Urteil des BVerwG vom 27.04.2005

Anzeige, Dienstrecht, Gerichtsbarkeit, Verfügung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 AV 2.05
OVG 2 M 42/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. April 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht G r o e p p e r und Dr. B a y e r
beschlossen:
1. Der Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts S. , der Vorsit-
zende Richter am Oberverwaltungsgericht F. , die Richterinnen
am Oberverwaltungsgericht S c. und … V. , die Richter am
Oberverwaltungsgericht R. und S p e. und der Richter am
Verwaltungsgericht B. sind von der Ausübung des Amtes in
diesem Verfahren ausgeschlossen.
2. Gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO wird für die Entscheidung über
die Beschwerde des Antragsgegners das Oberverwaltungs-
gericht des Landes Sachsen-Anhalt zum zuständigen Gericht
erklärt.
3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die
außergerichtlichen Kosten der Beteiligten bleibt der Schluss-
entscheidung vorbehalten.
G r ü n d e :
I.
Der Antragsteller und der Beigeladene bewerben sich um eine vom Antragsgegner
ausgeschriebene Stelle eines Vorsitzenden Richters am Landessozialgericht. Im
Rahmen eines vom Antragsteller eingeleiteten Verfahrens zur Gewährung vorläufi-
gen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht G. dem Antragsgegner untersagt,
die ausgeschriebene Stelle zu besetzen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die
Beschwerde des Antragsgegners.
Das zur Entscheidung über die Beschwerde berufene Oberverwaltungsgericht G.
- 2. Senat - sieht sich an einer Sachentscheidung gehindert, weil mit Ausnahme der
wegen Vorbefassung im Verwaltungsverfahren ohnehin kraft Gesetzes ausgeschlos-
senen Präsidentin des Oberverwaltungsgericht alle Mitglieder des Senats und alle
weiteren Mitglieder des Gerichts in dienstlichen Äußerungen Umstände angezeigt
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hätten, aus denen Gründe für ihre Ablehnung als befangen abgeleitet werden könn-
ten.
II.
1. Für die Entscheidung über die Anzeigen der Richterinnen und Richter ist gemäß
§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 3, § 48 ZPO das Bundesverwaltungsgericht als
das im Rechtszug zunächst höhere Gericht zuständig. Das zunächst gemäß § 45
Abs. 1 ZPO zuständige Oberverwaltungsgericht ist beschlussunfähig. Da alle dort
tätigen Richterinnen und Richter Anzeigen abgegeben haben, die ihre Ablehnung
nach § 42 ZPO rechtfertigen könnten, steht innerhalb des Oberverwaltungsgerichts
kein Richter zur Verfügung, der zur Entscheidung berufen wäre.
Bei den dienstlichen Erklärungen handelt es sich um Selbstablehnungen im Sinne
des § 48 ZPO. Danach ist von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob ein Richter
von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist, wenn er von einem Ver-
hältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte. Der Richter ist
nicht befugt, selbst über sein Ausscheiden aus dem Verfahren zu entscheiden. Es
kommt aber auch nicht darauf an, dass der Richter sich selbst für befangen hält.
Die von den Mitgliedern des Oberverwaltungsgerichts G. angezeigten Umstände
könnten aus der Sicht der Prozessbeteiligten Anlass zu der Besorgnis geben, dass
über die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsge-
richts G. vom 21. Februar 2005 nicht unparteiisch entschieden wird. Die dargelegten
Beziehungen zwischen ihnen und dem Beigeladenen sind geeignet, bei einem objek-
tiven und vernünftigen Prozessbeteiligten die Besorgnis entstehen zu lassen, der
Richter könnte aus persönlichen Gründen an einer unvoreingenommenen Entschei-
dung gehindert sein. Alle Richter sind Kollegen des Beigeladenen und arbeiten mit
ihm in zumindest einem der 12 Senate des Oberverwaltungsgerichts zusammen.
Darüber hinaus sind mehrere der Richter (die Richter S., F. und … V.) mit dem Bei-
geladenen befreundet oder freundschaftlich mit ihm verbunden. Die Richterin … V.
hat darüber hinaus darauf hingewiesen, dass sie als Dezernentin für Personalange-
legenheiten innerhalb der Verwaltungsabteilung des Gerichts dienstlich auch für die
Bewerbungsangelegenheit des Beigeladenen zuständig war. Der Richter Spe. gehört
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neben dem Beigeladenen dem für das öffentliche Dienstrecht zuständigen 2. Senat
an und hat sich mit dem Beigeladenen - wenn auch nur kurz - über das Besetzungs-
verfahren unterhalten. Die Richterin Sc. gehört drei Senaten an, denen auch der Bei-
geladene angehört. Der Richter R. ist mit einer Anwältin verheiratet, die der Sozietät
der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers als freie Mitarbeiterin angehört; sie
gehört ebenfalls zu den vom Antragsteller bevollmächtigten Anwälten. Auch der dem
Oberverwaltungsgericht nur zeitweise zugewiesene Richter am Verwaltungsgericht
B. kann nicht als unbefangen angesehen werden, weil er mit dem Beigeladenen in
mehreren Senaten zusammenarbeitet und dessen Votum bei der späteren Beurtei-
lung des abgeordneten Richters eine Rolle spielen könnte. Außerdem hat er mitge-
teilt, dass die Präsidentin seines Stammgerichts (Verwaltungsgericht G.) die Ehefrau
des Beigeladenen ist.
2. Die weitere Entscheidung über die Bestimmung der Zuständigkeit des Oberver-
waltungsgerichts Magdeburg beruht auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Da neben den ge-
nannten Richtern auch der Beigeladene selbst gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 41
Nr. 1 ZPO und die Präsidentin gemäß § 54 Abs. 2 VwGO von der Mitwirkung ausge-
schlossen sind, ist das Oberverwaltungsgericht G. rechtlich an der Ausübung der Ge-
richtsbarkeit in diesem Beschwerdeverfahren gehindert. In diesem Falle ist ein
anderes Gericht für zuständig zu erklären. Auch für diese Entscheidung ist das Bun-
desverwaltungsgericht zuständig (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Albers Groepper Dr. Bayer