Urteil des BVerwG vom 23.11.2005

Treu Und Glauben, Erwerbseinkommen, Rückforderung, Anstellung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 A 10.04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n , Dr. K u g e l e ,
G r o e p p e r und Dr. H e i t z
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
I.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger, dessen Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit am
30. Juni 2003 endete, vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2005 Dienstzeitversorgung in der
Form von Übergangsgebührnissen. Mit Schreiben des Bundesamtes für Finanzen
vom 25. August 2003, das bei der Wehrbereichsverwaltung Süd am 8. September
2003 eingegangen war, erhielt die Beklagte Kenntnis davon, dass der Kläger aus
einer Verwendung im öffentlichen Dienst seit 1. Juli 2003 ein monatliches Einkom-
men in Höhe von 4 189,32 € (brutto) bezog. Mit Bescheid vom 2. März 2004 forderte
die Beklagte daraufhin von dem Kläger die Rückzahlung der ihm für die Monate Juli
bis September 2003 ausbezahlten Übergangsgebührnisse in Höhe von 6 251,16 €.
Die ihm gewährte restliche Dienstzeitversorgung wurde mit einem gesonderten Be-
scheid zum Ruhen gebracht.
Zur Begründung der Rückforderung machte die Beklagte geltend, ein Versorgungs-
empfänger erhalte neben gleichzeitigem Verwendungseinkommen im öffentlichen
Dienst gemäß § 53 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) Versorgungsbezüge nur bis
zu einer bestimmten Höchstgrenze. Diese sei überschritten. Da die Auszahlung der
Übergangsgebührnisse unter dem Vorbehalt einer Anwendung der Ruhensvorschrif-
ten des § 53 SVG gestanden habe, könne sich der Kläger nicht auf den Wegfall der
Bereicherung berufen. Auf die Rückforderung könne auch nicht aus Billigkeitsgrün-
den verzichtet werden. Denn der Kläger sei seiner Anzeigepflicht nach Ziffer 4 des
Hinweisblattes zum Bewilligungsbescheid vom 21. Mai 2003 nicht nachgekommen.
Hätte er die Wehrbereichsverwaltung rechtzeitig von dem am 1. Juli 2003 begonne-
nen Angestelltenverhältnis unterrichtet, hätte die Überzahlung zumindest zu einem
Teil vermieden werden können. So aber hätten die Zahlungen erst zum 30. Septem-
ber 2003 eingestellt werden können.
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Mit Widerspruch vom 8. März 2004 machte der Kläger geltend, er sei seiner Anzei-
gepflicht mit den Schreiben vom 2. und 31. Juli 2003 an die Wehrbereichsverwaltung
Süd - Außenstelle München - nachgekommen. Dies hätte die Beklagte im Rahmen
einer Billigkeitsentscheidung berücksichtigen müssen.
Im Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2004 machte die Beklagte ergänzend geltend,
die Wehrbereichsverwaltung habe die Überzahlung nicht verschuldet. Die beiden
Schreiben des Klägers vom Juli 2003 lägen der Wehrbereichsverwaltung Süd nicht
vor. Noch am 30. Mai 2003 habe der Kläger ihr mitgeteilt, selbständig zu sein. Am
27. Juni 2003 habe er erklärt, keine Beschäftigung im öffentlichen Dienst aufzuneh-
men, obgleich der Arbeitsvertrag nach Auskunft des Bundesamtes für Finanzen
bereits am 6. Juni 2003 geschlossen worden sei.
Seine Klage hat das Bayerische Verwaltungsgericht München an das Bundesverwal-
tungsgericht verwiesen. Der Kläger beantragt,
den Leistungsbescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd - Außenstelle Mün-
chen - vom 2. März 2004 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom
27. Juli 2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die dem Se-
nat vorliegenden Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ent-
schieden werden kann, ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig.
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Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, erhält
er nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SVG daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum
Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Bezieht er Erwerbseinkom-
men aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, das mindestens aus derselben
Besoldungsgruppe oder vergleichbaren Vergütungsgruppen berechnet wird, aus der
sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen, so entfällt nach Satz 3 der
bei Erwerbseinkommen, das nicht Verwendungseinkommen ist, gemäß Satz 2
gewährte Mindestbelassungsbetrag. Bei Empfängern von Übergangsgebührnissen
wird nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst berück-
sichtigt (§ 53 Abs. 9 Nr. 1 SVG). An die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2
treten die Dienstbezüge, aus denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind, je-
doch unter Zugrundelegung des Grundgehaltes aus der Endstufe der Besoldungs-
gruppe, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der Dienstbezüge aus
der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unter-
schiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 SVG (§ 53 Abs. 9 Nr. 2 SVG).
Der Kläger ist Versorgungsberechtigter im Sinne von § 53 Abs. 9 SVG. Aufgrund des
Bescheides vom 21. Mai 2003 hatte er im Bewilligungszeitraum gemäß § 3 Abs. 4
Nr. 1, § 11 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 SVG Anspruch auf Dienstzeitversorgung in Form von
Übergangsgebührnissen. Das Einkommen, das er seit 1. Juli 2003 aus der Anstel-
lung in der Bundesstelle für Fernmeldestatistik bezog, war Verwendungseinkommen,
d.h. Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 53 Abs. 6
Satz 1 und 2 SVG).
Die Beklagte hat die Ruhensberechnung nach § 53 Abs. 9 SVG in den Verfügungen
vom 27. und 30. Januar 2004 zutreffend durchgeführt. Der Kläger hat deren Richtig-
keit nicht in Frage gestellt. Aus jeweils der Anlage 1 dieser Bescheide ergibt sich,
dass die Übergangsgebührnisse seit 1. Juli 2003 vollständig zum Ruhen gekommen
sind. Dennoch sind sie in den Monaten Juli bis einschließlich September 2003 in
Höhe des von der Beklagten geforderten Rückzahlungsbetrages an den Kläger aus-
bezahlt worden. Die Höhe dieses Betrages wird vom Kläger nicht in Frage gestellt.
Damit ist von einer Überzahlung in Höhe des geforderten Betrages auszugehen.
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Die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge regelt sich, da gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist, gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 SVG nach den Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Berei-
cherung. Auf den Wegfall der Bereicherung (§ 49 Abs. 2 SVG) hat sich der Kläger
nicht berufen.
Auch aus Gründen der Billigkeit war die Beklagte nicht gehalten, von der Rückforde-
rung ganz oder teilweise abzusehen. Die nach § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG zu treffende
Billigkeitsentscheidung soll eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende,
für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung ermöglichen, bei
der u.a. Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabe-
pflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie soll der besonderen Lage des Einzel-
falls Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts
auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von
Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem glei-
chen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken.
Bei der Billigkeitsentscheidung ist aber nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus wel-
cher der Bereicherungsanspruch erwächst, unter dem Gesichtspunkt von Treu und
Glauben zu würdigen, sondern es ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren und
vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die
Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Dabei kommt es nicht
entscheidend auf die Lage im Zeitpunkt der Überzahlung an, sondern auf die Lage im
Zeitpunkt der Rückabwicklung (stRspr, zur inhaltsgleichen Regelung des § 87 Abs. 2
BBG vgl. u.a. Urteile vom 20. Oktober 1965 - BVerwG 6 C 117.63 - Buchholz 232
§ 87 BBG Nr. 25, vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 137.67 - Buchholz 232 § 87
BBG Nr. 48, vom 9. Dezember 1976 - BVerwG 2 C 36.72 - Buchholz 232 § 158 BBG
Nr. 31, vom 21. April 1982 - BVerwG 6 C 112.78 - ZBR 1982, 306 und vom
25. November 1982 - BVerwG 2 C 25.81 -, Beschluss vom 11. Februar 1983
- BVerwG 6 B 61.82 - Buchholz 238.41 § 49 SVG Nr. 3). Das Bestehen der Beklag-
ten auf Rückgewähr des zu Unrecht Erhaltenen wäre auch dann nicht unbillig, wenn
die Beklagte die Schuld an der Überzahlung träfe.
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Die Beklagte hat unter Vorlage der Besoldungsakten des Klägers dargelegt, dass sie
erst durch das ihr am 8. September 2003 zugegangene Schreiben des Bundesamtes
für Finanzen vom 25. August 2003 von dem Angestelltenverhältnis erfahren hat.
Die verspätete Unterrichtung der Beklagten hat nicht diese selbst, sondern der Klä-
ger verschuldet. Nach § 60 Abs. 2 Nr. 2 SVG war er als Versorgungsempfänger ver-
pflichtet, der Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse
den Bezug und jede Änderung von Einkünften u.a. im Sinne der §§ 53 bis 55 b SVG
unverzüglich anzuzeigen. Das bedeutet, dass er der Wehrbereichsverwaltung Süd
bereits unmittelbar nach dem Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses am 6. Juni
2003 hätte anzeigen müssen, ab 1. Juli 2003 Verwendungseinkommen zu beziehen.
Diese unverzügliche Anzeige ist nicht nur unterblieben, sondern der Kläger erklärte
noch am 27. Juni 2003 schriftlich, keine Beschäftigung im öffentlichen Dienst aufzu-
nehmen. Er war zudem durch die dem Bewilligungsbescheid vom 21. Mai 2003 als
Anlage beigefügten "Wichtigen Hinweise" über seine Pflicht zur unverzüglichen Un-
terrichtung seiner Versorgungsstelle aufgeklärt. Dieses Informationsblatt stellt u.a.
klar, dass eine Ruhensregelung beim Bezug von Verwendungseinkommen aus einer
Anstellung im öffentlichen Dienst in Betracht kommt und dass zur Vermeidung einer
Überzahlung die Aufnahme einer solchen Beschäftigung der Wehrbereichsverwal-
tung unverzüglich angezeigt werden muss.
Wird zu Gunsten des Klägers unterstellt, die Beklagte mit den Schreiben vom 2. und
31. Juli 2003 vom Bezug seines Verwendungseinkommens unterrichtet zu haben,
wäre der Kläger damit dennoch seiner gesetzlichen Pflicht zur unverzüglichen Anzei-
ge nicht nachgekommen. Zwar hat er vor dem 1. Juli 2003 noch kein Verwendungs-
einkommen bezogen, so dass er dessen Bezug nicht hätte mitteilen können. Doch
kann davon ausgegangen werden, dass ihm die Höhe des künftigen Verwendungs-
einkommens oder zumindest die Vergütungsgruppe jedenfalls seit dem Zeitpunkt des
Vertragsschlusses bekannt gewesen sein musste. Deshalb hätte der Kläger, um
seiner Informationspflicht gerecht zu werden, den bevorstehenden Bezug von Ver-
wendungseinkommen, zumindest durch Benennung der Vergütungsgruppe und des
Zahlungsbeginns, der Wehrbereichsverwaltung anzeigen müssen. Dies geschah mit
keinem der beiden Schreiben, deren Entwürfe er dem Gericht in Ablichtung vorgelegt
hat. Im Schreiben vom 2. Juli 2003 teilte der Kläger der Wehrbereichsverwaltung
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lediglich mit, seit 1. Juli 2003 bei der Bundesstelle für Fernmeldestatistik eine Anstel-
lung gefunden zu haben. Im Schreiben vom 31. Juli 2003 wiederholte er diese Be-
nachrichtigung, unterließ es jedoch erneut, der Wehrbereichsverwaltung die notwen-
digen Angaben zu machen, die eine Ruhensberechnung ermöglicht hätten.
Die Unterlassung dieser Anzeige hat der Kläger verschuldet. Schon deshalb trägt die
dem Kläger angebotene Ratenzahlung dem Erfordernis der Billigkeit hinreichend
Rechnung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Albers
Prof. Dawin
Dr. Kugele
Groepper
Dr. Heitz
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6 251,16 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
Albers
Prof. Dawin
Dr. Kugele
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