Urteil des BVerwG vom 16.03.2005

Vertretung, Übertragung, Hinderungsgrund, Gerichtsbarkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 AV 1.05
OVG 3 B 277/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. März 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht G r o e p p e r , Dr. B a y e r und
Dr. H e i t z
beschlossen:
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Der Antrag des Antragstellers, an Stelle des Sächsischen
Oberverwaltungsgerichts das Oberverwaltungsgericht eines
anderen Bundeslandes als zuständiges Gericht zu bestimmen,
wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
G r ü n d e :
Der gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet. Das
Sächsische Oberverwaltungsgericht ist an der Ausübung seiner Gerichtsbarkeit we-
der rechtlich noch tatsächlich verhindert (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Parteien des Rechtsstreits, um dessen Entscheidung es geht, sind der Antragsteller
als Kläger und der Freistaat Sachsen als Beklagter. Durch wen sich der Beklagte
vertreten lässt, ist eine Frage, die nach § 4 der Verordnung der Sächsischen Staats-
regierung über die Vertretung des Freistaates Sachsen in gerichtlichen Verfahren zu
entscheiden ist. Nach Abs. 1 der Vorschrift wird der Freistaat Sachsen vor den Ver-
waltungsgerichten durch die der obersten Landesbehörde unmittelbar nachgeordne-
ten Behörden vertreten; dies gilt nicht, wenn das Verfahren Verwaltungsakte oder an-
dere Maßnahmen der obersten Landesbehörde betrifft.
Es ist Sache des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, über die Frage zu entschei-
den, ob der Beklagte im Verfahren ordnungsgemäß vertreten ist und welche Konse-
quenzen sich für die Sachentscheidung daraus ergeben könnten, wenn dies nicht der
Fall sein sollte. Es ist nichts dafür ersichtlich, weshalb das Sächsische Oberver-
waltungsgericht an dieser Entscheidung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht ge-
hindert sein sollte.
Ein Hinderungsgrund ergibt sich insbesondere nicht aus § 39 VwGO. Nach dieser
Bestimmung dürfen dem Gericht keine Verwaltungsgeschäfte außerhalb der Ge-
richtsverwaltung übertragen werden. Sollte diese Bestimmung der Übertragung der
Vertretung des Freistaates Sachsen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf den
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Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts als Behörde entgegenstehen - was das
Oberverwaltungsgericht zu prüfen hat -, so würde dies die Vertretung des Landes im
Verfahren des Klägers betreffen. § 39 VwGO berührt jedoch nicht die Befugnis des
Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, über diese Frage als Gericht zu entscheiden,
selbst wenn die landesrechtliche Vertretungsregelung im Widerspruch zu der Pro-
zessvorschrift stehen sollte. Da die Vertretung des Landes dem Gericht als Behörde
obliegt, wäre der für die Entscheidung über den Rechtsstreit zuständige Spruchkör-
per weder funktional noch organisatorisch in die Verwaltungsregelung einbezogen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Groepper Dr. Bayer Dr. Heitz