Urteil des BVerwG vom 27.11.2014

Dienstliche Tätigkeit, Erstellung, Vertreter, Beamter

BVerwGE: ja
Fachpresse: ja
Sachgebiet:
Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des
Beamtendisziplinarrechts und des Dienstrechts der Soldaten
sowie des Rechts der Wehrpflichtigen und der
Zivildienstpflichtigen
Rechtsquelle/n:
GG Art. 33 Abs. 2
BBG § 21
BLV §§ 48, 49, 50
Titelzeile:
Richtiger Beurteiler bei Ruhestandseintritt des Vorgesetzten;
inhaltliche Anforderungen an Beurteilungsbeiträge
Stichworte:
Dienstliche Beurteilung; Beurteiler; Erstbeurteiler; Beurteilungsrichtlinie;
Ruhestand des Beurteilers; hinreichende Tatsachengrundlage;
Beurteilungsbeitrag.
Leitsatz/-sätze:
1. Ein Beamter, der die dienstlichen Leistungen des Beamten im
Beurteilungszeitraum nicht aus eigener Anschauung als Vorgesetzter kennt, kann
nicht (Erst-)Beurteiler sein, wenn es einen dem Beamten im Beurteilungszeitraum
vorgesetzten Beamten gibt.
2. Ist der (Erst-)Beurteiler mangels eigener Anschauung von Person und Leistung
des Beamten im Beurteilungszeitraum vollständig auf Beurteilungsbeiträge
angewiesen, müssen die Beurteilungsbeiträge in Umfang und Tiefe so
ausgestaltet sein, dass sie die Erstellung der dienstlichen Beurteilung in der
erforderlichen Differenzierung ermöglichen.
Urteil des 2. Senats vom 27. November 2014 - BVerwG 2 A 10.13
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 A 10.13
Verkündet
am 27. November 2014
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz, Dr. von der Weiden,
Dr. Hartung und Dr. Kenntner
für Recht erkannt:
Die dienstliche Beurteilung der Klägerin für den Stichtag
1. April 2013 und der Widerspruchsbescheid des Bundes-
nachrichtendienstes vom 25. Oktober 2013 werden aufge-
hoben.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin für den Beurtei-
lungszeitraum vom 1. April 2010 bis zum 31. März 2013
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts er-
neut dienstlich zu beurteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
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Die Klägerin begehrt die Aufhebung ihrer Regelbeurteilung und die erneute Be-
urteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
Die … geborene Klägerin steht als … (…) im Dienst der Beklagten; sie ist beim
Bundesnachrichtendienst (BND) tätig. Sie war bis zum 6. Januar 2013 dem Ab-
teilungsleiter unmittelbar unterstellte Leiterin des Referats „…“ in der Abtei-
lung X und ist seit dem 7. Januar 2013 Leiterin des Referats „…“ in der Abtei-
lung Y.
Für den Beurteilungszeitraum vom 1. April 2010 bis zum 31. März 2013 wurde
eine Regelbeurteilung für die Klägerin erstellt. Grundlage hierfür waren ein Be-
urteilungsbeitrag des Leiters ihrer früheren Abteilung vom Oktober 2012 für den
Beurteilungszeitraum vom 1. April 2010 bis zum 30. November 2012 und ein
Beurteilungsbeitrag des Leiters ihrer aktuellen Abteilung vom Juni 2013 für den
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Beurteilungszeitraum seit dem 7. Januar 2013; beide Abteilungsleiter sind mitt-
lerweile im Ruhestand. Erstbeurteiler war ein Unterabteilungsleiter ihrer frühe-
ren Abteilung, Zweitbeurteiler der Präsident des BND. Beide Beurteilungsbei-
träge enthalten textliche Ausführungen zur Leistung der Klägerin, nicht aber
textliche Ausführungen zu ihrer Befähigung oder Punkte- bzw. Notenbewertun-
gen.
In der Leistungsbewertung erzielte die Klägerin - wie schon in der vorangegan-
genen Regelbeurteilung - eine Gesamtnote von 7 Punkten, auch im Gesamtur-
teil erreichte sie die Note 7. Die Leistungsbewertung beinhaltet die Bewertung
von 21 Einzelmerkmalen nach einer 9-stufigen Skala, die Befähigungsbeurtei-
lung die Bewertung von 18 Einzelmerkmalen nach einer 4-stufigen Skala.
Die Klägerin hat Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung eingelegt und
diesen insbesondere mit Angriffen auf die Höhe der jeweiligen Bewertung be-
gründet. Außerdem hat sie geltend gemacht, es sei zweifelhaft, ob der Unterab-
teilungsleiter Z der richtige Erstbeurteiler sei, denn er habe lediglich eine Ver-
hinderungsvertretung für den Abteilungsleiter innegehabt. Auch seien die bei-
den Beurteilungsbeiträge nicht mit dem nötigen Gewicht in die Beurteilung ein-
geflossen; eigene Akzente der Beurteiler müssten durch Tatsachen belegt oder
zumindest belegbar dargestellt und differenziert begründet sein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2013 hat die Beklagte den Wider-
spruch zurückgewiesen. Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, dass
nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften der Unterabteilungsleiter Z der
richtige Erstbeurteiler für die Klägerin gewesen sei. Beide Beurteilungsbeiträge
seien in die dienstliche Beurteilung eingeflossen. Besonderes Gewicht habe der
Erstbeurteiler dem Beurteilungsbeitrag des früheren Abteilungsleiters beige-
messen, da dieser sich über fast den gesamten Beurteilungszeitraum erstreckt
habe. Die Einzelnoten bei der Leistungs- und Befähigungsbewertung seien aus
den textlichen Ausführungen der Beurteilungsbeiträge abgeleitet.
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Am 15. November 2013 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung
sie vorträgt: Ausweislich des Beurteilungsspiegels habe der BND den Grund-
satz des differenzierten Beurteilens nicht berücksichtigt. Die Hälfte der Betroffe-
nen Personen sei mit einer positiv anmutenden Beurteilungsnote von 7 Punkten
zufrieden gestellt worden. Aber lediglich 3 % der Vergleichsgruppe seien
schlechter beurteilt worden. Ohnehin hätten nur diejenigen eine reelle Beförde-
rungschance, die mit der Spitzennote von 9 Punkten beurteilt worden seien.
Dabei liege der Verdacht nahe, dass sich die Zahl dieser Spitzenbeurteilungen
an der Anzahl der vorgesehenen Beförderungen orientiere.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom
23./30. September 2013 in der Fassung des Wider-
spruchsbescheids vom 25. Oktober 2013 die Beklagte zu
verurteilen, der Klägerin zum Stichtag 1. April 2013 eine
dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauf-
fassung des Gerichts zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gebot der differenzierten Beurteilung sei beachtet worden. Es entspreche
dem Leistungsbild der Inhaber des Amtes A …, dass keine Note unterhalb der
Notenstufe 6 vergeben worden sei. Auch werde die Spitzennote unabhängig
von der Zahl der anstehenden Beförderungen vergeben. Tatsächlich sei die
Vergabe der Noten 8 und 9 quotiert. Der für die Note 8 vorgesehene Anteil wer-
de überschritten. Dies sei jedoch im Hinblick auf die notwendige Einzelfallbe-
trachtung und unter Berücksichtigung der Anzahl derjenigen Beamten, die auf
eine Beurteilung verzichtet hätten, nicht zu beanstanden.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Ge-
richtsakten und die beigezogenen Behördenakten der Beklagten verwiesen.
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II
Die Klage, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4
VwGO in erster und letzter Instanz zu entscheiden hat, ist begründet. Die ange-
fochtene Regelbeurteilung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren
Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie ist zusammen mit dem Wider-
spruchsbescheid des Bundesnachrichtendienstes aufzuheben. Die Beklagte
muss die Klägerin für den streitigen Beurteilungszeitraum unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts erneut beurteilen.
1. Die Beklagte war nach §§ 48 ff. der auf Grund der Ermächtigung in § 26 BBG
erlassenen Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bun-
desbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV) in der Fassung vom 12. Feb-
ruar 2009 (BGBl. I S. 284) berechtigt, Eignung, Befähigung und fachliche Leis-
tung der Klägerin in regelmäßigen Abständen zu beurteilen (BVerwG, Urteile
vom 11. Dezember 2008 - 2 A 7.07 - Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2 Rn. 11
sowie - 2 A 7.08 - ZBR 2009, 196 <197>). Sie hat für die beim BND beschäftig-
ten Beamten die Bestimmungen über die Beurteilung der Beamtinnen, Beamten
und Beschäftigten im Bundesnachrichtendienst (Beurteilungsbestimmungen-
BND) vom 1. Juli 2009, derzeitig geltende Fassung vom 27. Dezember 2011,
erlassen.
Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grad ein Beam-
ter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachli-
che Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbe-
haltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung
hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwenden-
den Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, ver-
kannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemeine Wert-
maßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der
Dienstherr - wie hier - Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen
erlassen, sind die Beurteiler auf Grund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des
anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtli-
nien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtli-
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nien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung ver-
bleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang
stehen (stRspr, z.B. BVerwG, Urteile vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 -
BVerwGE 124, 356 m.w.N. und vom 11. Dezember 2008 - 2 A 7.07 - Buchholz
232.1 § 41a BLV Nr. 2 Rn. 11 sowie - 2 A 7.08 - ZBR 2009, 196 <197>).
Hiervon ausgehend ist die streitgegenständliche Beurteilung in zweifacher Hin-
sicht zu beanstanden: Zum einen ist sie von einem nicht zuständigen Erstbeur-
teiler erstellt worden (2.), zum anderen lagen ihr nicht hinreichend aussagekräf-
tige Beurteilungsbeiträge zugrunde (3.). Ein Eingehen auf das übrige Vorbrin-
gen der Beteiligten ist daher entbehrlich.
2. Die von der Klägerin angegriffene dienstliche Beurteilung ist unter Verletzung
von Verfahrensvorschriften erstellt worden. Der von der Beklagten als Erstbeur-
teiler herangezogene Beamte war hierfür nicht zuständig.
Das Bundesbeamtengesetz (§ 21) und die Bundeslaufbahnverordnung (§§ 48
bis 50) enthalten keine Festlegungen dazu, wer für den Dienstherrn die dienstli-
che Beurteilung erstellt. Mangels normativer Regelung hat der Dienstherr im
Rahmen seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit zu bestimmen, durch wen
er die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung der Beamten wahrnimmt (BVerwG,
Urteil vom 17. April 1986 - 2 C 8.83 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 7 S.10; Be-
schluss vom 20. August 2004 - 2 B 64.04 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 25
S. 8 f.). Die Beurteilungsbestimmungen-BND, nach denen die Beklagte ihre Be-
urteilungspraxis bei Beamten des BND ausrichtet, bestimmten zum Erstbeurtei-
ler den Vorgesetzten, der dem Mitarbeiter für seine dienstliche Tätigkeit unmit-
telbar Anweisungen zu erteilen hat und in dessen Organisationsbereich der
Mitarbeiter tatsächlich Dienst leistet (Nr. 6). Für Mitarbeiter, die - wie hier die
Klägerin - einem höheren Vorgesetzten unmittelbar unterstellt sind, ist grund-
sätzlich der höhere Vorgesetzte Erstbeurteiler (Nr. 6.3). Allerdings bleibt der
vorherige Erstbeurteiler zuständig, wenn der Mitarbeiter dem beurteilenden
Vorgesetzten zum Zeitpunkt des Beurteilungstermins weniger als drei Monate
unterstellt war (Nr. 8.2).
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Es war verfahrensfehlerhaft, dass ein Vertreter des früheren Abteilungsleiters
der Klägerin Erstbeurteiler war. Zwar war die Klägerin zum Zeitpunkt des Beur-
teilungstermins - dem 1. April 2013 - dem Abteilungsleiter Y als ihrem neuen
Vorgesetzten erst seit dem 7. Januar 2013 und damit weniger als drei Monate
unterstellt, sodass nach Nr. 8.2 Beurteilungsbestimmungen-BND an sich der
Abteilungsleiter X als früherer Vorgesetzter Erstbeurteiler war. Diese Bestim-
mung bezweckt in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Erstellung der
Beurteilung des Beamten durch denjenigen Vorgesetzten, der die dienstlichen
Leistungen des Beamten aus eigener Anschauung am besten beurteilen kann.
Der aktuelle Vorgesetzte tritt bei nur kurzer Dauer seiner Vorgesetztenfunktion
hinter den früheren Vorgesetzten zurück. Die Anwendung dieser Bestimmung
setzt deshalb voraus, dass der frühere Vorgesetzte noch als aktiver Beamter im
Dienst des Beklagten steht und somit tauglicher Erstbeurteiler sein kann oder
dass es zumindest einen ständigen Vertreter des früheren Vorgesetzten gibt,
der in dieser Eigenschaft den Beamten und seine Leistungen aus eigener An-
schauung über einen längeren Zeitraum zur Kenntnis bekam und deshalb be-
werten kann.
Beides fehlt im vorliegenden Fall. Der frühere Abteilungsleiter X war im Zeit-
punkt des Beurteilungstermins nicht mehr im aktiven Dienst und wurde deshalb
von der Beklagten zu Recht nicht als Erstbeurteiler herangezogen (BVerwG,
Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 S. 3;
Beschluss vom 20. August 2004 - 2 B 64.04 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 25
S. 9). Der stattdessen als Erstbeurteiler herangezogene Unterabteilungsleiter
war nur einer von mehreren Abwesenheitsvertretern des früheren Abteilungslei-
ters, der nach den Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung
der Vertreter des Vertreters war, ohne dass konkretisiert werden konnte, wann
und für welchen Zeitraum insgesamt sich dieser Vertretungsfall im Fall der Klä-
gerin im Beurteilungszeitraum aktualisiert hätte. Unter diesen Umständen war
es verfahrensfehlerhaft, die Zurückverweisungsregelung der Nr. 8.2 Beurtei-
lungsbestimmungen-BND auch auf den Vertreter des Vertreters des früheren
Vorgesetzten und damit auf einen Beamten zu erstrecken, der Eignung, Leis-
tung und Befähigung des zu beurteilenden Beamten letztlich nicht oder jeden-
falls deutlich weniger aus eigener Anschauung kannte als der aktuelle unmittel-
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bare Vorgesetzte. Das würde selbst dann gelten, wenn die Beklagte in ver-
gleichbaren Fällen ebenso verfahren wäre. Der Gesichtspunkt, dass es über-
haupt eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Erstellung der dienstlichen
Beurteilung geben muss, wiegt schwerer als der Gesichtspunkt der Gleichbe-
handlung der zu beurteilenden Beamten.
3. Für die von der Klägerin angegriffene dienstliche Beurteilung fehlt es an einer
hinreichenden Tatsachengrundlage, weil die beiden von der Beklagten heran-
gezogenen Beurteilungsbeiträge nicht hinreichend aussagekräftig sind.
Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt vo-
raus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die
dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfas-
sen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leis-
tungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im
innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen
sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (BVerwG, Urteile vom
19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 - Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 S. 2 f.,
vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10 S. 2 f.
vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <151> und vom 4. No-
vember 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46).
Kann der Beurteiler die Leistungsbewertung nicht für den gesamten Beurtei-
lungszeitraum auf seine eigene Anschauung stützen, so hat er, um eine aussa-
gekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungs-
beiträge sachkundiger Personen einzuholen (BVerwG, Urteile vom 4. Novem-
ber 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 47 und vom 26. September 2012
- 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 11). Als solche sachkundigen Personen
kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich, die früher für die Beurteilung Zu-
ständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Beamten
aus eigener Anschauung kennen (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 A
9.07 - Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 Rn. 35).
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Beurteilungsbeiträge müssen die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler
erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung,
Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zutreffend zu erfassen, über die er
keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt (BVerwG, Urteil
vom 5. November 1998 - 2 A 3.97 - BVerwGE 107, 360 <361 f.>).
Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes
berücksichtigt, d.h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind
ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage
der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen
Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschrei-
bend“ übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen
gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig
aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und
Abweichungen nachvollziehbar begründet. Diese Anforderungen stellen sicher,
dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an
den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren (BVerwG, Urteile
vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <247 ff.>, vom 2. April
1981 - 2 C 34.79 - BVerwGE 62, 135 <140>; Beschlüsse vom 24. Oktober 1989
- 1 WB 194.88 - BVerwGE 86, 201 <203> und vom 18. August 1992 - 1 WB
106.91 - BVerwGE 93, 281 <282 f.>; Urteile vom 5. November 1998 - 2 A 3.97 -
BVerwGE 107, 360 <361 f.>, vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 - Buchholz 232.1
§ 40 BLV Nr. 27 Rn. 10, vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - Buchholz 11
Art. 87a GG Nr. 6 Rn. 35 und vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE
138, 102 Rn. 51).
Kennt der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden
nicht - oder nicht hinreichend - aus eigener Anschauung, muss er sich voll auf
die Beurteilungsbeiträge verlassen. Er kann sie also nur noch in das Beurtei-
lungssystem - idealerweise mit dem Blick des erfahrenen und das Leistungs-
und Befähigungsspektrum der vergleichbaren Beamten kennenden Beurteilers -
einpassen. In einem solchen Fall müssen die Beurteilungsbeiträge entweder
hinreichende textliche Ausführungen für die Vergabe der Einzelbewertungen
enthalten oder die Einzelbewertungen selbst vornehmen (sei es durch Ankreu-
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zen der entsprechenden Beurteilungsstufe oder durch Vergabe der entspre-
chenden Punktzahl). Im ersteren Fall sind die Anforderungen an Umfang und
Tiefe in Beurteilungsbeiträgen höher als in der dienstlichen Beurteilung selbst.
Andernfalls ist insbesondere bei positiven Ausführungen in den Beurteilungsbei-
trägen eine Zuordnung zu den einzelnen Stufen (Noten) der Leistungs- und Be-
fähigungsbewertung nicht möglich.
Diesen Anforderungen an eine hinreichende Tatsachengrundlage für die dienst-
liche Beurteilung ist im vorliegenden Fall nicht genügt.
Da die Beurteilungsbeiträge für Bedienstete des BND nach Nr. 4 und Nr. 17.1
i.V.m. Anlage 4 der Beurteilungsbestimmungen-BND zwar mit einer textlichen
Stellungnahme zur Leistung versehen werden, nicht aber mit textlichen Ausfüh-
rungen zur Befähigung und vor allem nicht mit Punktebewertungen zu den Ein-
zelmerkmalen bei der Leistungsbewertung und bei der Befähigungsbewertung,
hätten die textlichen Ausführungen in den Beurteilungsbeiträgen so ausführlich
und aussagekräftig gestaltet sein müssen, dass sie eine Bewertung aller Ein-
zelmerkmale ermöglichen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gelungen. Es war
für den Beurteiler schlicht nicht möglich, aus den beiden jeweils nur einige Sät-
ze umfassenden Beurteilungsbeiträgen hinreichend differenzierte Erkenntnisse
für die Vergabe der Noten aus der 9-teiligen Punkteskala bei 21 Leistungs-
merkmalen und der 4-stufigen Skala bei 18 Befähigungsmerkmalen zu gewin-
nen. Dementsprechend sind im Widerspruchsverfahren nur für einen Teil der
Einzelbewertungen Erläuterungen zu den Herleitungen aus den Beurteilungs-
beiträgen erfolgt und erscheinen diese Herleitungen auch eher zufällig.
4. Die Beklagte wird die Klägerin neu dienstlich beurteilen müssen. Der in der
Zeit ab 7. Januar 2013 für die Klägerin zuständige Abteilungsleiter Y ist
- ebenso wie schon zuvor ihr früherer Abteilungsleiter X - im Ruhestand und
kann daher nicht Beurteiler sein (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 A
9.07 - Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 S. 3; Beschluss vom 20. August 2004 - 2
B 64.04 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 25 S. 9). Die Beklagte wird die Ersteller
der beiden Beurteilungsbeiträge um eine inhaltliche Anreicherung der Beurtei-
lungsbeiträge bitten müssen. Das kann nach dem Ermessen der Beklagten
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entweder - in Ergänzung zu den Beurteilungsbestimmungen-BND, die für den
Fall, dass der (Erst-)Beurteiler vollständig auf Beurteilungsbeiträge angewiesen
ist, keine Regelung treffen - durch Beurteilungsbeiträge mit anzukreuzenden
Einzelbewertungen oder durch textlich alle Leistungs- und Befähigungsmerkma-
le erfassende, inhaltlich hinreichend differenzierte Beurteilungsbeiträge ge-
schehen. Etwaige Diskrepanzen dieser Beurteilungsbeiträge müssen in nach-
vollziehbarer und sachgerechter Weise - ggf. nach Rücksprache mit den Ver-
fassern der Beurteilungsbeiträge - aufgelöst werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Domgörgen Dr. Heitz Dr. von der Weiden
Dr. Hartung Dr. Kenntner
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt (§ 40, § 47
Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG).
Domgörgen Dr. von der Weiden Dr. Hartung
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