Urteil des BVerwG vom 29.01.2007, 2 B 10.07
Versorgung, Anpassung, Verminderung, Verfassungsrecht
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 10.07 (2 B 37.04) OVG 6 A 2638/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kugele und Groepper
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahrens auf bis zu 300 € festgesetzt.
Gründe:
1Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet. Den mit der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung
zu.
2Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob die geminderte Anpassung der Versorgungsbezüge ab Juni 1999 und die Zuführung des Unterschiedsbetrages zwischen unverminderter und verminderter Anpassung an ein Sondervermögen mit Verfassungsrecht vereinbar sind,
sowie
ob die kupierte Erhöhung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge und die Zuführung des Minderungsbetrages von 0,2 % an ein Sondervermögen im Einklang mit dem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums stehen, dass die Versorgung der Beamten ausschließlich vom Dienstherrn zu gewährleisten ist.
3Diese Fragen hat der Senat in seiner auch dem Kläger bekannten Entscheidung vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 34.01 - (BVerwGE 117, 305) ausführlich behandelt und bejaht. Dabei ist der Senat auch auf die in der Verfassungsbeschwerdeschrift des Bevollmächtigten des Klägers vom 22. September
2003 vorgetragenen Argumente eingegangen. Er hat sich dabei insbesondere
mit der Frage auseinandergesetzt - und sie verneint -, ob in der Verminderung
der Anpassungsbeträge die Leistung eines Beitrags der Besoldungs- und Versorgungsempfänger zur eigenen Versorgung zu sehen ist. Neue Gesichtspunkte enthält die Beschwerde nicht.
4Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und aus § 52
Abs. 1 GKG.
Albers Dr. Kugele Groepper
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