Urteil des BVerwG vom 30.04.2014

Beendigung des Dienstverhältnisses, Eugh, Abgeltung, Entlassung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 A 8.13
Verkündet
am 30. April 2014
Melzer
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden,
Dr. Hartung, Dr. Kenntner und Dollinger
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verpflichtet, an die Klägerin 3 466,26 €
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt ein Viertel und die Beklagte drei Viertel
der Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
I
Die auf ihren Antrag hin aus dem Beamtenverhältnis entlassene Klägerin bean-
sprucht die finanzielle Abgeltung ihres krankheitsbedingt nicht in Anspruch ge-
nommenen Erholungsurlaubs.
Von Anfang Januar 2009 bis Ende März 2012 stand die Klägerin als Regie-
rungsrätin zur Anstellung (BesGr A 13 BBesO) im Dienst der Beklagten. In die-
sem Zeitraum war die Klägerin in der Personalverwaltung des Bundesnachrich-
tendienstes (BND) tätig. Bei der Klägerin ist ein Grad der Behinderung von 50
festgestellt.
Von Anfang März 2011 bis Ende März 2012 war die Klägerin dienstunfähig
krankgeschrieben. Mit Ablauf des 31. März 2012 wurde sie auf ihren Antrag hin
aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Im Jahr 2011 nahm sie sieben Urlaubs-
tage in Anspruch, im Jahr 2012 hatte die Klägerin keinen Urlaub.
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Im Juli 2012 verlangte die Klägerin von der Beklagten die Abgeltung ihres nicht
in Anspruch genommenen Urlaubs unter Einschluss des Schwerbehindertenzu-
satzurlaubs.
Im August 2013 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab und führte zur
Begründung aus: Der vom EuGH angenommene Abgeltungsanspruch setze die
Beendigung des Dienstverhältnisses durch Eintritt in den Ruhestand wegen
Erreichens der Regelaltersgrenze oder die Versetzung in den Ruhestand we-
gen Dienstunfähigkeit voraus. In diesen Fällen sei der Urlaubsanspruch zu si-
chern, weil der Beamte diesen wegen des Ruhestands nicht mehr habe realisie-
ren können. Diese Schutzfunktion sei aber in den Fällen nicht geboten, in
denen der Beamte seinen nicht verbrauchten Urlaub auf eigenes Betreiben hin
nicht mehr antreten könne. Die Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ent-
lassung auf eigenen Antrag stelle den typischen Fall einer solchen Maßnahme
dar. Ohne den Entlassungsantrag hätte die Klägerin ihren Jahresurlaub in natu-
ra nehmen können.
Am 9. September 2013 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung
sie ergänzend vorträgt: Nach der Rechtsprechung des EuGH zum Abgeltungs-
anspruch sei es unerheblich, aus welchem Grund das Beschäftigungsverhältnis
beendet worden sei. Auch der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte sei vom
Dienstherrn abzugelten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4 651,15 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem je-
weiligen Basiszinssatz hieraus seit 1. April 2012 zu zah-
len.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Hintergrund des Anspruchs auf Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs sei,
dass dem Beschäftigten nicht jeder Genuss des Urlaubsanspruchs verwehrt
bleiben solle. Im Gegensatz zu dem vom EuGH entschiedenen Fall sei der Klä-
gerin die Inanspruchnahme ihres Urlaubs nicht unmöglich gewesen. Denn die
Klägerin sei auf eigenen Wunsch aus dem Dienst ausgeschieden. Hätte die
Klägerin nicht ihre Entlassung beantragt, hätte sie noch die Möglichkeit gehabt,
den ihr zustehenden Jahresurlaub in Anspruch zu nehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die ge-
wechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die dem Senat vorliegende
Verwaltungs- und Personalakte verwiesen.
II
Die Klage, für die der Senat nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO erst- und letztin-
stanzlich zuständig ist, ist überwiegend begründet. Die Beklagte ist verpflichtet,
der Klägerin zur Abgeltung des in den Jahren 2011 und 2012 nicht in Anspruch
genommenen Erholungsurlaubs 3 466,26 € zu zahlen. In Bezug auf den Zu-
satzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 125 SGB IX ist die Klage
mangels einer Anspruchsgrundlage unbegründet.
1. Rechtsgrundlage des Anspruchs der Klägerin auf Abgeltung des von ihr
krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Mindestjahresurlaubs ist
Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestal-
tung (ABl EU Nr. L 299 S. 9; im Folgenden: RL 2003/88/EG).
Nach der für die nationalen Gerichte verbindlichen Auslegung des Art. 7 Abs. 2
RL 2003/88/EG durch den EuGH haben auch Beamte aufgrund dieser nach
Ablauf der Umsetzungsfrist unmittelbar anwendbaren Bestimmung grundsätz-
lich einen Anspruch auf Abgeltung des von ihnen nicht in Anspruch genomme-
nen Mindestjahresurlaubs von vier Wochen (EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012
- Rs. C- 337/10, Neidel - ABl EU 2012, Nr. C 174 S. 4 = NVwZ 2012, 688;
BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG 2 C 10.12 - NVwZ 2013, 1295
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Rn. 10 ff.). Eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der RL 2003/88/EG nach
Maßgabe ihres Art. 1 Abs. 3 liegt angesichts der Tätigkeit der Klägerin in der
Personalverwaltung des BND nicht vor (Urteil vom 15. Dezember 2011
- BVerwG 2 C 41.10 - Buchholz 240 § 50a BBesG Nr. 1 Rn. 20).
Die Beendigung des Beamtenverhältnisses der Klägerin durch ihre antragsge-
mäße Entlassung nach § 33 BBG ist eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses
im Sinne des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG. Nach der Rechtsprechung des
EuGH umfasst der Begriff der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sämtliche
Umstände, die die rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeit-
nehmer aus dem Arbeitsverhältnis, d.h. insbesondere die Dienstleistungspflicht
des Arbeitnehmers sowie die Entgeltpflicht des Arbeitgebers, beenden, so dass
der Arbeitnehmer keinen bezahlten Jahresurlaub mehr nehmen kann (EuGH,
Urteile vom 20. Januar 2009 - Rs. C- 350/06 und C- 520/06, Schultz-Hoff -
Slg. 2009, I-179 Rn. 56 und vom 3. Mai 2012 a.a.O. Rn. 29; BVerwG, Urteil
vom 31. Januar 2013 a.a.O. Rn. 12). Da es danach für den Begriff der Beendi-
gung des Arbeitsverhältnisses im Sinne von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG nicht
darauf ankommt, auf wessen Veranlassung das Dienstverhältnis beendet wor-
den ist oder in wessen Verantwortungsbereich der jeweilige Beendigungsgrund
fällt, erfüllen sämtliche Beendigungsgründe der § 30 BBG und § 21 BeamtStG
dieses Merkmal der Anspruchsgrundlage.
Diese Auslegung entspricht auch dem Zweck des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG.
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Anspruch eines Arbeitnehmers auf
bezahlten Jahresurlaub ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozial-
rechts der Gemeinschaft, von dem nicht abgewichen werden darf und den die
zuständigen nationalen Stellen nur in den in der maßgeblichen Richtlinie selbst
ausdrücklich gezogenen Grenzen umsetzen dürfen. Der Anspruch auf bezahl-
ten Jahresurlaub bezweckt es, dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erho-
len und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen (EuGH,
Urteile vom 20. Januar 2009 a.a.O. Rn. 22 f. und 54 und vom 3. Mai 2012
a.a.O. Rn. 28 jeweils m.w.N.). Der Anspruch auf Jahresurlaub und der An-
spruch auf Zahlung des Urlaubsentgelts sind zwei Aspekte eines einzigen An-
spruchs. Durch das Erfordernis der Zahlung des Urlaubsentgelts soll der Ar-
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beitnehmer während des Jahresurlaubs in eine Lage versetzt werden, die in
Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist (EuGH,
Urteile vom 16. März 2006 - Rs. C- 131/04 und C-257/04, Robinson-Steele -
Slg. 2006, I-2531 Rn. 58 und vom 20. Januar 2009 a.a.O. Rn. 60). Wird das
Arbeitsverhältnis beendet, ist es dem Arbeitnehmer nicht mehr möglich, tat-
sächlich bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Um zu verhindern, dass dem Ar-
beitnehmer wegen dieser Unmöglichkeit jeder Genuss des Anspruchs auf be-
zahlten Jahresurlaub, selbst in finanzieller Form, verwehrt wird, sieht Art. 7
Abs. 2 RL 2003/88/EG vor, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine finanzielle
Vergütung hat (EuGH, Urteile vom 20. Januar 2009 a.a.O. Rn. 56 und vom
3. Mai 2012 a.a.O. Rn. 29).
Der Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV
zur Frage, ob auch die antragsgemäße Entlassung einer Beamtin nach § 33
BBG als eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne von Art. 7 Abs. 2
RL 2003/88/EG anzusehen ist, bedarf es nach den Vorgaben des EuGH
(EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. C- 283/81, Cilfit - Slg. 1982, 3417,
3426 Rn. 16, stRspr) nicht. Ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH zu
dem aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG abgeleiteten Abgeltungsanspruch ist die
richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig, dass keinerlei
Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Beantwortung der Frage bleibt.
Weder aus dem Unionsrecht noch aus den innerstaatlichen beamtenrechtlichen
Vorschriften ergab sich für die bis zu ihrer Entlassung durchgehend dienstunfä-
hig erkrankte Klägerin die Obliegenheit, ihren Entlassungsantrag nach § 33
BBG so weit hinauszuschieben, dass sie ihren Mindesturlaub im Sinne von
Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG noch während ihres aktiven Dienstes nehmen
konnte. Es bleibt bei der gesetzlichen Regelung des § 33 Abs. 2 Satz 1 BBG,
wonach die Entlassung jederzeit verlangt werden kann.
Der unionsrechtliche Abgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ist
aber auf den Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Art. 7 Abs. 1
RL 2003/88/EG beschränkt. Die Arbeitszeitrichtlinie stellt lediglich Mindestvor-
schriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf und überlässt es den Mit-
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gliedstaaten, den Beamten weitergehende Ansprüche auf Urlaub und dessen
Abgeltung einzuräumen (EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 a.a.O. Rn. 35 f.). Für
den Anspruch auf Abgeltung des nicht genommenen Schwerbehindertenzu-
satzurlaubs nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bietet das innerstaatliche Recht
für Beamte keine Grundlage. § 7 Abs. 4 BUrlG, der nach der Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts Grundlage auch für die Abgeltung dieses Urlaubs ist
(BAG, Urteil vom 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - BAGE 134, 1 Rn. 73 und 85),
ist auf Beamte nicht anwendbar (Urteil vom 31. Januar 2013 a.a.O. Rn. 8).
2. Für das Jahr 2011 standen der Klägerin bei einem Mindesturlaubsanspruch
von vier Wochen nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG und einer 5-Tage-Woche
20 Urlaubstage zu. In diesem Jahr hat die Klägerin sieben Tage Urlaub ge-
nommen, so dass für dieses Jahr noch 13 Tage abzugelten sind. Für das Ka-
lenderjahr 2012, in dem die Klägerin keinen Erholungsurlaub genommen hat,
errechnet sich wegen der Entlassung der Klägerin aus dem Dienst mit Ablauf
des 31. März 2012 ein anteiliger Urlaubsanspruch von fünf Tagen.
Bei der Berechnung des Betrags, der dem Beamten für jeden nicht genomme-
nen Urlaubstag als Abgeltung zusteht, ist auf die Besoldung abzustellen, die der
Beamte in den letzten drei Monaten vor der Beendigung des aktiven Beamten-
verhältnisses erhalten hat. Der Beschäftigte soll das Arbeitsentgelt erhalten,
das er bekommen hätte, wenn er den Urlaub während seiner aktiven Dienstzeit
genommen hätte (Urteil vom 31. Januar 2013 a.a.O. Rn. 24 ff.).
Aus den Bruttobezügen der Klägerin in den Monaten Januar bis März 2012 in
Höhe von 12 517,25 € errechnet sich bei 13 Wochen sowie einer regelmäßigen
Arbeitszeit von fünf Tagen pro Woche ein gerundeter Tagessatz von 192,57 €.
Bei 18 auszugleichenden Tagen ergibt sich ein Betrag von 3 466,26 €.
Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen hat die Klägerin nicht. Denn einen
allgemeinen Grundsatz, der zur Zahlung von Verzugszinsen im öffentlichen
Recht verpflichtet, gibt es nicht (Urteile vom 15. März 1989 - BVerwG 7 C
42.87 - BVerwGE 81, 312 <317 f.> = Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 7 S. 6 f.,
vom 18. Mai 1994 - BVerwG 11 A 1.92 - BVerwGE 96, 45 <59> = Buchholz 11
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Art. 104a GG Nr. 11 S. 12, vom 24. Januar 2007 - BVerwG 3 A 2.05 - BVerwGE
128, 99 = Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 20 , vom 28. Juni
2011 - BVerwG 2 C 40.10 - USK 2011, 147 Rn. 11 und vom 26. Juli 2012
- BVerwG 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 = Buchholz 237.4 § 76 HmbBG Nr. 3
).
Sofern, wie hier, das einschlägige Fachrecht keine abweichenden Regelungen
enthält, können allerdings nach den auch im Verwaltungsprozess anwendbaren
Vorschriften des § 291 Satz 1 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB Rechtshängig-
keitszinsen verlangt werden. Hinsichtlich des Anspruchs auf finanzielle Abgel-
tung des nicht genommenen Mindestjahresurlaubs sind auch die Vorausset-
zungen für die Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen erfüllt (Urteil vom 26. Juli
2012 a.a.O. Rn. 47). Diese Geldschuld ist in der Weise konkretisiert, dass ihr
Umfang rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Domgörgen
Dr. von der Weiden
Dr. Hartung
Dr. Kenntner
Dollinger
Beschluss
vom 12. Mai 2014
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 4 651,15 €
festgesetzt.
Domgörgen
Dr. Hartung
Dr. Kenntner
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Beamtenrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
AEUV
Art. 267 Abs. 3
RL 2003/88/EG
Art. 7 Abs. 2
BBG
§§ 30, 33
BeamtStG
§ 21
SGB IX
§ 125
BUrlG
§ 7
Stichworte:
Mindestjahresurlaub; Abgeltung; Schwerbehindertenzusatzurlaub; Entlassung
auf Verlangen; Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Vorabentscheidung; Ta-
gessatz; Verzugszinsen; Rechtshängigkeitszinsen.
Leitsatz:
Für den unionsrechtlichen Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht genomme-
nen Urlaubs kommt es hinsichtlich des Begriffs der Beendigung des Arbeitsver-
hältnisses im Sinne von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG nicht darauf an, auf wes-
sen Veranlassung das Dienstverhältnis beendet worden ist oder in wessen Ver-
antwortungsbereich der jeweilige Beendigungsgrund fällt. Deshalb erfüllen
sämtliche Beendigungsgründe der § 30 BBG und § 21 BeamtStG das Merkmal
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (im Anschluss an Urteil vom 31. Ja-
nuar 2013 - BVerwG 2 C 10.12 - NVwZ 2013, 1295).
Urteil des 2. Senats vom 30. April 2014 - BVerwG 2 A 8.13