Urteil des BVerwG vom 09.05.2003

Berufliches Fortkommen, Dienstliche Tätigkeit, Einfluss, Verordnung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 AV 1.03, 2 AV 2.03, 2 AV 3.03
OVG 3 BS 465/02 und 277/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Mai 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. D a w i n , Dr. K u g e l e und G r o e p p e r
beschlossen:
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Die Verfahren BVerwG 2 AV 1.03, 2.03 und 3.03
werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Das Gesuch des Antragstellers, die Richterin am
Oberverwaltungsgericht Franke, den Vizepräsi-
denten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Sattler,
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungs-
gericht Raden, die Richter am Oberverwaltungs-
gericht Kober, Meng, Munzinger, Rottmann und
Dr. Schaffarzik sowie den Richter am Ver-
waltungsgericht Höhl für befangen zu erklären,
wird abgelehnt.
Der Antrag des Antragstellers, das Ober-
verwaltungsgericht eines anderen Bundeslandes
zum zuständigen Gericht zu bestimmen, wird ab-
gelehnt.
G r ü n d e :
1. Die Verbindung der Verfahren ist angezeigt, da die Begehren
in engem rechtlichen Zusammenhang stehen.
2. Das auf § 54 Bas. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO gestützte
Befangenheitsgesuch des Antragstellers, über das gemäß § 45
Abs. 3 das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hat, ist
unbegründet.
Befangen im Sinne der genannten Bestimmung ist ein Richter
dann, wenn vom Standpunkt des Beteiligten aus gesehen hinrei-
chend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdi-
gung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit
zu zweifeln. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei
Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund
ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus
(Urteil vom 5. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 129.74 - BVerwGE 50,
36, <38 f.>; vgl. auch Beschluss vom 3. April 1997 - BVerwG
6 AV 1.97 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 55 ).
Der Umstand, dass alle Richter des Sächsischen
Oberverwaltungsgerichts der Dienstaufsicht des Präsidenten des
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Sächsischen Oberverwaltungsgerichts unterliegen, stellt weder
für sich noch im Zusammenhang mit den zugrunde liegenden
Klage- und Beschwer-
deverfahren des Antragstellers einen Grund dar, an der
Objekti-
vität der abgelehnten Richter zu zweifeln.
Die Dienstaufsicht über die beim Oberverwaltungsgericht täti-
gen Richter, die in Sachsen - nicht anders als in den anderen
Bundesländern und im Bund (vgl. § 38 Abs. 1 VwGO) - beim
Präsidenten des Gerichts liegt, erstreckt sich allein auf die
äußere Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben, aber nicht auf
die Ausübung der den Richtern in voller Unabhängigkeit anver-
trauten rechtsprechenden Gewalt (§ 26 Abs. 1 DRiG). Unbegrün-
det ist die Befürchtung, die Richter des Sächsischen
Oberverwaltungsgerichts könnten schon wegen der dem Präsiden-
ten dieses Gerichts eröffneten Möglichkeit, Einfluss auf ihr
berufliches Fortkommen zu nehmen, nicht frei entscheiden.
Soweit der Präsident einen derartigen Einfluss überhaupt
ausüben kann, geschieht dies in dem formalisierten Verfahren
der dienstlichen Beurteilung. Eine negative Beurteilung im
Hinblick auf dem Präsidenten persönlich unliebsame
Entscheidungen wäre unzulässig und würde einer gerichtlichen
Kontrolle nicht standhalten.
Dies gilt auch angesichts der Tatsache, dass der Präsident des
Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in dem gegen das
Sächsische Staatsministerium der Justiz geführten
Beurteilungs- und Konkurrentenstreitverfahren des
Antragstellers den Antragsgegner vertreten und die
Prozessführung in eigener Person wahrgenommen hat. Die
Entscheidung eines Rechtsstreits, an dem der eigene Dienstherr
beteiligt ist, ist im Arbeitsalltag eines Verwaltungsrichters
keine Seltenheit. Die Wahrnehmung der Prozessvertretung durch
den Präsidenten entspricht der geltenden Rechtslage. Nach § 4
der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die
Vertretung des Freistaates Sachsen in gerichtlichen Verfahren
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wird der Freistaat Sachsen in Verfahren der vorliegenden Art
durch den Präsidenten des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts
vertreten. Gründe, hiervon abzuweichen, hat die Sächsische
Staatsregierung nicht gesehen. Zur Vertretung des Landes ist
der Präsident daher verpflichtet. Es ist dabei auch nicht zu
beanstanden, dass er als Parteivertreter die Interessen des
Landes wahrnimmt und dabei seine eigene dienstliche Tätigkeit,
die den Anlass und Gegenstand des Rechtsstreits bildet,
verteidigt. Ob er dies persönlich oder durch einen mit
Präsidialgeschäften betrauten und insoweit seinen Weisungen
unterliegenden Richter getan hat, kann dabei keine Bedeutung
haben. Jedenfalls ist allen Beteiligten ebenso wie den
Richtern klar, dass der Präsident in diesem Falle weder als
Dienstvorgesetzter noch als Richter, sondern als Be-
hördenleiter tätig wird und dabei eine Behandlung durch das
Gericht hinzunehmen hat wie jeder andere Behördenleiter auch.
3. Da der Befangenheitsantrag nicht durchgreift, ist das Säch-
sische Oberverwaltungsgericht weder rechtlich noch tatsächlich
gehindert, die anhängigen Berufungs- und Beschwerdeverfahren
des Antragstellers durchzuführen. Der Antrag des Antragstel-
lers, gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO das Oberverwaltungsgericht
eines anderen Bundeslandes als zuständiges Gericht zu bestim-
men, ist damit ebenfalls unbegründet.
Prof. Dawin Dr. Kugele Groepper