Urteil des BVerwG vom 31.05.2011

Kostenpflicht, Einwilligung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 A 6.10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Mai 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
beschlossen:
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Das Verfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
Da der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung mit Einwilligung der
Beklagten zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1
VwGO einzustellen. Die Kostenpflicht des Klägers folgt aus § 155 Abs. 2
VwGO. Der Streitwert ist bereits durch Beschluss in der mündlichen Verhand-
lung auf 10 179,86 € festgesetzt worden.
Herbert
Dr. Heitz
Thomsen
Dr. Maidowski
Dr. Eppelt
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