Urteil des BVerwG vom 04.06.2003

Versicherungsleistung

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BESCHLUSS
BVerwG 2 B 1.03
VGH 3 B 98.2797
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. K u g e l e und G r o e p p e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
28. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
- 2 -
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 3 695,08 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Sache hat nicht die ihr
vom Beklagten beigelegte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Der Beklagte hält offenbar für klärungsbedürftig, unter wel-
chen Voraussetzungen eine von einem Ruhestandsbeamten bezogene
Versicherungsleistung aus einer beitragspflichtigen Kapital-
versicherung als nach § 55 BeamtVG anzurechnende Versorgungs-
leistung anzusehen ist. Diese Frage beruht auf der entschei-
dungserheblichen Annahme des Berufungsgerichts, der angefoch-
tene Änderungsbescheid vom 21. Dezember 1995 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 1. April 1997 sei rechtswidrig,
weil nach den "Ermessensrichtlinien 1987" auf § 55 BeamtVG in
der zur Zeit des Erlasses der Bescheide geltenden Fassung ab-
zustellen sei und diese Fassung die Änderung nicht rechtferti-
ge (Berufungsurteil S. 10 bis 12 oben). Die Auslegung ermes-
sensbindender Verwaltungsvorschriften ist als solche nicht re-
visibel. Soweit dabei das Berufungsgericht § 55 BeamtVG in der
damals geltenden Fassung ausgelegt hat, betrifft seine Ausle-
gung ausgelaufenes Recht. Dessen weiterer Klärung kommt regel-
mäßig keine grundsätzliche Bedeutung zu. Dass hier mit Blick
auf eine nicht überschaubare Vielzahl noch zu erwartender Fäl-
le Anderes zu gelten hätte, legt die Beschwerde nicht in der
gebotenen Weise dar (vgl. zu den Darlegungsanforderungen Be-
schluss vom 8. März 2000 - BVerwG 2 B 64.99 - Buchholz 310
§ 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 21 ). Ebenso wenig wirft
- 3 -
die Beschwerde eine klärungsbedürftige Frage zur Auslegung und
Anwendung des § 12 BeamtVG auf.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 13
Abs. 2, § 17 Abs. 3 und 4 GKG.
Dr. Silberkuhl Dr. Kugele Groepper