Urteil des BVerwG vom 10.05.2010

Gefahr, Einsichtnahme, Eigenschaft, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 10.10
VGH 28 A 1357/09.D
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Mai 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Hartung
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des Hessischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 23. November 2009 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 41 912 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf Verfahrensfehler im Sinne des § 73 HDG, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft Umstände,
die den Beklagten entlasteten (wie etwa eine langjährige tadelfreie Dienstzeit
oder sein geständiges Verhalten vor Gericht), nicht oder nicht ausreichend be-
rücksichtigt und damit keine ausreichende Gesamtwürdigung vorgenommen.
Das Urteil genüge den Anforderungen nicht, nach denen die disziplinarische
Maßnahme zu bemessen sei.
Mit diesen Ausführungen wird kein Verfahrensfehler dargelegt. Sie richten sich
vielmehr gegen die materielle Wertung des Berufungsgerichts, die mit der Ver-
fahrensrüge grundsätzlich nicht angegriffen werden kann.
Soweit die Beschwerde mit ihrem Vorbringen, der Verwaltungsgerichtshof habe
zu Unrecht den Verrat einer Observation durch den Beklagten angenommen,
sinngemäß einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1
VwGO) rügt, ist die Rüge unbegründet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts-
hofs beruht nicht auf einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt, son-
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dern ist das Ergebnis seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung, die dem ma-
teriellen Recht zuzuordnen ist. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs
musste dem Beklagten die Eigenschaft des observierenden Fahrzeugs als Po-
lizeifahrzeug bekannt sein, weil er bei seiner Einsichtnahme in das Verkehrsin-
formationssystem den Sperrvermerk festgestellt hatte. Aus der „konspirativen“
Verhaltensweise des Beklagten und dem Inhalt des aufgezeichneten Telefon-
gesprächs hat der Verwaltungsgerichtshof den Schluss gezogen, dass der Be-
klagte die mit der Weitergabe dieser Information an Herrn A. verbundene Ge-
fahr für das Scheitern der Observation kannte. Diese Folgerung und die ent-
sprechende Annahme des Verrats eines Dienstgeheimnisses verstoßen nicht
gegen die Denkgesetze. Das Beschwerdevorbringen ist deshalb nicht geeignet,
den behaupteten Verfahrensfehler zu begründen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 81 Abs. 1 und 4 HDG i.V.m. § 154
Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 82 Abs. 1 HDG
i.V.m. § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG.
Herbert
Groepper
Dr. Hartung
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