Urteil des BVerwG vom 26.01.2006

Akteneinsicht, Beweismittel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 A 10.03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n , Dr. K u g e l e ,
G r o e p p e r und Dr. H e i t z
beschlossen:
1. Der Beklagten wird aufgegeben, ihre Beweismittel zu gege-
bener Zeit in einer Weise vorzulegen, dass dem Prozessbe-
vollmächtigten des Klägers Akteneinsicht gewährt werden kann.
Eine Vorlage in anderer Weise kann nur entgegengenommen
werden, wenn sie mit einer Weigerungserklärung nach § 99
Abs. 1 Satz 2 VwGO verbunden wird.
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2. Der Beklagten wird aufgegeben, innerhalb eines Monats dar-
zulegen, durch welchen Vorgang und auf welche Weise die
Rechtsabteilung am 22. Februar 2001 Kenntnis davon erlangt
hat, dass eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, gegen den
Kläger Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Weiterhin ist
darzulegen, inwieweit das Untersuchungsreferat und die Lei-
tung des Amts schon vor der Rechtsabteilung bzw. dem Justi-
ziariat von derart möglichen Ansprüchen Kenntnis hatten und
aus welchen Gründen diese gegebenenfalls die Rechtsabtei-
lung nicht früher unterrichtet haben.
3. Weitere Beweisbeschlüsse des Senats bleiben vorbehalten.
Albers Prof. Dawin Dr. Kugele
Groepper Dr. Heitz