Urteil des BVerwG vom 21.09.2010

Ermessen, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 A 9.10 (2 A 1.08)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. September 2010
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
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Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufge-
hoben.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren
auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt
haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1
VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2
VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-
und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten
gegeneinander aufzuheben, da der Ausgang des Verfahrens offen war.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 VwGO.
Thomsen
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