Urteil des BVerwG vom 27.07.2012

Gerichtsbarkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 AV 7.12, 2 AV 8.12, 2 AV 9.12, 2 AV 10.12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juli 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
beschlossen:
Die Anträge werden abgelehnt.
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G r ü n d e :
Die Anträge Nr. 1 bis 4 in der Fassung des Schriftsatzes des Antragstellers vom
12. Juni 2012 auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 53 Abs. 1 Nr. 1
und Abs. 3 VwGO sind jedenfalls unbegründet.
Die Gerichte der Freien Hansestadt Bremen sind in den vom Antragsteller im
Schriftsatz vom 12. Juni 2012 unter Nr. 1 bis 4 aufgeführten Verfahren nicht im
Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO an der Ausübung der Gerichtsbarkeit recht-
lich oder tatsächlich verhindert.
Für eine Gewährung einer weiteren Äußerungsfrist besteht daher kein Anlass.
Dr. Heitz Thomsen Dr. Hartung
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