Urteil des BVerwG vom 20.08.2012

Erfüllung, Afghanistan, Beitrag, Aufenthalt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 1.12
VGH 4 S 1280/11
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und
Dr. Hartung
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts-
hofs Baden-Württemberg vom 13. Oktober 2011 wird zu-
rückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 634 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat keinen Erfolg.
1. Der Kläger steht als Oberst im Dienst der Beklagten. Er wird im General-
stabsdienst im … in H. verwendet. Durch NATO Travel Order wurde er für den
Zeitraum vom 3. bis zum 15. … 2007 zu einer Führereinweisung nach Afghanis-
tan zum Hauptquartier der Internationalen Schutztruppe für Afghanistan ent-
sandt. Sein Antrag auf Gewährung des Auslandsverwendungszuschlags für den
Aufenthalt in Afghanistan blieb im Verwaltungsverfahren erfolglos. Das Verwal-
tungsgericht hat der Klage stattgegeben, der Verwaltungsgerichtshof hat die
Klage dagegen abgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausge-
führt:
Der Kläger habe keinen Anspruch auf den Auslandsverwendungszuschlag, weil
er nicht in Afghanistan verwendet worden sei. Er habe sich lediglich zu Informa-
tions-, Aus- und Fortbildungszwecken beim Einsatzkontingent in Afghanistan
aufgehalten und habe keinen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Aus-
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landsmission selbst geleistet. Der Aufenthalt habe lediglich dazu gedient, die
zur Erfüllung der Aufgaben des Einsatzkontingents erforderlichen Kenntnisse
und Fähigkeiten für einen späteren Auslandseinsatz erst noch zu erwerben.
2. Die Revision ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Beschwerdeführer gemäß
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall er-
hebliche, noch ungeklärte Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Ein-
zelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der
Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in
einem Revisionsverfahren bedarf (Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG
8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f.).
Dies ist hier nicht der Fall.
Die Beschwerde sieht als grundsätzlich klärungsbedürftig folgende Frage an:
„Steht einem Teilnehmer einer Führereinweisung im Ein-
satzland, der während dieser Führereinweisung zum Ein-
satzverband kommandiert und dort unter Anleitung des
Vorgängers im Amt die Tätigkeiten ausübt, die er später
während seiner Verwendung im Einsatzland auch aus-
üben muss, durchführt, Auslandsverwendungszuschlag
zu.“
Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO nicht, weil sie nicht rechtsgrundsätzlich bedeutsam ist. Der Begriff der
besonderen Verwendung im Ausland im Sinne von § 58a Abs. 1 und 2 BBesG
in der Fassung des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 2027) ist in der
Rechtsprechung des Senats geklärt.
Eine Verwendung im Ausland ist nur dann eine besondere im Sinne von § 58a
Abs. 1 und 2 BBesG a.F., wenn sie einen Bezug zu der Maßnahme aufweist
und der dienstliche Aufgabenbereich des Beamten oder Soldaten der Maßnah-
me zugeordnet ist. Der Dienstposten (Amt im konkret-funktionellen Sinn) muss
im Ausland bei dem Einsatzkontingent als demjenigen Verband angesiedelt
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sein, dem die Durchführung der Auslandsmission obliegt. Durch die Einrichtung
des Dienstpostens bei dem Einsatzkontingent gibt der Dienstherr zu erkennen,
dass er die damit verbundenen Aufgaben als erforderlich ansieht, um die Maß-
nahme durchzuführen. Ein Beamter oder Soldat, der einen derartigen Dienst-
posten wahrnimmt, leistet durch seinen Dienst einen Beitrag zur Erfüllung der
Maßnahme. Die Teilnahme an Lehrgängen, die bei dem Einsatzkontingent
stattfinden, stellt keine besondere Verwendung dar. Vielmehr werden die Teil-
nehmer auf eine künftige Verwendung dieser Art vorbereitet. Sie halten sich zu
Ausbildungszwecken bei dem Einsatzkontingent auf. Die Lehrgangsteilnahme
ist Ausbildungsdienst und stellt daher keinen Beitrag zur Erfüllung der Aufgabe
der Auslandsmission dar. Dies gilt selbst dann, wenn Teile des Lehrgangs in
den Dienstbetrieb des Einsatzkontingents integriert sind. Die Teilnehmer leisten
dann zwar gemeinsam Dienst mit den Mitgliedern des Einsatzkontingents und
kommen mit dessen Aufgaben in Berührung. Dies ändert jedoch nichts daran,
dass die Teilnehmer keinen Dienstposten beim Einsatzkontingent innehaben
und für die Erfüllung der Aufgaben der Auslandsmission nicht vorgesehen sind.
Vielmehr sollen sie die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch
den Lehrgang erst erwerben (Urteil vom 24. Februar 2011 - BVerwG 2 C
58.09 - Buchholz 240 § 58a BBesG Nr. 4 Rn. 14 ff.).
Diese Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof seinem Beschluss zugrunde
gelegt und auf den von ihm festgestellten Sachverhalt angewendet, ohne dass
der Kläger diese Feststellungen mit Verfahrensrügen angegriffen hätte.
Einen darüber hinausgehenden Bedarf an der Klärung des Begriffs der beson-
deren Verwendung im Sinne von § 58a Abs. 1 und 2 BBesG a.F. bei der Teil-
nahme von Beamten und Soldaten an Ausbildungslehrgängen unmittelbar beim
Einsatzkontingent, die dazu dienen, den Teilnehmern diejenigen Kenntnisse
und Fähigkeiten zu vermitteln, die sie für den zukünftigen Einsatz beim Einsatz-
kontingent benötigen, legt die Beschwerde nicht dar. Sie wirft lediglich die Fra-
ge auf, ob etwas anderes gilt, wenn das einsatzspezifische Wissen nur unmit-
telbar beim Einsatzkontingent vermittelt werden kann und der Lehrgang deshalb
ausschließlich beim Kontingent durchgeführt werden kann. Diese Frage hat
aber keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie in der Rechtsprechung des Se-
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nats - wie dargelegt - dahingehend geklärt ist, dass ein Aufenthalt zu bloßen
Ausbildungszwecken keinen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Auslands-
mission darstellt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung
des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 3 GKG.
Domgörgen
Dr. von der Weiden
Dr. Hartung
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