Urteil des BVerwG vom 25.06.2014

Beförderung, Versetzung, Soldat, Kontrolle

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 1.13
OVG 10 A 10628/12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juni 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und Dollinger
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 27. September 2012 wird zurückge-
wiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf
30 847,83 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde betrifft die berufliche Förderung freigestellter Personalratsmit-
glieder bei der Bundeswehr.
1. Der 1957 geborene Kläger trat im Jahr 1977 in den Dienst der Beklagten und
stand zuletzt im Dienstgrad eines Hauptmanns. Nach Abschluss seiner Fach-
ausbildung wurde er als Programmieroffizier beim Bundesamt für Informations-
management und Informationstechnik der Bundeswehr verwendet. Seit dem
12. Juni 2003 war er aufgrund seiner Tätigkeit als Vorsitzender des örtlichen
Personalrats vom Dienst freigestellt. Zum 1. Dezember 2004 war er fiktiv auf
einen A 12-Dienstposten versetzt und mit Wirkung vom 1. Juli 2006 in eine
Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen worden. Durch am 16. April
2012 ausgehändigte Urkunde wurde er mit Ablauf des 31. Juli 2012 in den Ru-
hestand versetzt, weil er die besondere Altersgrenze seines Dienstgrads über-
schritten hatte.
Den am 4. Oktober 2010 gestellten Antrag auf fiktive Versetzung auf einen
A 13g-Dienstposten, Beförderung zum Stabshauptmann sowie Schadensersatz
für eine etwaig verspätete Beförderung lehnte die Beklagte ab. Aus dem Kreis
der mit dem Kläger vergleichbaren, nicht freigestellten Offiziere habe sich bis-
her noch kein Soldat auf die Besetzung eines A 13-Dienstpostens qualifizieren
können, sodass sich die Förderung zum Stabshauptmann nicht aus Gleichbe-
handlungsgesichtspunkten ergebe. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb
erfolglos.
1
2
3
- 3 -
Die noch auf Beförderung und Zahlung von Schadensersatz gerichtete Klage
hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die
Berufung zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Das Beförderungsbegehren habe sich erledigt, weil der Kläger nach Ablauf der
für ihn geltenden Altersgrenze zwischenzeitlich in den Ruhestand getreten sei.
Dem Kläger stehe auch kein Schadensersatzanspruch zu. Die Beklagte habe
die berufliche Laufbahn des von seinen Dienstgeschäften befreiten Klägers feh-
lerfrei nachgezeichnet; insbesondere sei die hierfür von der Beklagten gebildete
Vergleichsgruppe nicht zu beanstanden. Der vom Kläger geforderten Berück-
sichtigung von Soldaten in anderen Werdegängen bedürfe es nicht.
2. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeu-
tung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
a) Die mit der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sind bereits nicht ent-
scheidungserheblich. Selbst wenn der Kläger infolge des nach seinem Vortrag
gegen die Ruhestandsversetzung wegen Überschreitens der besonderen Al-
tersgrenze für Hauptleute nach § 44 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 2 Nr. 4 SG
eingelegten Rechtsmittels noch nicht bestandskräftig aus dem aktiven Dienst
geschieden sein sollte (vgl. zum fehlenden Suspensiveffekt § 23 Abs. 6 Satz 2
WBO), muss die begehrte Beförderung schon daran scheitern, dass der Kläger
einen Dienstposten der entsprechenden Besoldungsgruppe nicht zuvor (fiktiv)
inne gehabt hat. Auch die Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf den
Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Versetzung des Klägers in den Ruhe-
stand ist daher nicht erforderlich (§ 94 VwGO).
Nach Nr. 101 der Bestimmungen für die Beförderung und für die Einstellung,
Übernahme und Zulassung von Soldatinnen und Soldaten - ZDv 20/7 - ist die
Beförderung von Soldaten grundsätzlich nur zulässig, wenn ihre Verwendung
auf einem im Frieden zu besetzenden Dienstposten, dessen Bewertung min-
destens dem Beförderungsdienstgrad entspricht, verfügt und als Personalmaß-
nahme wirksam geworden ist. Die Versetzung auf einen höherwertigen Dienst-
posten schafft daher die Voraussetzung für eine spätere Beförderung. Andere
4
5
6
7
- 4 -
Interessenten, die bislang nicht auf einem höherwertigen Dienstposten verwen-
det worden sind, kommen für eine Beförderung nicht in Betracht (vgl. zur ent-
sprechenden Lage im Beamtenrecht Beschluss vom 7. August 2001 - BVerwG
2 VR 1.01 - Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 2 S. 7 f.).
Dieses gestufte Modell mit seiner Abfolge Versetzung vor Beförderung gilt auch
für freigestellte Personalratsmitglieder (Nr. 1 der Richtlinie für die Förderung
vom Dienst freigestellter Soldatinnen und Soldaten vom 11. Juli 2002 - PSZ I 1 -
16-32-00/28 -, im Folgenden: Richtlinie). Um Personalratsmitgliedern auch bei
Beibehaltung ihrer Freistellung eine Beförderung zu ermöglichen, hat die Be-
klagte das Institut der fiktiven Versetzung auf einen höher bewerteten Dienst-
posten geschaffen. Auch insoweit handelt es sich aber um eine förmliche Ver-
setzungsentscheidung, die dem Soldaten schriftlich mitgeteilt wird. Erst vom
Zeitpunkt der fiktiven Versetzung an werden die freigestellten Personalratsmit-
glieder in die Bewerberauswahl für Beförderungsentscheidungen einbezogen
(Nr. 3 der Richtlinie).
Anhaltspunkte für eine hiervon abweichende Verwaltungspraxis sind weder vom
Oberverwaltungsgericht festgestellt noch sonst ersichtlich. Die Beklagte hat in
ihrer Stellungnahme vom 9. April 2014 (ebenso wie bereits vor den Tatsachen-
gerichten; vgl. etwa Schriftsatz vom 2. August 2012, S. 2) vielmehr darauf hin-
gewiesen, dass die Anordnung zwingend angewendet wird und eine Beförde-
rung nur nach vorheriger fiktiver Versetzung auf einen entsprechend höher be-
werteten Dienstposten ausgesprochen wird.
Es besteht - auch unter dem Blickwinkel des effektiven Rechtsschutzes aus
Art. 19 Abs. 4 GG - kein Anlass, die unterbliebene Versetzung auf einen höher
bewerteten Dienstposten nachträglich und inzident im Rahmen eines Beförde-
rungsbegehrens auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu kontrollieren. Vielmehr hat das
freigestellte Personalratsmitglied die Möglichkeit, eine fiktive Versetzung unmit-
telbar und eigenständig geltend zu machen und nötigenfalls auch einzuklagen
(vgl. Beschlüsse vom 7. November 1991 - BVerwG 1 WB 160.90 - BVerwGE
93, 188 <189>, vom 29. Juli 1997 - BVerwG 1 WB 23.97 - Buchholz 236.1 § 10
SG Nr. 23 S. 36, vom 23. Juni 2004 - BVerwG 1 WB 25.03 - Buchholz 236.1 § 3
8
9
10
- 5 -
SG Nr. 34 S. 37 und vom 18. Oktober 2007 - BVerwG 1 WB 20.07 - Buchholz
449.7 § 23 SBG Nr. 5 Rn. 30 ff.).
Die Ablehnung seines Antrags, ihn fiktiv auf einen nach der Besoldungsgruppe
A 13g bewerteten Dienstposten zu versetzen, hätte der Kläger daher einer
eigenständigen gerichtlichen Kontrolle zuführen können. Diesen Rechtsweg hat
der Kläger nicht beschritten; mit seinen Klageanträgen hat er ausschließlich die
Beförderung und die Gewährung von Schadensersatz verfolgt. Die auf Beförde-
rung zum Stabshauptmann gerichtete Klage ist daher bereits mangels einer
vorherigen fiktiven Versetzung auf einen nach der Besoldungsgruppe A 13 be-
werteten Dienstposten unbegründet (ebenso bereits das Verwaltungsgericht,
UA S. 5).
Entsprechendes gilt für den Antrag auf Gewährung von Schadensersatz wegen
unterbliebener Beförderung. Auch insoweit hätte es dem Kläger oblegen, die
ihm zur Verfügung stehende Rechtsschutzmöglichkeit gegen eine etwaig
rechtswidrig unterbliebene fiktive Versetzung in Anspruch zu nehmen (vgl. zur
Anwendbarkeit des Rechtsgedankens aus § 839 Abs. 3 BGB im öffentlichen
Dienstrecht etwa Urteil 28. Mai 1998 - BVerwG 2 C 29.97 - BVerwGE 107, 29
<31> = Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 40 S. 2 sowie zuletzt Beschluss vom 6. Juni
2014 - BVerwG 2 B 75.13 - Rn. 12 f. m.w.N.).
b) Die mit der Beschwerde nach Art einer Berufungsschrift vorgebrachten und
schlaglichtartig beleuchteten Rechtsfragen zum System der beruflichen Förde-
rung freigestellter Personalratsmitglieder bei der Bundeswehr - insbesondere
zum Vergleich mit Soldaten aus anderen Verwendungsreihen oder Laufbah-
nen - würden sich in einem Revisionsverfahren daher nicht stellen. Sie sind un-
abhängig hiervon in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weit-
gehend geklärt oder lassen sich auf Grundlage der bestehenden Rechtspre-
chung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten.
aa) Auswahlentscheidungen sind grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher
Beurteilungen vorzunehmen (stRspr; vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 20. Juni
2013 - BVerwG 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 18). Ist eine lückenlose Leis-
11
12
13
14
- 6 -
tungsnachzeichnung nicht möglich, weil der Soldat während des Beurteilungs-
zeitraumes wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat von seiner dienstlichen
Tätigkeit freigestellt war und damit keine dienstlichen Leistungen erbracht hat,
muss der Dienstherr Vorkehrungen treffen, dass hierdurch keine Nachteile ent-
stehen (vgl. § 14 Abs. 1 Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG -). Bei Auswahlent-
scheidungen hat er zugunsten des freigestellten Personalratsmitglieds eine be-
rufliche Entwicklung zu unterstellen, wie sie ohne die Freistellung voraussicht-
lich verlaufen wäre (Beschluss vom 7. November 1991 - BVerwG 1 WB
160.90 - BVerwGE 93, 188 <192>; Urteil vom 21. September 2006 - BVerwG
2 C 13.05 - BVerwGE 126, 333 = Buchholz 237.8 § 12 RhLBG Nr. 1 jeweils
Rn. 17).
Dabei ist einer zu erwartenden Leistungssteigerung angemessen Rechnung zu
tragen. Mit dem Rechtsinstitut der fiktiven Fortschreibung vergangener Beurtei-
lungen (vgl. § 33 Abs. 3 Nr. 4 BLV) wird nicht nur eine tatsächlich im Beurtei-
lungszeitraum nicht erbrachte Dienstleistung fingiert, sondern auch eine Fort-
entwicklung der Leistungen entsprechend dem durchschnittlichen beruflichen
Werdegang einer Gruppe vergleichbarer Beamter unterstellt (Urteil vom 16. De-
zember 2010 - BVerwG 2 C 11.09 - Buchholz 232.1 § 33 BLV Nr. 3 Rn. 9). Die
Fortschreibung prognostiziert damit, wie der Beamte voraussichtlich zu beurtei-
len wäre, wenn er im Beurteilungszeitraum nicht freigestellt gewesen wäre und
seine Leistungen wie vergleichbare Kollegen fortentwickelt hätte.
Um das berufliche Fortkommen eines Personalratsmitglieds nicht davon ab-
hängig machen zu müssen, dass es seine Freistellung aufgibt, kann ausnahms-
weise auch auf das Erfordernis einer vorherigen Erprobung auf einem höher-
wertigen Dienstposten verzichtet werden. Dies setzt aber voraus, dass aufgrund
des bisherigen beruflichen Werdegangs des Personalratsmitglieds und ver-
gleichbarer Bediensteter prognostisch festgestellt werden kann, dass der frei-
gestellte Bewerber den Anforderungen der Erprobung aller Voraussicht nach
gerecht geworden wäre. Lässt sich eine belastbare Prognose hierzu nicht tref-
fen, etwa weil das freigestellte Personalratsmitglied einer entsprechenden Tä-
tigkeit seit längerer Zeit nicht mehr nachgegangen ist oder wenn es sich um
einen Dienstposten bewirbt, der erhebliche Unterschiede zu seiner bisherigen
15
16
- 7 -
dienstlichen Tätigkeit aufweist, kann von einer tatsächlichen Erprobung nicht
abgesehen werden (Urteil vom 21. September 2006 a.a.O Rn. 18 ff.; ebenso
Beschluss vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 24.01 - Buchholz 236.1 § 3 SG
Nr. 26 S. 14 für eine notwendige Vorverwendung).
Das Benachteiligungsverbot verschafft keinen Anspruch, von Qualifikations-
merkmalen dispensiert zu werden. Dem in Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen
Prinzip der Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sind
auch Personalratsmitglieder unterworfen. Fehlen dem Personalratsmitglied die
erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, kann dies durch eine
fiktive Fortschreibung nicht überspielt werden. Es wäre ansonsten im Falle der
Beendigung seiner Freistellung für die Wahrnehmung seiner dienstlichen Auf-
gaben nicht geeignet. Aus den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG ergibt sich zu-
gleich, dass verbleibende Zweifel an der Eignung des Personalratsmitglieds für
ein höherwertiges Statusamt oder einen höherwertigen Dienstgrad zu dessen
Lasten gehen (Urteil vom 21. September 2006 a.a.O Rn. 20).
bb) Ausgehend hiervon kann der Kläger einen Vergleich mit Soldaten, die eine
Beförderung erst nach einem Laufbahnwechsel erreicht haben, nicht beanspru-
chen. Die Eingrenzung der maßgeblichen Vergleichs- oder Referenzgruppe auf
Soldaten mit gleicher Laufbahnvoraussetzung (Nr. 1 der Richtlinie) ist nicht zu
beanstanden.
Nach dem Laufbahnprinzip wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für
eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls dieje-
nigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem
nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind (vgl. § 16 Abs. 1, § 22 Abs. 3 BBG).
Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in
die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (Beschluss vom 20. Juni 2013
- BVerwG 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 28). Die in der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts anerkannte Möglichkeit, unter bestimmten Vo-
raussetzungen von einer Erprobung abzusehen, geht daher von einer be-
stehenden Eignung des freigestellten Personalratsmitglieds aus. Die zunächst
nur probeweise Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens soll dem
17
18
19
- 8 -
Beamten die Befähigung für die Wahrnehmung seiner Dienstaufgaben nicht
verschaffen, sondern unter den Bedingungen praktischer Tätigkeit die Prognose
bestätigen, dass er den Anforderungen des Beförderungsamts genügen wird.
Diese Annahme trifft für einen Laufbahnwechsel nicht zu. Auch im Soldaten-
recht ist ein Laufbahnwechsel vielmehr nur zulässig, wenn der Soldat die Befä-
higung für die neue Laufbahn besitzt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 SLV; vgl. zur Feststel-
lung dieser Befähigung Nr. 1017 Satz 2 ZDv 20/7). Die vom Kläger benannten
Beförderungsfälle in den Dienstgrad eines Majors setzen überdies die erfolgrei-
che Teilnahme an einem Stabsoffizierlehrgang voraus (§ 25 Abs. 2 SLV). Von
diesen Anforderungen kann der Kläger nicht allein deshalb befreit werden, weil
er als Personalratsmitglied von der Erfüllung seiner Dienstpflichten freigestellt
ist (Beschluss vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 24.01 - Buchholz 236.1 § 3 SG
Nr. 26 S. 14). Vergleichsmaßstab des Benachteiligungsverbotes ist diejenige
Lage, in der das Personalratsmitglied voraussichtlich stünde, wenn es nicht
freigestellt worden und in seinem bisherigen Aufgabenbereich verblieben wäre
(vgl. Urteil vom 13. September 2001 - BVerwG 2 C 34.00 - Buchholz 251.6 § 39
NdPersVG Nr. 1 S. 2; zur Bezugnahme auf die eigene Verwendungsreihe auch
bereits Beschluss vom 29. Juli 1997 - BVerwG 1 WB 23.97 - Buchholz 236.1
§ 10 SG Nr. 23 S. 37).
Der vom Kläger angestrebte Wechsel aus der Laufbahn der Offiziere des mili-
tärfachlichen Dienstes in die der Offiziere des Truppendienstes ist im Übrigen
auch schon vor seiner Freistellung wiederholt abgelehnt worden (Bescheide
vom 10. April 1995 und vom 12. Mai 1999). Die in Nr. 2.2.4 der Erläuterungen
zur Erlasslage vom 9. August 2010 (PSZ I 1 - 16-32-00/28 - im Folgenden: Er-
läuterungen) vorgesehene Möglichkeit eines Laufbahnwechsels trotz Freistel-
lung hat der Kläger nicht beschritten.
cc) Entgegen der Ansicht der Beschwerde war die Beklagte auch nicht ver-
pflichtet, bei der Bildung der Referenzgruppe Soldaten aus anderen Ausbil-
dungs- und Verwendungsreihen zu berücksichtigen.
20
21
22
- 9 -
Auf welche Weise der Dienstherr sicherstellt, dass die Freistellung nicht zu
einer Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führt (§ 51 Abs. 3 Satz 1
SBG i.V.m. § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG), obliegt grundsätzlich seiner Ent-
scheidung (Urteil vom 16. Dezember 2010 - BVerwG 2 C 11.09 - Buchholz
232.1 § 33 BLV Nr. 3 Rn. 15). Das von der Beklagten hierfür gewählte Refe-
renzgruppenmodell ist grundsätzlich geeignet, der Zielstellung des Behinde-
rungsverbots Rechnung zu tragen, weil es eine Fortentwicklung der Leistung
entsprechend dem durchschnittlichen beruflichen Werdegang einer Gruppe
vergleichbarer Soldaten unterstellt. Es ist nicht sachfremd, die Vergleichbarkeit
der Werdegänge durch eine Einschränkung der Referenzgruppe auf die Ange-
hörigen derselben Ausbildungs- und Verwendungsreihe sicherzustellen (vgl.
hierzu auch bereits Beschluss vom 29. Juli 1997 - BVerwG 1 WB 23.97 - a.a.O.
S. 37).
Eine weitere Öffnung würde hingegen den Vergleichsmaßstab verschieben und
damit die Aussagekraft der Vergleichsgruppenbetrachtung beeinträchtigen. Oh-
ne die Freistellung hätte der Kläger nur die Chance gehabt, auf einem höher
bewerteten Dienstposten seines Werdegangs eingesetzt zu werden. Die (fikti-
ve) Berücksichtigung weiterer Werdegänge anderer Soldaten dagegen führt zu
einer Besserstellung freigestellter Personalratsmitglieder, weil zusätzliche Stel-
len in die Betrachtung einbezogen werden. Die real für nicht freigestellte Kon-
kurrenten des Klägers bestehende Beschränkung auf freie Dienstposten inner-
halb seines Werdegangs würde damit umgangen. Eine derartige Besserstellung
freigestellter Personalratsmitglieder ist sachlich nicht geboten.
dd) Soweit die Beschwerde die zeitliche Dimension der Referenzgruppenbil-
dung thematisiert, die nach Nr. 2.1 der Erläuterungen während der Freistellung
nicht geändert wird, verkennt sie, dass vorliegend gerade nicht um die fiktive
Fortschreibung einer Beurteilung (vgl. zu deren zeitlichen Grenzen Urteil vom
16. Dezember 2010 - BVerwG 2 C 11.09 - a.a.O. Rn. 11) gestritten wird.
Das von der Beklagten praktizierte Referenzgruppenmodell schreibt nicht die
letzte, aufgrund tatsächlicher dienstlicher Tätigkeit erstellte Beurteilung fort,
sondern bildet ausgehend hiervon eine Vergleichsgruppe für das freigestellte
23
24
25
26
- 10 -
Personalratsmitglied. Damit wird eine dynamische Fortentwicklung der berufli-
chen Leistungen unterstellt, die sich aus dem Werdegang der Vergleichsgruppe
ergibt. Dieses Fördersystem vermeidet gerade die Schwierigkeiten, die sich bei
einer lang andauernden Freistellung daraus ergeben, dass die letzte dienstliche
Beurteilung immer mehr an tatsächlicher Aussagekraft verliert.
Besondere Bedeutung kommt damit der Vergleichsgruppenbildung zu. Nur
wenn die Referenzgruppe den Leistungsstand und das Entwicklungspotential
des freigestellten Personalratsmitglieds zutreffend erfasst, kann sie Hinweise
für die Prognose geben, wie die berufliche Entwicklung des Personalratsmit-
glieds ohne die Freistellung voraussichtlich verlaufen wäre. Die Bildung der Re-
ferenzgruppe und die Zuteilung eines Rangplatzes hierin bestimmt die künftige
berufliche Entwicklung des freigestellten Personalratsmitglieds und nimmt die
sich erst später realisierende Auswahlentscheidung vorweg. Es spricht daher
viel dafür, Einwände hiergegen zeitnah zu verlangen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 1
VwGO), zumal etwaige Fehler bei einer erst lange im Nachhinein erfolgenden
Kontrolle nicht mehr angemessen behoben werden können (vgl. zur Verwirkung
auch Beschluss vom 6. Juni 2014 - BVerwG 2 B 75.13 - Rn. 15 f.). Eine ent-
sprechende Obliegenheit setzt allerdings voraus, dass den freigestellten Perso-
nalratsmitgliedern die Referenzgruppenbildung auch mitgeteilt wird.
3. Der Kläger hat auch keinen Verfahrensmangel aufgezeigt, auf dem die ange-
griffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts beruhen kann (§ 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die Beschwerde verkennt den Gehalt des grundgesetzlich verbürgten An-
spruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Danach sind die Gerichte zwar
verpflichtet, die Ausführungen und Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu
nehmen und sich mit ihnen zu befassen. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Ge-
richte aber nicht, einem tatsächlichen Umstand die vom Beschwerdeführer er-
wünschte Bedeutung zuzumessen oder seiner Rechtsansicht zu folgen (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 12. April 1983 - 2 BvR 678/81 u.a. - BVerfGE 64, 1
<12>). Soweit dem Oberverwaltungsgericht wiederholt unzutreffende Rechts-
ansichten vorgeworfen werden, betrifft dies daher nicht das rechtliche Gehör.
27
28
29
- 11 -
Soweit der Kläger - unter Bezugnahme auf die erst nachträglich erlassenen Er-
läuterungen - seine Nichtberücksichtigung bei Auswahlentscheidungen auf-
grund seiner dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 31. März 2004 noch bis zum
30. September 2006 rügt, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die
angegriffene Entscheidung hierauf beruhen könnte. Der Kläger ist vielmehr ge-
rade in diesem Zeitraum fiktiv auf einen Dienstposten der Besoldungsgruppe
A 12 versetzt und anschließend auch in eine Planstelle dieser Besoldungsgrup-
pe eingewiesen worden.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 71
Abs. 1 Satz 1, § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. Der Wert
des Schadensersatzantrages ist gemäß § 52 Abs. 6 GKG nicht zusätzlich an-
zusetzen.
Domgörgen
Dr. Kenntner
Dollinger
30
31
32
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Beamtenrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
GG
Art. 19 Abs. 4, Art. 33 Abs. 2
SBG
§ 14 Abs. 1, § 51 Abs. 3 Satz 1
BGB
§ 839 Abs. 3
Stichworte:
Freigestelltes Personalratsmitglied; fiktive Nachzeichnung des Werdegangs;
Referenzgruppenmodell der Bundeswehr; Vergleichsgruppenbildung; Ausbil-
dungs- und Verwendungsreihe; Beförderung; fiktive Versetzung; höherwertiger
Dienstposten; Laufbahnwechsel; inzidente Kontrolle; Schadensersatz.
Leitsätze:
1. Einwände gegen die Referenzgruppenbildung für vom militärischen Dienst
freigestellte Personalratsmitglieder müssen zeitnah geltend gemacht werden.
2. Die Beförderung eines vom militärischen Dienst freigestellten Personalrats-
mitglieds setzt die vorangegangene fiktive Versetzung auf einen höherwertigen
Dienstposten voraus.
3. Die fiktive Versetzung eines vom militärischen Dienst freigestellten Personal-
ratsmitglieds kann eigenständig geltend gemacht und eingeklagt werden; eine
inzidente Nachprüfung im Rahmen eines Beförderungs- oder Schadensersatz-
begehrens findet nicht statt.
Beschluss des 2. Senats vom 25. Juni 2014 - BVerwG 2 B 1.13
I. VG Koblenz vom 02.05.2012 - Az.: VG 2 K 667/11.KO -
II. OVG Koblenz vom 27.09.2012 - Az.: OVG 10 A 10628/12 -