Urteil des BVerwG vom 08.06.2011

Hochschulstudium, Akteneinsicht, Ermessen, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 A 14.10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juni 2011
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
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Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren
auf 39 527 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt
haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 2 Satz 3
VwGO einzustellen. Über die Kosten ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billi-
gem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes
zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens
dem Kläger aufzuerlegen, weil sich seine Erledigungserklärung als verkappte
Klagrücknahme erweist.
Der Kläger meint, erst durch die Akteneinsicht im gerichtlichen Verfahren die
Gründe für die Auswahlentscheidung nachvollziehbar erfahren zu haben und
sieht hierin das erledigende Ereignis. Dem Kläger war aber bereits mit dem
Schreiben der Beklagten vom 29. Juni 2010 mitgeteilt worden, dass er das im
Anforderungsprofil genannte Merkmal des wissenschaftlichen Hochschulstudi-
ums nicht erfülle. Nach dem objektiven Erklärungswert hat die Beklagte damit
zugleich gesagt, dass der ausgewählte Bewerber dieses für sie unverzichtbare
Merkmal erfüllt und damit die wesentlichen Auswahlerwägungen im Verhältnis
zum Kläger wiedergegeben. In weiteren Schreiben vom 16. Juli 2010 und vom
2. Dezember 2010 teilte die Beklagte erneut mit, dass dem Kläger das Hoch-
schulstudium fehle und führte zusätzlich eine fehlende Vorverwendung beim
Bundesverteidigungsministerium an.
Der Kläger verweist im Rahmen der Erledigungserklärung auf ein früheres Stel-
lenbesetzungsverfahren, bei dem auf das abgeschlossene Hochschulstudium
verzichtet worden sei. Sofern dies bedeutet, dass der Kläger im Unklaren dar-
über gewesen war, ob der ausgewählte Bewerber ein abgeschlossenes Studi-
um hat, so hätte er angesichts der eindeutigen Aussage im Schreiben vom
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29. Juni 2010 genau hierzu nachfragen können und müssen. Welche zusätzli-
chen und wesentlichen Erkenntnisse ihm die Akteneinsicht im anschließenden
Klageverfahren vermittelt haben könnte, teilt der Kläger nicht mit. Nur die we-
sentlichen Auswahlkriterien müssen schriftlich fixiert und dem unterlegenen
Bewerber mitgeteilt werden. Diesen Anforderungen genügten die Mitteilungen
der Beklagten. Die weiteren Eignungs-, Leistungs- und Befähigungsvorteile des
ausgewählten Bewerbers mussten hier nicht zusätzlich benannt werden.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG.
Thomsen
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