Urteil des BVerwG vom 14.03.2008

Versorgung, Soldat, Aktiven, Ermessen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 A 11.07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. März 2008
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 VwGO
beschlossen:
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Das Verfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren
auf 28 255 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt
haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1
VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2
VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-
und Streitstandes zu entscheiden.
Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, weil die
Klage bei Fortsetzung des Rechtsstreits voraussichtlich erfolglos geblieben wä-
re.
Der verstorbene Kläger begehrt die Zahlung von Versorgungsbezügen nach
dem Soldatenversorgungsgesetz.
Das Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr
und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG) gilt nach dessen
§ 1 für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen, so-
weit es im Einzelnen nichts anderes bestimmt.
Zu den Voraussetzungen, unter denen einem ehemaligen Soldaten oder seinen
Hinterbliebenen Versorgung nach diesem Gesetz zu leisten ist, gehört, dass der
ehemalige Soldat aus dem aktiven Wehrdienstverhältnis als Soldat in den
Ruhestand tritt oder in einem solchen Verhältnis verstirbt. Das aktive Wehr-
dienstverhältnis des Soldaten wird gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Soldatengeset-
zes durch Ernennung begründet; dies gilt lediglich nicht für Wehrpflichtige und
andere als Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
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Der verstorbene Kläger ist nie in ein Wehrdienstverhältnis berufen und zum
Soldaten der Bundeswehr ernannt worden; er konnte folglich auch nicht aus
einem solchen Verhältnis in den Ruhestand treten oder in einem solchen Ver-
hältnis versterben. Er war weder aktiver noch ehemaliger Soldat im Sinne des
§ 1 SVG.
Nach § 1a Abs. 1 SVG wird die Versorgung der Soldaten und ihrer Hinterblie-
benen durch Gesetz geregelt. Nach Absatz 2 derselben Vorschrift sind Zusi-
cherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Soldaten eine höhere als
die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, unwirksam.
Ebenso wie § 3 Abs. 2 BeamtVG verbietet diese Bestimmung jede Abrede,
durch die sich der Dienstherr zu einer Versorgungsleistung versteht, zu der er
nicht gesetzlich verpflichtet ist. Um eine „höhere“ als die gesetzlich zustehende
Versorgung handelt es sich daher auch dann, wenn einer nicht in einem Wehr-
dienstverhältnis stehenden oder aus einem solchen ausgeschiedenen Person
eine Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz gezahlt wird, obwohl ihr
von Gesetzes wegen keine Versorgung zusteht (vgl. Urteil vom 7. April 2005
- BVerwG 2 C 5.04 - BVerwGE 123, 175 <179> zum Beamtenversorgungsge-
setz).
Soweit der verstorbene Kläger seinen Zahlungsanspruch damit begründet hat,
er müsse versorgungsrechtlich jedenfalls so gestellt werden, als ob er als
Oberstleutnant aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sei, steht dem die be-
reits erwähnte Regelung des § 1a SVG entgegen. Diese Bestimmung erklärt
Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche für unwirksam, die auf eine
gesetzlich nicht zustehende Versorgung gerichtet sind. Erst recht unzulässig
sind unmittelbare, in diesem Gesetz vorgesehene Leistungen an Personen, die
die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen.
Ansprüche aus anderen Gesichtspunkten - etwa aus Aufopferung oder aus Be-
reicherung - oder zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Ansprüche auf der
Grundlage eines angenommenen Vertragsverhältnisses besonderer Art hätten
ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage führen können, weil sie nach dem insoweit
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unmissverständlichen Wortlaut des § 3 des zwischen der Beklagten und dem
Kläger geschlossenen Vergleichs vom 27. November/2. Dezember 2001 durch
Verzicht erloschen sind oder jedenfalls nicht mehr gerichtlich geltend gemacht
werden können. Der Kläger hat für die Unwirksamkeit des Vergleichs nichts
dargetan, sondern lediglich vorgetragen, dass sich seine mit dem Vergleich er-
hoffte wirtschaftliche Absicherung und die seiner Familie als Folge der wirt-
schaftlichen Entwicklung nicht in vollem Umfang habe verwirklichen lassen.
Damit sind weder die Voraussetzungen einer Nichtigkeit noch die Vorausset-
zungen eines Anspruchs auf Anpassung (§§ 59, 60 VwVfG) dargelegt, die im
Übrigen auch nicht Gegenstand des Rechtsstreits waren.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.
Groepper
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