Urteil des BVerwG vom 15.08.2002

Beiladung, Körperschaft, Verweigerung, Geheimhaltung

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BESCHLUSS
BVerwG 2 AV 3.02
VGH G 02.1
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. August 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. K u g e l e
beschlossen:
Gemäß § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO wird das
Bayerische Staatsministerium des Innern zu dem
Verfahren über den Antrag nach § 99 Abs. 2
VwGO beigeladen.
Der Stand der Sache ist den Beteiligten be-
kannt.
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Dem Beigeladenen wird aufgegeben, dem Senat
die verweigerten Akten des Bayerischen Lan-
desamtes für Verfassungsschutz vorzulegen
(§ 99 Abs. 2 Satz 5 VwGO).
Der Antragsteller erhält Gelegenheit, die Be-
schwerde bis zum 20. September 2002 zu begrün-
den.
G r ü n d e :
Die zuständige oberste Aufsichtsbehörde, die in einem Verwal-
tungsstreitverfahren eine Vorlage von Urkunden oder Akten oder
die Erteilung von Auskünften verweigert, ist - entgegen der
Ansicht der Vorinstanz - zu dem auf Antrag eines Beteiligten
durchzuführenden selbständigen Zwischenverfahren zur Prüfung
und Feststellung, ob die Verweigerung rechtmäßig ist (§ 99
Abs. 2 Satz 1 VwGO), nach § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO auch dann
beizuladen, wenn sie Behörde der beklagten Körperschaft ist.
Es handelt sich nicht um eine Beiladung im Sinne des § 65
VwGO. Für eine Beiladung aufgrund dieser Vorschrift ist kein
Raum, weil eine beklagte Körperschaft grundsätzlich bereits
mit allen ihren Behörden am Rechtsstreit beteiligt ist (vgl.
u.a. Beschluss vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 25.82 -
BVerwGE 72, 165 <167 f.> m.w.N.; stRspr). Das in Kenntnis des-
sen vom Gesetzgeber in die Neufassung des § 99 Abs. 2 VwGO
aufgenommene ausnahmslos geltende Gebot, die oberste Auf-
sichtsbehörde "zu diesem Verfahren beizuladen", ändert daran
nichts. Die ausschließlich für das selbständige Zwischenver-
fahren vorgesehene lediglich als "Beiladung" bezeichnete un-
mittelbare Beteiligung der obersten Aufsichtsbehörde trägt al-
lein den Besonderheiten des aufgrund der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 101, 106 <121 ff.>) einge-
führten "in camera"-Verfahrens Rechnung. Die für die Verweige-
rung der Vorlage zuständige oberste Aufsichtsbehörde soll an
dem selbständigen Zwischenverfahren auch dann unmittelbar be-
teiligt sein, wenn sie die beklagte Körperschaft in dem Haupt-
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sacheverfahren nicht vertritt. Das ist sinnvoll und zweckmä-
ßig. Die oberste Aufsichtsbehörde hat nicht nur in dem "in ca-
mera"-Verfahren auf Aufforderung des Fachsenats die verweiger-
ten Urkunden oder Akten vorzulegen oder die verweigerten Aus-
künfte zu erteilen (§ 99 Abs. 2 Satz 5 VwGO). Ihr obliegt es
vielmehr auch, die Urkunden oder Akten dem Fachsenat in von
ihr bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, wenn
sie - zu Recht - geltend macht, dass besondere Gründe der Ge-
heimhaltung oder des Geheimschutzes einer Übergabe der Urkun-
den oder Akten an das Gericht entgegenstehen oder wenn die
Vorschriften des materiellen Geheimschutzes bei dem Gericht
nicht eingehalten werden können (§ 99 Abs. 2 Satz 8 VwGO).
Überdies obliegt es der obersten Aufsichtsbehörde, ihre Weige-
rung, Akten oder Urkunden vorzulegen oder eine Auskunft zu er-
teilen, auf Verlangen des zuständigen Fachsenats im Einzelnen
zu erläutern. Ihre unmittelbare Beteiligung an dem selbständi-
gen Zwischenverfahren erleichtert die praktische Durchführung
und dient der vom Gesetzgeber geforderten strikten Wahrung der
gebotenen Geheimhaltung.
Dr. Silberkuhl
Prof. Dawin
Dr. Kugele
Sachgebiet:
BVerwGE: ja
Verwaltungsprozessrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquelle:
VwGO § 99 Abs. 2
Stichworte:
Vorlage- und Auskunftspflicht der Behörden; geheimhaltungsbe-
dürftige Behördenakten; Beiladung der obersten Aufsichtsbehör-
de.
Leitsatz:
Nach § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO ist die oberste Aufsichtsbehörde,
die nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Verweigerung der Akten-
vorlage befugt ist, auch dann zu dem selbständigen Zwischen-
verfahren über die Verweigerung der Aktenvorlage beizuladen,
wenn sie Behörde der beklagten Körperschaft ist. Bei der "Bei-
ladung" nach § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO handelt es sich nicht um
eine Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO, sondern um eine
besondere Art der Behördenbeteiligung im "in camera"-
Verfahren.
Beschluss des 2. Senats vom 15. August 2002 - BVerwG 2 AV 3.02
I. VGH München vom 16.05.2002 - Az.: VGH G 02.1 -