Urteil des BVerwG vom 23.10.2003

Urteil vom 23.10.2003

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 A 4.02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Oktober 2003
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. K u g e l e als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 99 148 € festgesetzt.
- 2 -
G r ü n d e :
Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2003 zurückgenommen.
Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-
ruht auf § 13 Abs. 2 GKG.
Dr. Kugele