Urteil des BVerwG vom 01.06.2011

Notwendige Streitgenossenschaft, Niedersachsen, Ernennung, Staatsvertrag

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 AV 1.11, 2 PKH 3.11
VG 1 B 9/11
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juni 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
Das Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhil-
fe wird eingestellt.
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G r ü n d e :
1. Der auf § 53 Abs. 3 VwGO gestützte Antrag, ein zuständiges Gericht für ei-
nen Rechtsstreit um die Ernennung zum Proberichter in der niedersächsischen
Sozialgerichtsbarkeit zu bestimmen, hat keinen Erfolg.
a. Der Antragsteller macht geltend, er habe sich mehrfach erfolglos um vom
Land Niedersachsen ausgeschriebene Stellen für Proberichter der Sozialge-
richtsbarkeit beworben. Er habe beim Verwaltungsgericht Lüneburg beantragt,
dem Präsidenten des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen im Wege
der einstweiligen Anordnung die Besetzung von Planstellen für Proberichter bei
der niedersächsischen Sozialgerichtsbarkeit mit anderen Bewerbern zu unter-
sagen, solange nicht über seine Bewerbungen unter Beachtung der Rechtsauf-
fassung des Gerichts (erneut) entschieden worden ist und Rechtsbehelfsfristen
gegen diese (erneuten) Entscheidungen abgelaufen sind. Das Verwaltungsge-
richt Lüneburg beabsichtige eine Verweisung an das Verwaltungsgericht Han-
nover, während seiner Auffassung nach nur das Verwaltungsgericht Lüneburg
oder das Verwaltungsgericht Bremen örtlich zuständig seien.
Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richte er nach einer zwi-
schenzeitlichen Parteierweiterung auch gegen das niedersächsische Justizmi-
nisterium. Er beantrage nunmehr, dem Niedersächsischen Justizministerium,
hilfsweise dem Präsidenten des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen,
im Wege der einstweiligen Anordnung die Besetzung von Planstellen für Probe-
richter bei der niedersächsischen Sozialgerichtsbarkeit mit anderen Bewerbern
zu untersagen, solange nicht beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
über seine Bewerbungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
(erneut) entschieden worden ist und Rechtsbehelfsfristen gegen diese (erneu-
ten) Entscheidungen abgelaufen sind. Die Antragsgegner seien notwendige
Streitgenossen. Das Landessozialgericht sei zu einer erneuten Bewerberaus-
wahl verpflichtet und das Justizministerium müsse zumindest eine der ausge-
schriebenen Stellen frei halten. Nach dem Staatsvertrag zwischen dem Land
Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über ein gemeinsames
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Landessozialgericht vom 10. Dezember 2001 seien im Hinblick auf die Frage
nach dem notwendigen Zusammenwirken zuständiger Organe beider Länder
für Ernennungen weitere Parteierweiterungsanträge zu prüfen. Anträge seien
möglicherweise gegen die Justizverwaltungen beider Bundesländer zu richten.
b. § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO sieht eine Zuständigkeitsbestimmung für den Fall
vor, dass nach § 52 VwGO mehrere Gerichte in Betracht kommen. Dies ist nicht
der Fall, wenn bloß rechtliche Zweifel über die Zuständigkeit vorliegen, die
durch Auslegung der Zuständigkeitsregelungen beseitigt werden können (Be-
schluss vom 19. Juli 1979 - BVerwG 6 ER 400.79 - BVerwGE 58, 225 <228>).
§ 53 VwGO durchbricht nicht die Regelung über den gesetzlichen Richter, son-
dern ergänzt sie lediglich für den Fall, dass das Prozessrecht selbst keine oder
keine widerspruchsfreie Zuweisung enthält. Zweck der Norm ist es nicht, dem
Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung über Zweifelsfragen, die sich aus
der Auslegung des § 52 VwGO ergeben, gleichsam in der Art einer Vorabent-
scheidung vorzulegen (vgl. Beschlüsse vom 4. Juni 2007 - BVerwG 2 AV 1.07 -
juris Rn. 2 - und vom 12. Oktober 2010 - BVerwG 2 AV 1.10 - juris Rn. 4). Die
örtliche Zuständigkeit für den Streit um Ernennung zum Proberichter der nie-
dersächsischen Sozialgerichtsbarkeit bestimmt sich nach § 52 Nr. 4 VwGO. Sie
hängt, da der Antragsteller in Bremen seinen Wohnsitz hat, gemäß § 52 Nr. 4
Satz 2 VwGO davon ab, welche Behörde nach niedersächsischem Landesrecht
für die Auswahlentscheidung und ihre Umsetzung durch die Einstellung als
Proberichter zuständig ist. Das Verfahren nach § 53 VwGO dient nicht der Vor-
abklärung von in diesem Zusammenhang zwischen den Beteiligten streitigen
oder für diese schwer zu beantwortenden Fragen. Die im Instanzenweg zustän-
digen Gerichte entscheiden über Zweifelsfragen der Auslegung der landes-
rechtlichen Zuständigkeitsregelungen. Diese Fragen sind nicht in das Verfahren
nach § 53 VwGO zu verlagern. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass nieder-
sächsisches Landesrecht keine Bestimmung der zuständigen Behörde für die
begehrte Entscheidung erlaubt oder zwei Behörden nebeneinander für zustän-
dig erklärt.
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass eine Zusammenführung sämtlicher
Streitigkeiten, die Entscheidungen des LSG Niedersachsen-Bremen betreffen,
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bei einem Verwaltungsgericht prozessökonomisch wäre oder daraus, dass nach
Ansicht des Antragstellers auf der Seite der Antragsgegner durch die Parteier-
weiterungen eine Streitgenossenschaft begründet worden ist oder noch be-
gründet wird:
Hinsichtlich paralleler Rechtsstreitigkeiten, für die sich aus der Verwaltungsge-
richtsordnung die jeweilige örtliche Zuständigkeit unzweifelhaft ergibt, für deren
Zusammenfassung vor einem Gericht aber ausschließlich die Prozessökonomie
streitet, ist kein Raum für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 53 VwGO
durch das Bundesverwaltungsgericht (Beschlüsse vom 5. Juli 2002 - BVerwG
7 AV 2.02 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 28 - und vom 12. Oktober 2010
- BVerwG 2 AV 1.10 - juris Rn. 6). Ein Erfordernis für eine Entscheidung nach
§ 53 VwGO kann sich zwar dann ergeben, wenn eine mehrfache Zuständigkeit
im Hinblick auf eine notwendige Streitgenossenschaft zumindest nicht fernliegt
(Beschlüsse vom 22. November 1999 - BVerwG 11 AV 2.99 - Buchholz 310
§ 53 VwGO Nr. 27 und vom 12. Oktober 2010 - BVerwG 2 AV 1.10 - juris
Rn. 6). Sie liegt hier aber ersichtlich nicht vor: Im Verfahren vor dem Verwal-
tungsgericht Lüneburg ist beantragt, den Antragsgegnern im Wege der einst-
weiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, Planstellen für Proberichter der
niedersächsischen Sozialgerichtsbarkeit zu besetzen. Eine notwendige Streit-
genossenschaft besteht hinsichtlich dieses Anspruches zwischen dem Präsi-
denten des gemeinsamen Landessozialgerichts und dem Niedersächsischen
Justizministerium nicht. Ein Anspruch auf vorläufige Untersagung von Ernen-
nungen richtet sich gegen diejenige Behörde, die für die Ernennung von Probe-
richtern der Sozialgerichtsbarkeit zuständig wäre. Dass zunächst durch Ausle-
gung der anwendbaren landesrechtlichen Bestimmungen diese Zuständigkeits-
frage zu klären ist, begründet keine notwendige Streitgenossenschaft zwischen
allen als richtiger Antragsgegner in Betracht kommenden Behörden.
Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Antragsteller unter Verweis auf die
bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung der Auffassung ist, wegen sei-
ner Grundrechte auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes zur Durchsetzung
seines Bewerbungsverfahrensanspruches (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 33 Abs. 2
GG) sei schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine erneute Aus-
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wahlentscheidung zu treffen. Denn zum einen wird der Bewerbungsverfahrens-
anspruch effektiv im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dadurch ge-
währt, dass, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Aus-
wahl jedenfalls möglich erscheint, die Ernennung des ausgewählten Bewerbers
durch einstweilige Anordnung untersagt wird (vgl. Urteil vom 4. November 2010
- BVerwG 2 C 16.09 - juris Rn. 32 m.w.N.). Zum anderen ist damit nichts dar-
über ausgesagt, welche Behörde oder Körperschaft nach dem anwendbaren
Landesrecht für die Auswahlentscheidung zuständig ist.
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Antragsteller die Notwendigkeit
eines Zusammenwirkens von Organen mehrerer Länder im Hinblick auf die Er-
nennungen von Proberichtern der Sozialgerichtsbarkeit erwägt. Der Staatsver-
trag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen
über ein gemeinsames Landessozialgericht vom 10. Dezember 2001 sieht in
seinem Artikel 3 Abs. 1 vor, dass die Präsidentin und der Vizepräsident des
gemeinsamen Landessozialgerichts im Dienst beider Länder stehen und unter
gemeinsamer Vollziehung der Urkunden gemeinschaftlich ernannt werden. Ein
vergleichbares Zusammenwirken bei der Ernennung ist in dem genannten
Staatsvertrag weder für die übrigen Beschäftigten des gemeinsamen Landes-
sozialgerichts noch für die in der niedersächsischen Sozialgerichtsbarkeit in
erster Instanz eingesetzten Proberichter vorgesehen. Der Antragsteller hat sich
schon nach seinem Vortrag nicht um eine Stelle beworben, die nur durch ge-
meinschaftliches Tätigwerden zweier Justizverwaltungen besetzt werden kann.
2. Der Antragsteller hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
das Verfahren nach § 53 VwGO zurückgenommen. Das Prozesskostenhilfever-
fahren ist deshalb einzustellen.
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