Urteil des BVerwG vom 20.10.2003

Urteil vom 20.10.2003

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 A 6.03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Oktober 2003
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht G r o e p p e r
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2003 zurückgenommen.
Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
- 2 -
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht
entstanden.
Groepper