Urteil des BVerwG vom 31.05.2011

Urteil vom 31.05.2011

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 A 3.11
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Mai 2011
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
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Das Verfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger hat die Klage durch Schriftsatz vom 30. Mai 2011 zurückgenommen.
Daher ist das Klageverfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen;
dem Kläger sind gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens aufzu-
erlegen. Die Festsetzung des Streitwerts für das Klageverfahren folgt aus § 52
Abs. 2 GKG.
Dr. Heitz
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