Urteil des BVerwG vom 30.09.2003

Rücknahme, Prüfer, Neubewertung, Klausur

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 10.03
OVG 1 A 1451/00
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. September 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S i l b e r k u h l
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. K u g e l e
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 21. November 2002 wird zu-
rückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die geltend
gemachten Rügen führen nicht zur Zulassung der Revision.
1. Zur Klärung der Frage, ob die Prüfungskommission an der Rücknahme eines Prü-
fungsbescheids durch das Landesprüfungsamt nach § 24 Abs. 1 der Ausbildungs-
verordnung gehobener nichttechnischer Dienst - VAPgD - in der hier maßgeblichen
Fassung vom 13. August 1984 (GVBl S. 508) zu beteiligen ist, bedarf es keines Re-
visionsverfahrens. Die Frage kann im Beschwerdeverfahren ohne weiteres unmittel-
bar aus der Vorschrift sowie deren systematischer Stellung in der Verordnung ver-
neinend beantwortet werden.
Das Landesprüfungsamt darf als Prüfungsbehörde ohne Einschaltung der Prüfungs-
kommission darüber entscheiden, ob eine rechtswidrige Prüfungsentscheidung zu-
rückzunehmen ist. Bei dieser Entscheidung wird der dem Prüfungsausschuss vorbe-
haltene Bereich der Beurteilung und Bewertung der Prüfungsleistung nicht berührt.
Nach § 15 Abs. 1 VAPgD wird die Staatsprüfung, die gleichzeitig Laufbahnprüfung
ist, vom Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen (Prüfungsamt) abgenom-
men. Diese Behörde bestellt für die einzelnen Laufbahnen bei Bedarf Prüfungskom-
missionen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 VAPgD). Das Prüfungsamt bestimmt den Zeitpunkt,
bis zu dem die Einstellungsbehörden die Kandidaten zur Prüfung zu melden haben,
setzt die einzelnen Prüfungstermine fest, führt die Prüfung verantwortlich durch und
lässt dem Kandidaten das Prüfungszeugnis durch den Vorsitzenden der Prüfungs-
kommission aushändigen (§§ 15 ff. VAPgD). Aus diesem Kontext ergibt sich, dass
das Prüfungsamt die Prüfung durchführt und nicht die Prüfungskommission. Dieser
- 3 -
obliegen lediglich bestimmte Aufgaben im Rahmen des vom Prüfungsamt geleiteten
Prüfungsverfahrens. So stellt die Prüfungskommission gemäß § 24 Abs. 1 VAPgD
nach Durchführung der mündlichen Prüfung das Gesamtergebnis (Abschlussnote)
der Prüfung fest und gibt es dem Kandidaten bekannt. Hierbei besitzt die Prüfungs-
kommission keinen Bewertungsspielraum. Das Gesamtergebnis setzt sich vielmehr
rein rechnerisch nach den in § 24 Abs. 2 VAPgD bezeichneten Leistungsnachweisen
und ihrer jeweiligen Gewichtung zusammen.
2. Die Frage, inwieweit die Rücknahme der Abschlussnote den tatbestandlichen Ein-
schränkungen des § 48 Abs. 2 VwVfG unterliegt, würde sich in einem Revisionsver-
fahren nicht stellen. Denn nach der mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und das
Revisionsgericht deshalb bindenden Feststellung (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), es sei
völlig offen, ob der Kläger mit seinem jetzigen Examensergebnis nicht auch in den
Genuss des Teilerlasses nach § 18 b Abs. 2 Satz 1 BAföG gekommen wäre, dürfte
das Revisionsgericht nicht davon ausgehen, dass die Rücknahmeentscheidung für
den vom Kläger behaupteten Vermögensnachteil kausal gewesen ist. Dies wäre aber
Voraussetzung dafür, dass das Vertrauen des Klägers auf den Bestand der Exa-
mensnote im Sinne des § 48 Abs. 2 VwVfG als schutzwürdig in die Ermessenserwä-
gung einzustellen ist.
3. Die Fragen, ob es unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten unzumutbar ist, einem
Prüfling die Gesamtnote im nachhinein zu nehmen und deshalb das Rücknahmeer-
messen eingeschränkt ist und ob aus einem Organisationsverschulden eine Redu-
zierung des Ermessens bei der Rücknahme von Prüfungsentscheidungen resultieren
kann, führen nicht zur Zulassung der Revision. Beiden Fragen kommt keine grund-
sätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Bei der Rücknahme
eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nach § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwVfG hat die
Behörde im Rahmen ihrer gebotenen Ermessensausübung den Schutz des Vertrau-
ens auf den Bestand des Verwaltungsakts mit dem öffentlichen Interesse an seiner
Rücknahme abzuwägen. Diese Abwägung ist einzelfallbezogen und kann in der Re-
gel nicht verallgemeinert werden. Das gilt auch für die Rücknahme von Prüfungsent-
scheidungen. Jedenfalls kann nicht der allgemeine Rechtssatz aufgestellt werden,
dass bei der Rücknahme eines Prüfungsergebnisses das Rücknahmeermessen der
Behörde grundsätzlich eingeschränkt ist. Dies gilt auch für den Fall, dass die
- 4 -
Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung auf ein Organisationsverschulden der
Behörde zurückzuführen ist. Denn bei der Ermessensausübung ist stets die im kon-
kreten Einzelfall bestehende gegenseitige Interessenlage abwägend zu gewichten.
4. Nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist die Frage, ob in der Konstellation einer
Anfechtungsklage im Hauptantrag und einer Verpflichtungsklage im Hilfsantrag das
Verfahren der Leistungserbringung nicht weiter überprüft werden muss und entspre-
chende Rügen als unschlüssig abgewiesen werden können. Ob das Gericht Mängeln
im Verfahren der Leistungserbringung, die der Kläger zur Begründung eines hilfswei-
se erhobenen Klageantrags auf Verurteilung zur Neubewertung der Prüfungsleistung
vorgetragen hat, nachgehen muss, um über die sachliche Berechtigung einer vor-
rangig erhobenen Klage auf Aufhebung der behördlichen Prüfungsentscheidung zu
urteilen, hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere davon ab, ob die
angeblichen Verfahrensfehler die Prüfungsentscheidung aufhebbar machen (vgl.
§ 46 VwVfG). Falls die Beschwerde indessen geklärt wissen will, ob allein der Um-
stand, dass der Kläger die behaupteten Verfahrensfehler zur Stützung seines Be-
gehrens auf Verurteilung zur Neubewertung geltend gemacht hat, es
p r i n z i p i e l l ausschließt, dieses Vorbringen bei der Prüfung des Hauptantrags
auf Kassation der Prüfungsentscheidung zu berücksichtigen, würde sich die Frage
nicht stellen. Mängel im Verfahren der Erbringung der Prüfungsleistung wie die vom
Kläger behauptete Krankheit während der schriftlichen Prüfung, die unzureichende
Beheizung des Prüfungsraums und eine übergroße Entfernung zum Prüfungsort
könnten vom Gericht nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Mängel hätten wäh-
rend der Prüfung oder unverzüglich danach gerügt werden müssen (stRspr, vgl. Ur-
teil vom 6. September 1995 – BVerwG 6 C 16.03 – BVerwGE 99, 172 <180>
m.w.N.).
5. Nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kann auch die
Frage führen, ob ein ordnungsgemäßes verwaltungsinternes Kontrollverfahren bei
einer Bewertung "über Kreuz" gegeben ist, wenn also bei zwei Klausuren, deren Be-
notung beanstandet wird, der Erstkorrektor der einen Klausur als Zweitkorrektor der
anderen Klausur fungiert und umgekehrt. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung
könnte darin nur gesehen werden, wenn diese Art des Zusammenwirkens von Erst-
und Zweitkorrektor schon prinzipiell dazu führen würde, dass beiden Korrektoren die
- 5 -
erforderliche Unabhängigkeit und Objektivität fehlen würde und sie kein eigenständi-
ges und unabhängiges Urteil über die Prüfungsleistung abgeben könnten. Dies ist
jedoch nicht der Fall. Ob die vom Kläger befürchtete gegenseitige Blockade der Prü-
fer in dem Sinne, dass keiner der Bewertung des anderen widersprechen würde, weil
er befürchten müsste, dass er in diesem Fall mit seinem Votum ebenfalls auf Wider-
stand des anderen Prüfers stoßen würde, ist kein Problem, das verallgemeinerungs-
fähig ist. Es müsste nämlich grundsätzlich unterstellt werden, dass Prüfer nicht in der
Lage sind, in einer solchen Konstellation ihres Zusammenwirkens zu unabhängigen
Beurteilungen zu kommen. Davon kann aber keine Rede sein.
6. Schließlich ist die Frage nicht von grundsätzlicher Bedeutung, "inwiefern vom
Oberverwaltungsgericht erkannte Mängel der Bewertung, die unstrittig sind, in einem
verwaltungsinternen Kontrollverfahren behoben werden können, indem von den Prü-
fern dargestellt wird, dass der positiv festzustellende Bewertungsfehler keine Auswir-
kungen auf das Ergebnis gefunden hat aufgrund anderer Fehler". Das vom Kläger
mit dieser Frage angesprochene Verschlechterungsverbot ist höchstrichterlich bereits
geklärt (vgl. Urteil vom 14. Juli 1999 - BVerwG 6 C 20.98 - BVerwGE 109, 211
<216 ff.> m.w.N.) und bedarf aufgrund des vorliegenden Falles keiner erneuten revi-
sionsgerichtlichen Überprüfung. Nach dieser Rechtsprechung ist es Prüfern grund-
sätzlich nicht verwehrt, nach der Auseinandersetzung mit den Einwendungen eines
Prüflings gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung unter Vermeidung früherer
Begründungsmängel anzugeben, dass und aus welchen Gründen sie ihre bei der
ersten Bewertung vergebene Note auch bei selbstkritischer Würdigung nach wie vor
für zutreffend halten. Allerdings darf dabei das Bewertungssystem nicht verändert
werden. Eine solche Veränderung liegt nicht schon allein darin, dass die Prüfer bei
der erneuten Bewertung Einzelleistungen erstmalig als fehlerhaft erkennen und
nunmehr als nachteilig berücksichtigen. Eine Änderung des Bewertungssystems liegt
vielmehr erst dann vor, wenn prüfungsspezifische Bewertungskriterien geändert
werden.
- 6 -
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den
Wert des Streitgegenstandes folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Silberkuhl Prof. Dawin Dr. Kugele