Urteil des BVerwG vom 29.04.2004

Merkblatt, Mangel, Besoldung, Übermittlung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 A 5.03
Verkündet
am 29. April 2004
Schütz
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n , Dr. K u g e l e ,
G r o e p p e r und Dr. B a y e r
für Recht erkannt:
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Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung ... - ...- vom
22. Februar 2002 und deren Beschwerdebescheid vom 4. Juli
2002 werden insoweit aufgehoben, als vom Kläger noch
Dienstbezüge in Höhe von 811,97 € zurückgefordert werden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung überzahlter Dienstbezüge.
Durch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom
24. Februar 1997 (BGBl I S. 322) wurden die in § 27 BBesG festgelegten zeitlichen
Intervalle des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen geändert. Da dies bei zahlrei-
chen Beamten zu niedrigeren Dienstbezügen führte, sah Art. 14 § 1 Reformgesetz
für diese Fälle einen Ausgleich durch eine ruhegehaltfähige Überleitungszulage in
Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem nach bisherigem Recht zustehenden
Grundgehalt, Ortszuschlag der Stufe 1 und der allgemeinen Stellenzulage und dem
nach dem geänderten Recht zustehenden Grundgehalt und allgemeiner Stellenzula-
ge vor. Die Überleitungszulage verringerte sich durch künftige Besoldungserhöhun-
gen.
Im Jahre 2001 wurde offenbar, dass dem Kläger trotz Erhöhung seiner monatlichen
Dienstbezüge infolge Aufsteigens in die Dienstaltersstufe 11 die Überleitungszulage
ungekürzt weitergezahlt worden war. Von Dezember 1998 bis März 2001 waren ins-
gesamt 3 923,26 DM überzahlt worden. Unter Berücksichtigung der Beträge einer-
seits, die in der Folgezeit von den monatlichen Dienstbezügen des Klägers einbehal-
ten worden waren, und einer dem Kläger zustehenden, bislang aber nicht ausgezahl-
ten Ausgleichszulage andererseits errechnete die Beklagte im Februar 2002 als
- noch - überzahlte Dienstbezüge einen Betrag von 811,97 € und forderte diesen mit
Bescheid vom 22. Februar 2002 zurück.
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Der Kläger hat nach erfolglosem Beschwerdeverfahren Klage erhoben. Er macht
geltend: Er habe die zuviel gezahlten Bezüge verbraucht. Den Mangel des rechtli-
chen Grundes habe er nicht erkennen können. Das Merkblatt "Informationen zur
Dienstrechtsreform für den Geschäftsbereich des BMVg" mit dem Hinweis, dass die
Überleitungszulage durch Besoldungserhöhungen aufgezehrt werde, habe er nicht
erhalten.
Er stellt den Antrag,
den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung ... - ... - vom 22. Februar 2002 und
deren Beschwerdebescheid vom 4. Juli 2002 insoweit aufzuheben, als vom
Kläger noch Dienstbezüge in Höhe von 811,97 € zurückgefordert werden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor: Das Merkblatt "Informationen zur Dienstrechtsreform für den Ge-
schäftsbereich des BMVg" sei im Juni 1997 allen Besoldungsempfängern im Ge-
schäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung zusammen mit der Gehaltsmit-
teilung für den Monat Juli 1997 übermittelt worden. Da diese Mitteilungen im Wege
der elektronischen Datenverarbeitung versandt würden, ergebe der Beweis des ers-
ten Anscheins, dass jeder Besoldungsempfänger und damit auch der Kläger das
Merkblatt erhalten habe. Im Übrigen sei im Kameradenkreis des Klägers darüber
gesprochen worden, dass die Überleitungszulage bei Besoldungserhöhungen aufge-
zehrt werde.
Der Senat hat den Hauptmann a.D. ... H., der im Sommer 1997 in derselben Unter-
abteilung des Bundesnachrichtendienstes eingesetzt war wie der Kläger, als Zeugen
zu der Frage vernommen, ob alle Soldaten das Merkblatt "Informationen zur Dienst-
rechtsreform für den Geschäftsbereich des BMVg" von Juni 1997, das mit der Ge-
haltsmitteilung für den Monat Juli 1997 zentral versandt worden ist, erhalten haben.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die
Zeugenvernehmung vom 29. April 2004, wegen des Sach- und Streitstandes im Üb-
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rigen auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Be-
klagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
II.
Die Klage, über die der Senat gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter
Instanz entscheidet, ist begründet. Der Bescheid vom 22. Februar 2002 ist rechts-
widrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die
Beklagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlter
Dienstbezüge.
Nach § 12 Abs. 2 BBesG regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach
den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Herausgabe einer unge-
rechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dienstbe-
züge sind zuviel gezahlt, wenn sie ohne rechtlichen Grund gezahlt sind. Der Kläger
hat von Dezember 1998 bis März 2001 den Teilbetrag der Überleitungszulage nach
Art. 14 § 1 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz)
vom 24. Februar 1997 (BGBl I S. 322), der dem Betrag entspricht, um den sich sein
Grundgehalt infolge des Aufsteigens in die Gehaltsstufe 11 am 1. Dezember 1998
erhöht hatte, ohne rechtlichen Grund erhalten. Denn um diesen Teilbetrag hatte sich
die Überleitungszulage ab dem 1. Dezember 1998 gemäß Art. 14 § 1 Satz 3 Halb-
satz 1 Reformgesetz verringert. Die Überzahlung beläuft sich unter Berücksichtigung
der dem Kläger zustehenden, aber über längere Zeit nicht ausgezahlten Sicherheits-
zulage und der von der Beklagten einbehaltenen Gehaltsbestandteile auf 811,97 €.
Der Kläger kann sich gegenüber dem Rückzahlungsverlangen auf den Wegfall der
Bereicherung berufen, da er das Geld für seinen Lebensunterhalt verbraucht hat
(§ 12 Abs. 2 BBesG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB). Er haftet nicht verschärft (§ 12 Abs. 2
Satz 1 BBesG i.V.m. § 819 BGB, § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG). Weder kannte er den
Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung, noch war dieser Mangel so offensicht-
lich, dass er ihn hätte erkennen müssen.
Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Kläger gewusst hat, ihm hätten ab De-
zember 1998 um (umgerechnet) 811,97 € verminderte Dienstbezüge nach den ge-
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setzlichen Regelungen zugestanden. Von einer positiven Kenntnis der Überzahlung
ist auch die Beklagte nicht ausgegangen. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass
der Mangel des rechtlichen Grundes offensichtlich war. Nach der ständigen Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Mangel offensichtlich, wenn der
Empfänger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer
Acht gelassen hat (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 C 4.85 - Buchholz
240 § 12 BBesG Nr. 12 und - BVerwG 2 C 9.85 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 13;
vom 28. Juni 1990 - BVerwG 6 C 41.88 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 17). Für das
Erkennenmüssen kommt es auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des
Beamten/Soldaten an (Urteile vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 14.81 -
Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3 und vom 28. Juni 1990 - BVerwG 6 C 41.88 -
a.a.O.). Von jedem Beamten/Soldaten ist zu erwarten, dass er die Grundprinzipien
des Beamtenrechts, sein eigenes statusrechtliches Amt nebst besoldungsrechtlicher
Einstufung sowie die ihm zustehenden Besoldungsbestandteile wie Grundgehalt,
Familienzuschlag und wohl auch die ihm zustehenden Zulagen kennt. Von juristisch
vorgebildeten oder mit Besoldungsfragen befassten Beamten sind weitergehende
Kenntnisse zu erwarten. Bei Unklarheiten oder Zweifeln ist der Beamte aufgrund
seiner Treuepflicht gehalten, sich durch Rückfragen bei der auszahlenden oder
anweisenden Stelle Gewissheit zu verschaffen, ob die Zahlung rechtmäßig ist.
Merkblätter und Erläuterungen zu seiner Besoldung muss er sorgfältig lesen (vgl.
Urteil vom 25. Juni 1969 - BVerwG 6 C 103.67 - BVerwGE 32, 228).
Von dem Kläger als Soldaten, der mit Besoldungsangelegenheiten nicht dienstlich
befasst war, kann mehr als ein besoldungsrechtliches Grundwissen nicht erwartet
werden. Spezielle Kenntnisse auch aktueller Neuregelungen gehören nicht dazu.
Deshalb brauchte der Kläger auch nicht zu wissen, dass besoldungsrechtliche Über-
leitungszulagen als Ausgleich für eine Verringerung der Dienstbezüge infolge einer
Gesetzesänderung in der Regel als Zulagen ausgestaltet sind, die durch spätere Be-
soldungserhöhungen aufgezehrt werden, oder dass dies jedenfalls bei der Überlei-
tungszulage nach Art. 14 § 1 Reformgesetz so war.
Die Gehaltsmitteilungen, die der Kläger erhalten hat, waren nicht geeignet, ihn die
Rechtsgrundlosigkeit der Zahlung erkennen zu lassen oder auch nur Zweifel auszu-
lösen, ob die Gehaltszahlungen der Höhe nach rechtmäßig waren. In ihnen waren
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drei vom Kläger bezogene Zulagen ausgewiesen, darunter die Überleitungszulage
nach den Gehaltsmitteilungen für die Zeit bis Juni 1999 in Höhe von 226,80 DM mo-
natlich. In der Gehaltsmitteilung mit Geltung ab 1. Dezember 1998 war zwar ein hö-
heres Grundgehalt als in der zuvor erhaltenen Mitteilung für November 1998 ausge-
wiesen, es war die neue höhere Gehaltsstufe 11 angegeben. Dass sich deshalb die
Überleitungszulage reduzierte, war für den Kläger nicht offensichtlich. Die anderen
aufgeführten Zulagen veränderten sich auch nicht. Die Reduzierung der Überlei-
tungszulage laut Gehaltsmitteilung ab 1. Juli 1999 erklärte sich für den Kläger
zwanglos dadurch, dass er in den Genuss einer allgemeinen Besoldungserhöhung
gelangt war. Auf diese war in der Besoldungsmitteilung ausdrücklich in Fettdruck
hingewiesen. Wie unübersichtlich die einzelnen Komponenten in der Besoldung des
Klägers damals waren, zeigt sich u.a. daran, dass auch die Beklagte über Monate die
Höhe der dem Kläger zustehenden Besoldung unzutreffend ermittelt hat.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger aufgrund von Gesprächen im Kol-
legenkreis oder bei sonstigen Gelegenheiten darüber informiert war, dass die Über-
leitungszulage durch Besoldungserhöhungen abgeschmolzen wurde. Zwar behauptet
die Beklagte, der Kläger habe an Gesprächen anderer Soldaten teilgenommen, in
denen hiervon die Rede gewesen sei. Die mündliche Verhandlung hat indessen ge-
zeigt, dass die Beklagte damit nur eine Vermutung ausgesprochen hat. Die Beklagte
hat kein Gespräch zwischen Soldaten oder Beamten des Bundesnachrichtendienstes
nennen können, an dem der Kläger teilgenommen hat und in dem über die Über-
leitungszulage gesprochen worden ist. Gespräche dieses Inhalts können auch nach
der allgemeinen Lebenserfahrung nicht durchgängig für jeden Beamten unterstellt
werden.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Kläger auch nicht von der Beklagten
durch Informationsschreiben über die besoldungsrechtlich relevanten Änderungen
des Reformgesetzes unterrichtet worden. Im Merkblatt "Informationen zur
Dienstrechtsreform für den Geschäftsbereich des BMVg" sind zwar in verständlicher
Form die Änderungen durch das Reformgesetz und auch die Regelungen zur Über-
leitungszulage einschließlich ihrer Aufzehrung durch nachfolgende Besoldungserhö-
hungen erläutert. Der Senat hat aber nicht festzustellen vermocht, dass der Kläger in
den Besitz dieses Merkblatts gelangt ist. Dabei kann offen bleiben, ob das Verfahren,
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das die Beklagte zur Übermittlung des Merkblatts an die einzelnen Besoldungs-
empfänger gewählt hat, geeignet ist, den Anscheinsbeweis zu erbringen, dass jeder
Besoldungsempfänger das Merkblatt erhalten hat. Die Beklagte gibt an, mittels
Computer in jeden Briefumschlag, der die für jeden elektronisch erfassten Besol-
dungsempfänger ausgedruckten Gehaltsmitteilungen für den Monat Juli 1997 ent-
hielt, ein Exemplar des Merkblatts eingelegt zu haben und dann die verschlossenen
Umschläge, die für die Besoldungsempfänger bei den einzelnen Dienststellen be-
stimmt waren, en bloc der jeweiligen Dienststelle zur internen Verteilung zugeleitet zu
haben. Denn die Übermittlung der Briefe an die Dienststelle des Klägers sowie die
dortige interne Verteilung weisen Besonderheiten auf, die untypisch für ein com-
putergesteuertes und -gestütztes Verfahren sind und deshalb nicht den Schluss er-
lauben, dass bei diesem Verfahrensablauf das Merkblatt an den Kläger gelangen
musste. Jedenfalls könnte darauf nicht die Überzeugung gestützt werden, dass eine
lückenlose Verteilung des Merkblatts gewährleistet war. Die Behauptung des Klä-
gers, er habe das Merkblatt nicht erhalten, ist nicht zu widerlegen. Sie kann auch
nicht als bloße Schutzbehauptung abgetan werden, weil davon auszugehen ist, dass
den Gehaltsmitteilungen für die Besoldungsempfänger in der Unterabteilung des
Bundesnachrichtendienstes, in der auch der Kläger damals verwendet wurde, zu-
mindest in einem Fall das Merkblatt nicht beigefügt war. Das hat die Beweisaufnah-
me durch den Senat ergeben.
Der Zeuge ... H., Hauptmann a.D., der im Sommer 1997 als einziger weiterer Soldat
neben dem Kläger in der Unterabteilung des Bundesnachrichtendienstes beschäftigt
war, in der auch der Kläger Dienst leistete, hat bekundet, dass sich in dem Akten-
ordner, in dem er die während seiner Dienstzeit erhaltenen Informationsblätter abge-
heftet hat, das Merkblatt "Informationen zur Dienstrechtsreform für den Geschäftsbe-
reich des BMVg" nicht befindet, während die Gehaltsmitteilung für Juli 1997 vorhan-
den ist. Der Zeuge, der ausgesagt hat, er habe alle Gehaltsmitteilungen und alle
Merkblätter, die er erhalten habe, gesammelt und abgeheftet, kann sich das Fehlen
des fraglichen Merkblatts nur dadurch erklären, dass er dieses Informationsblatt nicht
erhalten hat.
Der Senat glaubt dem Zeugen, dass das Merkblatt "Informationen zur Dienstrechts-
reform für den Geschäftsbereich des BMVg" in der Sammlung des Zeugen fehlt. Das
Vorhanden- oder Nicht-Vorhandensein des Merkblatts in dem der Aufbewahrung der
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besoldungsrechtlichen Merkblätter dienenden Aktenordner ist eine ohne weiteres
feststellbare Tatsache. Der Zeuge hat den Ordner durchgesehen und das Fehlen des
Merkblatts festgestellt, dies hat er vor dem Senat eindeutig und bestimmt bekundet.
Nichts spricht dafür, dass der Zeuge sich geirrt oder bewusst die Unwahrheit gesagt
hat.
Die sorgfältige Aufbewahrung der empfangenen Gehaltsmitteilungen und Merkblätter
entspricht, wie der Zeuge erläutert hat, seinen Gepflogenheiten. Wenn in der sonst
vollständigen Sammlung besoldungsrechtlicher Merkblätter das Informationsblatt
vom Juni 1997 fehlt, und wenn nichts dafür ersichtlich ist, dass das Merkblatt später
aus dem Ordner entfernt worden ist, lässt sich das Fehlen nur dadurch erklären,
dass der Zeuge das Merkblatt nicht erhalten hat. Davon ist der Senat überzeugt.
Da weitere Aufklärungsmöglichkeiten, dass der Kläger das Informationsblatt erhalten
hat, nicht bestehen und die Beklagte die materielle Beweislast für die Voraussetzun-
gen trägt, aus denen sich die verschärfte Haftung des Bezügeempfängers ergibt,
waren die angefochtenen Bescheide aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Albers Prof. Dawin Dr. Kugele
Groepper Dr. Bayer
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B e s c h l u s s
Der Streitwert wird auf 811,97 € festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).
Albers Prof. Dawin Dr. Bayer