Urteil des BVerwG vom 20.05.2015

Eugh, Diskriminierung, Gleichbehandlung, Beruf

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 A 9.13
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Mai 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden, Dr. Hartung,
Dr. Kenntner und Dollinger
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Ver-
fahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
I
Der Kläger beansprucht eine Besoldung nach der höchsten Stufe seiner Besol-
dungsgruppe, weil er meint, die besoldungsrechtliche Einstufung nach dem Le-
bensalter benachteilige ihn wegen seines Lebensalters.
Der 1980 geborene Kläger steht als Regierungsobersekretär (Besoldungsgrup-
pe A 7 BBesO) im Dienst der Beklagten. Ab Januar 2008 wurde er nach der
Dienstaltersstufe 4 besoldet. Mit am 5. Januar 2012 bei der Behörde eingegan-
genem Schreiben vom 29. Dezember 2011 beantragte der Kläger unter Hinweis
darauf, das Besoldungsrecht wirke altersdiskriminierend, die "rückwirkende
Bemessung (seines) Grundgehalts nach der Stufe 12" für die Zeit ab Januar
2008 bis Juni 2009. Diesen Antrag legte die Behörde als Widerspruch aus, den
sie mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2012 als unbegründet zurück-
wies.
Den dagegen von dem nunmehr anwaltlich vertretenen Kläger am 13. August
2013 erneut erhobenen Widerspruch sowie seinen darin enthaltenen weiteren
Antrag, ihm auch ab dem 1. Juli 2009 fortlaufend ein Grundgehalt nach der
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höchsten Besoldungsstufe der Besoldungsgruppe A 7 BBesO zu zahlen, wies
die Behörde mit Widerspruchsbescheid vom 4. September 2013 abermals als
unbegründet zurück. Ein Anspruch auf Neuberechnung der Besoldung und auf
eine darauf gestützte Nachzahlung bestehe nicht. Weder verstoße das Bun-
desbesoldungsgesetz gegen das in der Richtlinie 2000/78/EG normierte Verbot
der Altersdiskriminierung noch sei der erhobene Anspruch zeitnah geltend ge-
macht worden.
Am 1. Oktober 2013 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er
vorträgt, die Beamtenbesoldung nach Besoldungsstufen in Anknüpfung an das
Lebensalter verstoße gegen das Verbot der Altersdiskriminierung und die Vo-
raussetzungen für Schadenersatz aufgrund des unionsrechtlichen Haftungsan-
spruchs lägen vor.
Nachdem der Kläger seine zunächst auf den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis
zum 1. Oktober 2013 erstreckte Zahlungsklage für die Zeit ab dem 1. Juli 2009
und die Feststellungsklage zurückgenommen hat, beantragt er zuletzt sinnge-
mäß,
den Beklagten unter Aufhebung der Widerspruchsbe-
scheide vom 24. August 2012 und vom 4. September
2013 zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum vom
1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2009 einen Betrag in Hö-
he von 4 747,90 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Ba-
siszinssatz seit Rechtshängigkeit nachzuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die ge-
wechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die dem Senat vorliegende
Behördenakte verwiesen.
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II
Der Senat entscheidet über die Klage im Einverständnis der Verfahrensbeteilig-
ten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92
Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage, für die der Senat nach § 50
Abs. 1 Nr. 4 VwGO erst- und letztinstanzlich zuständig ist, unbegründet. Der
Kläger hat gegen die Beklagte für den Zeitraum von Januar 2008 bis Juni 2009
weder einen Anspruch auf höhere Besoldung noch auf Schadensersatz oder
auf eine Entschädigung.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragten zusätzlichen Besoldungs-
leistungen aus der höchsten Stufe (Stufe 12) seiner Besoldungsgruppe (A 7
BBesO) für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2009. Der Senat hat zwar
auf der Grundlage und in Übernahme der Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-501/12 [ECLI:EU:C:
2014:2005], Specht - NVwZ 2014, 1294) bereits entschieden, dass die Besol-
dung der Beamten der Besoldungsordnung A nach den §§ 27, 28 BBesG a.F.
Beamte unmittelbar aufgrund ihres Lebensalters benachteiligt. Eine Einstufung
der betroffenen Beamten in eine höhere oder gar in die höchste Dienstaltersstu-
fe ihrer Besoldungsgruppe zum Ausgleich dieser ungerechtfertigten Diskriminie-
rung ist jedoch ausgeschlossen. Da von der Diskriminierung potenziell sämtli-
che Beamte erfasst sind, besteht kein gültiges Bezugssystem, das als Grundla-
ge herangezogen werden kann. Ein besoldungsrechtlicher Anspruch des betref-
fenden Beamten besteht daher nicht (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom
30. Oktober 2014 - 2 C 6.13 - ZBR 2015, 160 Rn. 13 ff., 18 ff.).
Ebenso wenig steht dem Kläger Schadensersatz zu. Ein solcher Anspruch folgt
weder aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur
Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbe-
handlung in Beschäftigung und Beruf noch aus dem unionsrechtlichen Haf-
tungsanspruch (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6.13 - ZBR 2015,
160, Rn. 25 ff.).
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Auch ein Anspruch auf Entschädigungszahlung nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24
Nr. 1 AGG steht dem Kläger nicht zu. Ein solcher Anspruch scheitert hier daran,
dass der Kläger die gesetzliche Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG von zwei
Monaten zur schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs nach § 15 Abs. 2
AGG nicht gewahrt hat. Die Frist beginnt nach § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG mit dem
Zeitpunkt, in dem der Betroffene von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Ist
eine Rechtslage unsicher und unklar, beginnt die Ausschlussfrist des § 15
Abs. 4 AGG mit der objektiven Klärung der Rechtslage durch eine höchstrich-
terliche Entscheidung (BVerwG, Urteil des Senats vom 30. Oktober 2014
- 2 C 6.13 - Rn. 51 ff.).
Die entscheidungserhebliche Rechtslage ist hier durch die Verkündung des Ur-
teils des Gerichtshofs der Europäischen Union in Sachen Hennigs und Mai am
8. September 2011 (C-297/10 und C-298/10 [ECLI:EU:C:2011:560]) geklärt
worden. Denn in diesem Urteil ist den Mitgliedstaaten der Bedeutungsgehalt
von Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG in Bezug auf ein mit den
§§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbares Besoldungssystem verdeutlicht wor-
den (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 104). Das Schreiben des Klä-
gers vom 29. Dezember 2011, mit dem er seinen Anspruch auf Bemessung
seines Grundgehalts nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe ge-
genüber der Beklagten geltend gemacht hat, begründet den Antrag ausdrück-
lich unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH in Sachen Hennigs und Mai
vom 8. September 2011. Die an dieses Urteil anknüpfende Zwei-Monats-Frist
gemäß § 15 Abs. 4 AGG lief am 8. November 2011 ab. Damit hat der Kläger
den Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Domgörgen
Dr. von der Weiden
Dr. Hartung
Dr. Kenntner
Dollinger
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Beschluss
vom 20. Mai 2015
Der Wert des Streitgegenstands wird gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG bis
zum Zeitpunkt der teilweisen Klagerücknahme auf 29 214,58 € und für die Zeit
danach auf 4 747,90 € festgesetzt.
Domgörgen
Dr. von der Weiden
Dollinger