Urteil des BVerwG vom 30.10.2002

Urteil vom 30.10.2002

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 AV 10.02
OVG 27 V 593/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
als Fachsenat gemäß § 189 VwGO
am 30. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. K u g e l e
beschlossen:
- 2 –
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens, für das keine Gerichtskosten erho-
ben werden.
G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Hessi-
schen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. August 2002 mit Schrift-
satz vom 20. Oktober 2002 zurückgenommen. Das
Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung
von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Das Über-
prüfungsverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO ist ein selbständiges
Zwischenverfahren mit eigenem Streitgegenstand, so dass nach
den §§ 154 ff. VwGO eine Kostenentscheidung zu treffen ist.
Für die Zurücknahme einer Beschwerde werden keine
Gerichtskosten erhoben.
Dr. Silberkuhl Prof. Dawin Dr. Kuge-
le