Urteil des BVerwG vom 18.03.2002

Rüge, Verfahrensmangel, Rechtsnorm

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BESCHLUSS
BVerwG 2 B 1.02
VGH 4 S 1296/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. März 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. K u g e l e und G r o e p p e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Beschluss des Ver-
waltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
24. Oktober 2001 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
- 2 -
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 4 090 € (entspricht
8 000 DM) festgesetzt.
G r ü n d e :
Die allein auf Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ge-
stützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den
Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Danach
müssen innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist die verletzte
Rechtsnorm bezeichnet und substantiiert die Tatsachen vorge-
tragen werden, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig er-
geben (vgl. stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom 29. Januar 1999
- BVerwG 1 B 4.99 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 221 S. 1
m.w.N.).
Der Kläger macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe über
keinen seiner drei Klageanträge entschieden. Diese Rüge ist
offensichtlich unzutreffend, wie sich dem angefochtenen Be-
schluss entnehmen lässt. Dass sich das Gericht nicht in der
vom Kläger gewünschten Weise mit seinem Vorbringen auseinander
gesetzt hat und seinen Anträgen nicht gefolgt ist, stellt kei-
nen Verfahrensfehler der gerügten Art dar.
Mit den weiteren, auf das persönliche Krankheitsschicksal des
Klägers bezogenen Ausführungen wird ein Verfahrensfehler eben-
falls nicht dargelegt. Mit ihnen greift der Kläger vielmehr
die materiellen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs an,
in denen dargelegt ist, weshalb den Klageanträgen des Klägers
nicht zu entsprechen ist.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133
Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ab.
- 3 -
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 13
Abs. 1 Satz 2, § 73 Abs. 1 GKG.
Dr. Silberkuhl Dr. Kugele Groepper