Urteil des BVerwG vom 03.02.2012

Rechtliches Gehör, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 AV 15.11
BVerwG 2 AV 3. - 14.11
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Februar 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Be-
schluss des Senats vom 14. Dezember 2011 wird verwor-
fen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
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G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge des Antragstellers ist unzulässig.
Dem Rügevorbringen ist nicht zu entnehmen, dass der Senat den Anspruch des
Antragstellers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt
hat. Die Rüge genügt damit nicht den gesetzlichen Darlegungserfordernissen
des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO.
Die Rüge der Verletzung des Anspruchs eines Beteiligten auf rechtliches Gehör
setzt voraus, dass der Beteiligte aufzeigt, welche Aspekte seines Vorbringens
der Senat bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen hat. Dies kann
der Begründung der Anhörungsrüge nicht entnommen werden. Der Sache nach
macht der Antragsteller im Schriftsatz vom 29. Dezember 2011 in Bezug auf die
Anhörungsrüge lediglich geltend, dass die Rechtsverfolgung nicht als aussichts-
los im Sinne von § 78b Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO erscheint und damit die
Entscheidung des Senats über seine Anträge auf Beiordnung eines Rechtsan-
walts als Notanwalt inhaltlich fehlerhaft ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des
Streitwerts bedarf es nicht, weil für das Verfahren der Anhörungsrüge nach § 3
Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 dieses Ge-
setzes eine feste Gebühr von 50 € erhoben wird.
Dr. Heitz Thomsen Dr. Hartung
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