Urteil des BVerwG vom 01.03.2006

Verfügung, Gerichtsbarkeit, Beteiligter, Verwaltungsverfahren

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 AV 1.06
OVG 2 M 23/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. März 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. B a y e r
beschlossen:
Der Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts S., der Vorsit-
zende Richter am Oberverwaltungsgericht T., die Richterinnen
am Oberverwaltungsgericht Sc. und V., die Richter am Ober-
verwaltungsgericht R. und Sp. sowie die Richterin am
Verwaltungsgericht Ti. sind von der Ausübung des Richteram-
tes in diesem Verfahren ausgeschlossen.
Gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO wird für die Entscheidung über
die Beschwerde des Antragstellers das Oberverwaltungsgericht
des Landes Sachsen-Anhalt zum zuständigen Gericht erklärt.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die
außergerichtlichen Kosten der Beteiligten bleibt der Schlussent-
scheidung vorbehalten.
G r ü n d e :
I.
Der Antragsteller hat ein in erster Instanz erfolgloses einstweiliges Anordnungsver-
fahren angestrengt, mit dem er erreichen will, dass dem Antragsgegner verboten
wird, zwei ausgeschriebene Stellen für Vorsitzende Richter am Landessozialgericht
M. mit den Beigeladenen zu 1 und zu 2 zu besetzen. Das im Beschwerdeverfahren
angerufene Oberverwaltungsgericht M. - 2. Senat - sieht sich an einer Entscheidung
gehindert. Außer der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts M. und des Richters
am Oberverwaltungsgericht A., die wegen Vorbefassung im Verwaltungsverfahren
und als Beteiligter im Rechtsstreit ohnehin kraft Gesetzes ausgeschlossen seien,
hätten alle Mitglieder des Senats und alle weiteren Mitglieder des Gerichts in dienst-
lichen Äußerungen Umstände angezeigt, die ihre Ablehnung rechtfertigen könnten.
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II.
Für die Entscheidung, ob die Richter des Oberverwaltungsgerichts M. auf Grund der
von Ihnen angezeigten Umstände an einer Entscheidung im Rechtsstreit - OVG 2 M
23/06 - gehindert sind, ist gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 3, § 48 ZPO
das Bundesverwaltungsgericht als das im Rechtszug zunächst höhere Gericht zu-
ständig. Das gemäß § 45 Abs. 1 ZPO an sich zuständige Oberverwaltungsgericht M.
ist beschlussunfähig. Da alle dort tätigen Richterinnen und Richter Umstände ange-
zeigt haben, die ihre Ablehnung nach § 42 ZPO rechtfertigen könnten, steht kein
Richter des Oberverwaltungsgerichts zur Verfügung, der zur Entscheidung berufen
wäre.
Die von den Richtern des Oberverwaltungsgerichts angezeigten Umstände könnten
aus der Sicht der Prozessbeteiligten Anlass zu der Besorgnis geben, dass über die
Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts G. vom 2. Februar 2006
nicht unparteiisch entschieden wird. Die Gründe hierfür sind in Bezug auf den Vize-
präsidenten des Oberverwaltungsgerichts S., den Vorsitzenden Richter am Ober-
verwaltungsgericht T., die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Sc. und V. sowie
die Richter am Oberverwaltungsgericht R. und Sp. im Beschluss des Senats vom
27. April 2005 - BVerwG 2 AV 1.05 - dargelegt worden. Diese Erwägungen hält der
Senat nach wie vor für zutreffend und nimmt auf sie Bezug. Auch die an das Ober-
verwaltungsgericht abgeordnete Richterin am Verwaltungsgericht Ti. kann nicht als
unbefangen angesehen werden, weil sie mit dem Beigeladenen zu 1 in mehreren
Senaten zusammenarbeitet und dessen Votum bei der späteren Beurteilung der ab-
geordneten Richterin eine Rolle spielen könnte.
Die weitere Entscheidung über die Bestimmung der Zuständigkeit des Oberverwal-
tungsgerichts des Landes S. beruht auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Da neben den ge-
nannten Richtern auch der Beigeladene zu 1 selbst gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m.
§ 41 Nr. 1 ZPO und die Präsidentin gemäß § 54 Abs. 2 VwGO von der Mitwirkung
ausgeschlossen sind, ist das Oberverwaltungsgericht M. rechtlich an der Ausübung
der Gerichtsbarkeit in diesem Beschwerdeverfahren gehindert. In diesem Fall ist ein
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anderes Gericht für zuständig zu erklären. Auch für diese Entscheidung ist das Bun-
desverwaltungsgericht zuständig (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Albers Prof. Dawin Dr. Bayer