Urteil des BVerwG vom 29.01.2007

Versorgung, Anpassung, Verminderung, Verfassungsrecht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 10.07 (2 B 37.04)
OVG 6 A 2638/01
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Januar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kugele und Groepper
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember
2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahrens auf bis zu 300 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet. Den mit der Be-
schwerde aufgeworfenen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung
zu.
Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob die geminderte Anpassung der Versorgungsbezüge ab
Juni 1999 und die Zuführung des Unterschiedsbetrages
zwischen unverminderter und verminderter Anpassung an
ein Sondervermögen mit Verfassungsrecht vereinbar sind,
sowie
ob die kupierte Erhöhung der Besoldungs- und Versor-
gungsbezüge und die Zuführung des Minderungsbetrages
von 0,2 % an ein Sondervermögen im Einklang mit dem
hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums stehen,
dass die Versorgung der Beamten ausschließlich vom
Dienstherrn zu gewährleisten ist.
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Diese Fragen hat der Senat in seiner auch dem Kläger bekannten Entschei-
dung vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 34.01 - (BVerwGE 117, 305) aus-
führlich behandelt und bejaht. Dabei ist der Senat auch auf die in der Verfas-
sungsbeschwerdeschrift des Bevollmächtigten des Klägers vom 22. September
2003 vorgetragenen Argumente eingegangen. Er hat sich dabei insbesondere
mit der Frage auseinandergesetzt - und sie verneint -, ob in der Verminderung
der Anpassungsbeträge die Leistung eines Beitrags der Besoldungs- und Ver-
sorgungsempfänger zur eigenen Versorgung zu sehen ist. Neue Gesichtspunk-
te enthält die Beschwerde nicht.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und aus § 52
Abs. 1 GKG.
Albers Dr. Kugele Groepper
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