Urteil des BVerwG vom 04.06.2007

Satzung, Beihilfe, Öffentlich, Bezahlung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 AV 1.07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juni 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Dr. Kugele
beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
G r ü n d e :
I
Der Antragsteller beabsichtigt, gegen beide Antragsgegnerinnen Verpflich-
tungsklagen mit dem Ziel zu erheben, die mit Schreiben der Antragsgegnerin zu
2 vom 28. Dezember 2006 zugesagten Beihilfe- und Versicherungsleistungen
zu den Kosten einer Tag und Nacht ohne Unterbrechung aufrechterhaltenen
Intensiv- und Beatmungspflege zu erhöhen. Er meint, dieses Schreiben enthalte
eine gemeinsame Regelung über Beihilfe und Versicherungsleistungen, so dass
die Entscheidung nur gemeinsam ergehen könne. Deshalb sei für beide Klagen
gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO ein zuständiges Verwaltungsgericht zu bestim-
men.
II
Der Antrag hat keinen Erfolg. Er kann zwar - wie hier - schon vor Erhebung der
Klage gestellt werden, weil der Antragsteller den Rechtsstreit, den er zu führen
beabsichtigt, mit dem Widerspruch gegen das Schreiben vom 28. Dezember
2006 hinreichend konkretisiert hat. Jedoch kann das Bundesverwaltungsgericht
über den Antrag eines Beteiligten nach § 53 Abs. 3 VwGO das zuständige Ge-
richt innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit nur unter den in § 53 Abs. 1 Nr. 1
bis 5 VwGO genannten Voraussetzungen bestimmen. Diese sind nicht gege-
ben, weil die allein in Betracht kommende Bestimmung eines zuständigen Ge-
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richtes durch das Bundesverwaltungsgericht nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO
nicht zulässig ist. Der Antragsteller beabsichtigt die Erhebung zweier Klagen mit
zwei unterschiedlichen Streitgegenständen. Die eine soll sich gegen seinen
Dienstherrn, die Bundesrepublik Deutschland, diese vertreten durch die Deut-
sche Post AG, richten und die Verpflichtung zur Bewilligung höherer Beihilfe-
leistungen zum Ziele haben. Die zweite Klage soll mit dem Ziel, höhere Versi-
cherungsleistungen zu erstreiten, gegen die Postbeamtenkrankenkasse ange-
strebt werden. Die Bestimmung eines Gerichts für zwei derart verschiedene
Klagen lässt § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO nicht zu. § 53 VwGO durchbricht nicht die
Regelung über den gesetzlichen Richter, sondern ergänzt sie lediglich für den
Fall, dass das Prozessrecht selbst keine oder keine widerspruchsfreie Zuwei-
sung enthält. Es ist auch nicht der Zweck des § 53 VwGO, dem nächsthöheren
Gericht oder dem Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung über Zweifels-
fragen, die sich aus der Auslegung des § 52 VwGO ergeben, gleichsam in der
Art einer Vorabentscheidung vorzulegen (vgl. u.a. Urteil vom 19. Juli 1979
- BVerwG 6 ER 400.79 - BVerwGE 58, 226 <228>, Beschluss vom
14. Dezember 1998 - BVerwG 9 AV 1.98 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 25).
Die Antragsgegnerin zu 2 berechnet und zahlt nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ihrer Sat-
zung in Auftragsverwaltung für ihre Mitglieder Beihilfen nach den Beihilfevor-
schriften des Bundes. Sie handelt insoweit öffentlich-rechtlich (§ 1 Abs. 2 Satz 4
der Satzung). Sie hat ihren Sitz in Stuttgart (§ 1 Abs. 4 der Satzung). Gegen
ihre Entscheidungen kann Widerspruch eingelegt werden (§ 84 der Satzung),
über den eine Widerspruchsstelle entscheidet (§ 85 der Satzung). Für Klagen
ist nach § 86 der Satzung, der insoweit die gesetzliche Zuständigkeitsregelung
des § 52 Nr. 2 Satz 1 und 2 VwGO aufgreift, das Verwaltungsgericht Stuttgart
zuständig. Ob sich diese Vorschriften auch auf die Berechnung und Bezahlung
von Beihilfen nach den Beihilfevorschriften des Bundes mit der Folge erstre-
cken, dass das Verwaltungsgericht Stuttgart zuständig ist, oder ob für Beihilfe-
streitigkeiten das zuständige Verwaltungsgericht nach § 52 Nr. 4 VwGO mit der
Folge zu bestimmen ist, dass für Beihilfe- und für Versicherungsstreitig-
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keiten verschiedene Verwaltungsgerichte zuständig sind, unterliegt der Beurtei-
lung und Entscheidung des angerufenen Gerichts der Hauptsache.
Albers Prof. Dawin Dr. Kugele