 63.11 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Dr. Heitz Thomsen Dr. von der Weiden
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