Urteil des BVerwG vom 07.11.2002

Geheimhaltung, Verfassungsschutz, Verweigerung, Ermessen

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BESCHLUSS
BVerwG 2 AV 2.02
OVG 13a D 9/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
als Fachsenat gemäß § 189 VwGO
am 7. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. K u g e l e
beschlossen:
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Die Verweigerung der Vorlage der bei der Abtei-
lung III des Bundesamts für Verfassungsschutz
zu dem Antragsteller geführten Personenakte
(Az: III A 2 084-P - 310 690/1988-2001
VS-Vertraulich) durch das Bundesministerium des
Innern ist rechtmäßig.
Die Kosten dieses Zwischenverfahrens trägt der
Kläger.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für dieses
Zwischenverfahren auf 4 090 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der statthafte Antrag des Klägers, über den gemäß § 99 Abs. 2
Satz 2 Halbsatz 1 VwGO der zuständige Fachsenat des Bundesver-
waltungsgerichts entscheidet (§ 99 Abs. 2 Satz 4, § 189 VwGO),
ist unbegründet.
Die Verweigerung der Vorlage der bei der Abteilung III des
Bundesamts für Verfassungsschutz zu dem Antragsteller geführ-
ten Personenakte mit dem Aktenzeichen III A 2 084-P - 310
690/1988-2001 VS-Vertraulich durch das Bundesministerium des
Innern
findet ihre Rechtsgrundlage in § 99 Abs. 1 Satz 2
1. Alternative VwGO. Danach kann die zuständige oberste Auf-
sichtsbehörde u.a. die Vorlage von Akten verweigern, wenn das
Bekanntwerden ihres Inhalts dem Wohl des Bundes Nachteile be-
reiten würde. Die Geheimhaltung von Vorgängen ist unter dieser
Voraussetzung ein legitimes Anliegen des Gemeinwohls (vgl.
BVerfGE 101, 106 <127 f.>). Bei der Auslegung und Anwendung
der Vorschrift können die zum Merkmal des Nachteilbereitens im
Sinne des § 96 StPO in der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts entwickelten Grundsätze herangezogen werden. Da-
bei ist freilich zu berücksichtigen,
dass
es sich hier nicht
um ein Strafverfahren handelt. Ein Nachteil im Sinne des § 99
Abs. 1 Satz 2 1. Alternative VwGO ist danach u.a. dann gege-
ben, wenn und
soweit
die Bekanntgabe des Akteninhalts die
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künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden ein-
schließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschwe-
ren oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen gefähr-
den würde (vgl. Beschluss vom 29. Juli 2002 - BVerwG 2 AV 1.02
m.w.N. - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des
Bundesverwaltungsgerichts bestimmt). Der gebotene Schutz ver-
fassungsschutzdienstlicher Informationen und Informationsquel-
len, Arbeitsweisen und Methoden der Erkenntnisgewinnung kann
die Geheimhaltung grundsätzlich rechtfertigen (vgl. BVerfGE
101, 106 <128>).
Das Bundesministerium des Innern hat sich als oberste Auf-
sichtsbehörde mit Schreiben vom 17. Dezember 2001 (Gerichtsakte
Bl. 82 f.) zu Recht auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit der in
diesem Schreiben im Einzelnen benannten Aktenstücke der Perso-
nenakte des Antragsstellers berufen. Davon hat sich der erken-
nende Senat aufgrund eigener Durchsicht der Vorgänge über-
zeugt, die ihm das zu diesem Zwischenverfahren beigeladene
(§ 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO) Bundesministerium des Innern auf Auf-
forderung (§ 99 Abs. 2 Satz 5 VwGO) vorgelegt hat. Die Notwen-
digkeit, Informationsquellen des Bundesamts für Verfassungs-
schutz zu schützen und
geheim zu halten
,
lässt
das Bekanntwer-
den des Akteninhalts nicht zu. Dieser ermöglicht Rückschlüsse
auf die Quellen, mittels derer das Bundesamt für Verfassungs-
schutz Erkenntnisse erlangt hat. Auch die sicherheitsrelevanten
Tatsachen, die bei einer nur teilweisen Vorlage der Akten be-
kannt werden würden, erlauben Rückschlüsse auf die Arbeitsweise
und die Erkenntnisquellen des Bundesamts für Verfassungsschutz.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 99 Abs. 2
Satz 10 Halbsatz 2 VwGO wegen der gebotenen Geheimhaltung ab.
Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen dagegen nicht (vgl.
BVerfGE 101, 106 <128, 132>).
Das Bundesministerium des Innern hat bei der Verweigerung der
Aktenvorlage auch sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt.
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§ 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ermächtigt die zuständige oberste Auf-
sichtsbehörde unter den dort genannten Voraussetzungen zur
Verweigerung der Aktenvorlage, verpflichtet sie aber nicht da-
zu. Die Behörde hat vielmehr eine Ermessensentscheidung zu
treffen, die unter Abwägung der im Widerstreit stehenden öf-
fentlichen und privaten Interessen vorzunehmen ist. Daran hat
die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 101,
106 <124 ff.>) und die ihr Rechnung tragende Änderung ledig-
lich des Absatzes 2 des § 99 VwGO nichts geändert. Die oberste
Aufsichtsbehörde hat unter Würdigung der besonderen Umstände
des Einzelfalls zu entscheiden, ob überwiegende Interessen an
der Offenlegung die Vorlage der Akten trotz ihres vertrauli-
chen Charakters gebieten. Dabei ist in die gebotene Güterabwä-
gung nicht nur das Interesse an einer lückenlosen Sachver-
haltsaufklärung durch das Gericht, sondern auch das schutzwür-
dige Interesse des Klägers an der Rechtsverfolgung einzubezie-
hen. Die Ermessensentscheidung hat der Fachsenat im Zwischen-
verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO auf Rechtsfehler zu überprüfen
(
Beschluss
vom 21. Juni 1993 - BVerwG 1 B 62.92 – Buchholz 310
§ 99 VwGO Nr. 22 S. 12 f.). Ihre Rechtmäßigkeit hängt davon
ab, ob die oberste Aufsichtsbehörde die tatsächlichen Grundla-
gen vollständig gewürdigt und richtig eingeschätzt, zutreffen-
de Bewertungen und Prognosen im Rahmen der Tatbestandsmerkmale
der Vorschrift vorgenommen und die widerstreitenden Interessen
an der Aktenvorlage einerseits und an der Geheimhaltung ande-
rerseits angemessen abgewogen hat (vgl. BVerfGE 101, 106
<125>). Das ist hier der Fall. Aus der Sperrerklärung des Bun-
desministeriums des Innern ergibt sich,
dass
die oberste Auf-
sichtsbehörde bei Abgabe ihrer Erklärung Ermessen ausgeübt und
die für eine Vorlage der Akten sprechenden Gesichtspunkte,
einschließlich des schutzwürdigen Interesses des Klägers, be-
rücksichtigt und gegen das Interesse an der Geheimhaltung ab-
gewogen, ihnen aber rechtsfehlerfrei kein ausschlaggebendes
Gewicht beigemessen hat.
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Wie sich der Inhalt der geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen
auf den Rechtsstreit auswirkt, hat das für die Hauptsache zu-
ständige Gericht zu beurteilen. § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO be-
schränkt die Entscheidungsbefugnis des Fachsenats in diesem
selbständigen Zwischenverfahren ausdrücklich auf die Feststel-
lung, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten
oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Der eindeu-
tige Gesetzeswortlaut verbietet eine Äußerung des Fachsenats
auch dazu, ob und inwieweit der Inhalt der geheimhaltungsbe-
dürftigen Unterlagen die im Hauptsacheverfahren streitigen
Tatsachenbehauptungen bestätigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Über-
prüfungsverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO ist ein selbständiges
Zwischenverfahren mit einem eigenen Streitgegenstand. Dement-
sprechend ist in dem
Beschluss
des Fachsenats nach Maßgabe der
§§ 154 ff. VwGO auch über die Kosten dieses Verfahrens zu ent-
scheiden.
Die Streitwertfestsetzung für das Zwischenverfahren beruht auf
§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Silberkuhl Prof. Dawin Dr. Kugele