Urteil des BVerwG vom 26.06.2014

Dienstliche Tätigkeit, Pflicht des Beamten, Überprüfung, Verweigerung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 A 1.12
Verkündet
am 26. Juni 2014
Stowasser
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden, Dr. Hartung,
Dr. Kenntner und Dollinger
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
I
Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung.
Der … geborene Kläger steht als … (…) im Dienst der Beklagten. Er ist beim
Bundesnachrichtendienst (BND) als Betriebsarzt tätig. Beim Kläger ist ein Grad
der Behinderung von … festgestellt. Er ist … verheiratet und hat zwei … gebo-
rene Kinder.
Im Sommer 2009 sollte die Sicherheitsüberprüfung des Klägers entsprechend
dem gesetzlichen Turnus wiederholt werden. Im sog. Einleitungsgespräch vom
19. Juni 2009 verweigerte der Kläger seine dafür erforderliche Zustimmung.
Dabei blieb es auch nach einem Gespräch mit dem Leiter des zuständigen Re-
ferats des BND. Zuvor war der Kläger darauf hingewiesen worden, dass ohne
seine Zustimmung die Wiederholungsprüfung nicht erfolgen und er seine Tätig-
keit als Betriebsarzt im BND künftig nicht mehr wahrnehmen könne. Der dama-
lige Präsident des BND führte am 4. August 2009 ein persönliches Gespräch
mit dem Kläger. Auch in diesem erteilte der Kläger seine Zustimmung nicht.
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Am 31. August 2009 lehnte der Geheimschutzbeauftragte des BND die Zulas-
sung des Klägers zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit mit sofortiger Wir-
kung mit der Folge ab, dass der Kläger die Liegenschaften des BND nicht mehr
betreten durfte. In einem weiteren Schreiben vom 31. August 2009 wies der
BND den Kläger darauf hin, dass die Verweigerung der Mitwirkung bei der Wie-
derholungsprüfung ein Dienstvergehen darstellen könne und damit möglicher-
weise die Einleitung eines Disziplinarverfahrens erforderlich sei.
Innerhalb der ihm gesetzten Äußerungsfrist legte der Kläger im Schreiben vom
5. November 2009 dar, er wolle seine Dienstpflichten als Betriebsarzt des BND
weiterhin erfüllen und habe sich nicht gegen die Wiederholungsprüfung als sol-
che wenden wollen. Aus persönlichen Gründen habe er sich jedoch geweigert,
die ihm vorgelegten schriftlichen Zustimmungserklärungen zu unterschreiben
und von seiner Ehefrau unterschreiben zu lassen. Seine Zustimmung zum Ein-
griff in sein verfassungsrechtlich verbürgtes Recht auf informationelle Selbstbe-
stimmung und das entsprechende Recht seiner Ehefrau werde er nicht geben,
weil ein solcher Eingriff für seine dienstliche Tätigkeit mangels eines geheim-
dienstlich operativen Hintergrunds nicht notwendig sei.
In seinem weiteren Schreiben vom 11. August 2010 beanstandete der Kläger,
dass eine Abwägung zwischen dem Interesse des BND an der Durchführung
der Wiederholungsprüfung und seinem Recht auf informationelle Selbstbestim-
mung fehle. Für den Fall, dass die Abwägung des zuständigen Referats des
BND zufriedenstellend ausfalle, kündigte der Kläger an, die Mitwirkungshand-
lungen nachzuholen.
Mitte Oktober 2010 erteilte der Kläger schließlich doch seine Zustimmung zur
Überprüfung. Am 22. Dezember 2010 wurde dem Kläger die zuvor entzogene
Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wieder erteilt. Allerdings
ist der Kläger seit dem 22. Dezember 2010 dienstunfähig erkrankt.
Im Zuge der Ermittlungen wegen eines anderweitigen, später nicht weiter ver-
folgten Vorwurfs hatte der Disziplinarbereich des BND den betriebsärztlichen
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Dienst um Überlassung verschiedener Krankenakten von Bediensteten des
BND gebeten. Die für den BND tätige Ärztin Dr. W. unterließ es versehentlich,
in den Unterlagen an einigen Stellen personenbezogene Daten der betreffen-
den Patienten zu anonymisieren. Diese Unterlagen leitete der BND an den Klä-
ger weiter. Unter dem Datum 3. März 2011 schrieb der Kläger eine hiervon be-
troffene damalige Mitarbeiterin des Dienstes unter ihrer Privatadresse an. In
diesem Schreiben stellte sich der Kläger als Betriebsarzt im BND vor, informier-
te die Mitarbeiterin über eine nach seiner Ansicht strafbare Verletzung der ärzt-
lichen Schweigepflicht durch die Betriebsärztin Frau Dr. W. und wies die Mit-
arbeiterin auf die Möglichkeit einer Strafanzeige gegen diese Ärztin hin. Darauf-
hin weitete der BND die Ermittlungen auf den Vorwurf aus, der Kläger habe
gegen das Gebot zur uneigennützigen Amtsführung verstoßen. Zur Begründung
hieß es, der Kläger habe dienstliche Ressourcen genutzt, um die Person der
betroffenen Mitarbeiterin des Dienstes zu identifizieren, ihre Privatanschrift zu
ermitteln und außerdienstlich an sie heranzutreten.
In der Disziplinarverfügung vom 21. Dezember 2011 ging der BND noch von
vier Dienstpflichtverletzungen des Klägers aus. Die Dienstbezüge des Klägers
wurden für die Dauer von zwei Jahren in Höhe von einem Zehntel gekürzt.
Im Widerspruchsbescheid vom 7. August 2012 änderte der BND seine Diszipli-
narverfügung dahingehend ab, dass wegen des Vorwurfs der pflichtwidrigen
Verweigerung der Mitwirkung an der Wiederholungsprüfung und wegen des
Schreibens an die Mitarbeiterin des BND vom 3. März 2011 eine Geldbuße in
Höhe von 4 170 € festgesetzt wurde. Bei der Bemessung der Geldbuße ging
die Beklagte zu Gunsten des Klägers davon aus, dass der BND die Verzöge-
rung der Wiederholungsprüfung teilweise mit zu vertreten habe.
Am 22. August 2012 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er
vorträgt: Er habe sich aus persönlichen Gründen geweigert, die vorgelegte
schriftliche Zustimmungserklärung zur Sicherheitsüberprüfung zu unterschrei-
ben und von seiner Ehefrau unterschreiben zu lassen. Seine dienstliche Tätig-
keit habe keinerlei geheimdienstlichen Hintergrund. Auch der zweite Vorwurf
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des Einsatzes dienstlicher Ressourcen zu privaten Zwecken treffe nicht zu. Der
BND habe ihm eine Reihe von Unterlagen vorgelegt, aufgrund derer die Identi-
tät sowie die Privatadresse der Mitarbeiterin des BND auch ohne die Inan-
spruchnahme der internen Datenbank des BND habe ermittelt werden können.
Ohnehin sei er berechtigt, wenn nicht sogar verpflichtet gewesen, die betreffen-
de Mitarbeiterin über das strafbare Verhalten der Frau Dr. W. zu informieren,
nachdem der BND seinerseits nichts gegen Frau Dr. W. unternommen habe.
Der Kläger beantragt,
die Disziplinarverfügung des BND vom 21. Dezember
2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des BND
vom 7. August 2012 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger habe sich geweigert, die notwendige Sicherheitsüberprüfung seiner
Person durch die Abgabe seiner Zustimmungserklärung zu ermöglichen, ob-
wohl er hierzu verpflichtet gewesen sei. Nach den gesetzlichen Vorgaben
müssten sich alle Mitarbeiter des BND der Sicherheitsüberprüfung unterziehen.
Das Verhalten des Klägers habe dazu geführt, dass er über einen erheblichen
Zeitraum hinweg seinen dienstlichen Pflichten nicht habe nachkommen können.
Ferner habe der Kläger ihm auf dienstlichem Wege zugänglich gemachte In-
formationen zu privaten Zwecken genutzt und damit gegen das Gebot der un-
eigennützigen Amtsführung verstoßen. Unerheblich sei, wie sich der Kläger die
Informationen beschafft habe. Entscheidend sei, dass der Kläger auf die eine
oder andere Weise dienstliche Informationen genutzt habe, um die Mitarbeiterin
privat anzuschreiben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die ge-
wechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die dem Senat vorliegenden
Akten des behördlichen Disziplinarverfahrens verwiesen.
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II
Die Klage, über die der Senat in erster und letzter Instanz entscheidet (§ 50
Abs. 1 Nr. 4 VwGO, § 45 Satz 5 BDG), ist unbegründet.
Nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO und § 3 BDG ist Gegenstand der Anfechtungs-
klage die ursprüngliche Disziplinarverfügung in der Gestalt, die sie durch den
Widerspruchsbescheid gefunden hat. Die danach auf zwei Dienstpflichtverlet-
zungen beschränkte Disziplinarverfügung ist nicht zu beanstanden. Die beiden
vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft begangenen Dienstpflichtverletzungen
des Klägers stellen ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1
Satz 1 BBG dar, das nach der dem Senat nach § 60 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1
BDG obliegenden Maßnahmebemessung jedenfalls mit einer Geldbuße (§ 7
BDG) in der vom BND festgesetzten Höhe von 4 170 € zu ahnden ist.
§ 60 Abs. 3 BDG bestimmt für die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, dass
das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefoch-
tenen Disziplinarentscheidung zu überprüfen hat. Das Gericht prüft nicht allein,
ob das dem Kläger mit der Disziplinarverfügung vorgeworfene Verhalten tat-
sächlich vorliegt und disziplinarrechtlich als Dienstvergehen zu würdigen ist,
sondern es hat unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (vgl. § 88
VwGO) im Interesse der Verfahrensbeschleunigung (§ 4 BDG) auch darüber zu
entscheiden, welches die angemessene Disziplinarmaßnahme ist. Anders als
sonst bei einer Anfechtungsklage ist das Gericht danach nicht gemäß § 113
Abs. 1 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, eine rechtswidrige Verfügung aufzuhe-
ben. Vielmehr übt es in Anwendung der in § 13 Abs. 1 BDG niedergelegten
Grundsätze innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Disziplinarmaß-
nahmenobergrenze selbst die Disziplinarbefugnis aus. Das Gericht kann die
angefochtene Disziplinarverfügung zu Gunsten des Klägers abändern und an-
stelle der verhängten eine mildere Disziplinarmaßnahme aussprechen (vgl.
Urteile vom 15. Dezember 2005 - BVerwG 2 A 4.04 - Buchholz 235.1 § 24 BDG
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Nr. 1 Rn. 23 m.w.N. und vom 27. Juni 2013 - BVerwG 2 A 2.12 - BVerwGE 147,
127 Rn. 9).
Ist dagegen, wie hier, nach den Kriterien des § 13 Abs. 1 BDG an sich eine im
Verhältnis zur Disziplinarverfügung schärfere Ahndung geboten, ist das Gericht
an einem solchen Ausspruch gehindert und die Klage gegen die Disziplinarver-
fügung abzuweisen.
Durch die Verweigerung der erforderlichen Mitwirkung an der gesetzlich vorge-
sehenen Wiederholung der Sicherheitsüberprüfung hat der Kläger die ihm nach
§ 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst vom
20. Dezember 1990 (- BNDG - BGBl I S. 2954) und § 10 Nr. 3 i.V.m. § 17
Abs. 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (- SÜG -
BGBl I S. 867) obliegende Pflicht vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft ver-
letzt. Durch das Schreiben an die damalige Mitarbeiterin des BND vom 3. März
2011 hat der Kläger vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gegen die Pflicht
zum achtungs- und vertrauensgerechten Verhalten nach § 61 Abs. 1 Satz 3
BBG verstoßen. Als pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme hält der Senat
die Auferlegung einer Geldbuße jedenfalls in der vom BND in der Disziplinarver-
fügung verhängten Höhe für angemessen.
1. Dem behördlichen Disziplinarverfahren haften keine wesentliche Mängel
i.S.d. § 55 BDG an.
Das Anschreiben vom 28. Juli 2010, mit dem der BND den Kläger über die Ein-
leitung des Disziplinarverfahrens unterrichtet hat, genügt den formellen Anfor-
derungen des § 20 Abs. 1 Satz 2 und 3 BDG. Das Schreiben lässt erkennen,
welches Dienstvergehen dem Kläger zur Last gelegt wird, und weist ihn auf die
ihm im Verfahren zustehenden Rechte hin. Im Schreiben vom 11. April 2011 hat
der BND den Kläger gemäß den Vorgaben des § 19 Abs. 1 BDG über die Aus-
dehnung des Disziplinarverfahrens in Bezug auf dessen Schreiben vom 3. März
2011 informiert und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
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Die Zuständigkeit des Präsidenten des BND zur Festsetzung der Geldbuße
folgt aus § 33 Abs. 2 BDG. Da keine Klage erhoben, sondern lediglich eine Dis-
ziplinarverfügung erlassen worden ist, musste der Personalrat vor Erlass der
Verfügung nicht mitwirken (Umkehrschluss aus § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG).
Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen beim BND ist vor Er-
lass der Disziplinarverfügung angehört worden und hat auch Stellung genom-
men.
Im Widerspruchsbescheid hat der BND den Vorwurf in Bezug auf das Schrei-
ben des Klägers an eine Mitarbeiterin des BND vom 3. März 2011 dahingehend
präzisiert, dass es nicht um den Zugriff des Klägers auf eine dienstliche Daten-
bank oder Kartei, sondern darum geht, dass der Kläger dienstlich erlangte In-
formationen dazu genutzt habe, sich an diese Mitarbeiterin des Dienstes mit
einem privaten Schreiben zu einem nichtdienstlichen Zweck zu wenden.
2. Der Senat geht von folgendem Sachverhalt aus:
a) Im Juni 2009 stand die turnusmäßige Wiederholung der Sicherheitsüberprü-
fung des Klägers an. Nachdem der Kläger mehrfach die nach dem Gesetz er-
forderliche Mitwirkung bei seiner erneuten Sicherheitsüberprüfung verweigert
hatte, wurde er nicht mehr zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit beim
BND zugelassen. Infolgedessen konnte er die gesamten Liegenschaften des
BND nicht mehr betreten und bei vollen Dienstbezügen seinen Dienstpflichten
beim BND nicht mehr nachkommen. Erst Mitte Oktober 2010 gab der Kläger die
für die Wiederholungsprüfung erforderlichen Erklärungen ab, sodass die Prü-
fung am 22. Dezember 2010 mit der erneuten Zulassung des Klägers positiv
abgeschlossen werden konnte.
b) Im März 2011 nutzte der Kläger Informationen zum Gesundheitszustand
einer damaligen Mitarbeiterin des BND, die ihm von diesem zur Verteidigung
gegen einen letztlich nicht weiter verfolgten disziplinarischen Vorwurf übersandt
worden waren, dazu, diese Mitarbeiterin des BND außerhalb des Dienstes per-
sönlich anzuschreiben und zu einem Vorgehen gegen die Betriebsärztin Frau
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Dr. W. zu veranlassen, die einzelne, zur Anonymisierung erforderliche, Schwär-
zungen versehentlich nicht vorgenommen hatte; Frau Dr. W. hatte zuvor den
Kläger in dem ihn betreffenden Disziplinarverfahren belastet.
3. Diese Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der Akte des Disziplinarverfah-
rens und insbesondere den schriftlichen Äußerungen des Klägers.
In der mündlichen Verhandlung wie schon zuvor im gerichtlichen Verfahren hat
der Kläger sein Verhalten durch das Vorbringen zu relativieren versucht, für
seine ablehnende Haltung hinsichtlich der Wiederholungsprüfung sei maßgeb-
lich gewesen, dass seine Ehefrau ihre erneute Einbeziehung in die Sicherheits-
überprüfung kategorisch abgelehnt habe. Wäre ihm mitgeteilt worden, dass die
turnusmäßige Überprüfung auch ohne die Einbeziehung des Ehegatten möglich
ist, wäre es bei der Überprüfung zu keinerlei Verzögerungen gekommen.
Diese Darstellung steht in Widerspruch zu den beiden schriftlichen Äußerungen
des Klägers vom 5. November 2009 sowie vom 11. August 2010, die dem Klä-
ger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch vorgehalten worden
sind. In diesen beiden Anwaltsschriftsätzen hat der Kläger seine Beweggründe
für die Verweigerung der Mitwirkung an der Wiederholungsüberprüfung darlegt.
Ihnen ist eindeutig zu entnehmen, dass es dem Kläger bei der Verweigerung
der Zustimmung zur Sicherheitsüberprüfung nicht lediglich um den Schutz des
Rechts seiner Ehefrau auf informationelle Selbstbestimmung ging. Vielmehr hat
der Kläger herausgestellt, dass er selbst aus persönlichen Gründen die Zu-
stimmung zur Sicherheitsüberprüfung verweigere, weil der damit verbundene
Eingriff in sein verbürgtes Recht auf informationelle Selbstbestimmung erkenn-
bar nicht notwendig sei, weil seine konkrete dienstliche Tätigkeit als Betriebs-
arzt des BND keinen geheimdienstlich operativen Hintergrund habe.
4. Mit dem festgestellten Verhalten hat der Kläger die ihm obliegenden Dienst-
pflichten vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft verletzt. Damit hat er ein
Dienstvergehen i.S.v. § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen.
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a) Durch die Verweigerung seiner gesetzlich vorgesehenen Mitwirkung bei der
Wiederholung der Sicherheitsüberprüfung hat der Kläger die ihm nach § 2
Abs. 2 Satz 2 BNDG und § 10 Nr. 3 i.V.m. § 17 Abs. 2 SÜG obliegenden Pflich-
ten verletzt. Insoweit bedarf es entgegen der Annahme des BND in den ange-
griffenen Bescheiden keines Rückgriffs auf die allgemeine Pflicht eines Beam-
ten, die dienstlichen Anordnung seiner Vorgesetzten auszuführen und deren
allgemeine Richtlinien zu befolgen (§ 62 Abs. 1 Satz 2 BBG), sowie auf die
Pflicht zur Erbringung des vollen persönlichen Einsatzes (§ 61 Abs. 1 Satz 1
BBG).
Zunächst bestimmt § 2 Abs. 2 Satz 3 BNDG für den Geschäftsbereich des
Dienstes generell, dass bei Sicherheitsüberprüfungen das Sicherheitsüberprü-
fungsgesetz vom 20. April 1994 anzuwenden ist. In Bezug auf die gesetzlich
vorgeschriebene Sicherheitsüberprüfung sind Personen, die für den BND tätig
sind oder tätig werden sollen, nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BNDG auf ihre dienst- und
arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht hinzuweisen.
Diesen Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der - auch zukünftigen - Mitarbeiter
des Dienstes (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses
zum Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und
des Datenschutzes, BTDrucks 11/7235 S. 78) hat der Gesetzgeber beim Erlass
des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 im Gegensatz zur
ursprünglichen Parallelvorschrift in § 8 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über die
Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfas-
sungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz vom 20. De-
zember 1990 (Art. 2, BGBl I S. 2954) bewusst beibehalten und nicht durch den
bloßen Hinweis auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben ersetzt (Gesetzentwurf der
Bundesregierung, BTDrucks 12/4891 S. 31 zu § 37).
Die in § 2 Abs. 2 Satz 2 BNDG für Mitarbeiter des BND vorausgesetzte Pflicht
zur Mitwirkung bei der Sicherheitsüberprüfung folgt materiell-rechtlich aus § 10
Nr. 3 und § 17 Abs. 2 SÜG. Durch diese Vorschriften hat der Gesetzgeber klar-
gestellt, dass für die Mitarbeiter des BND einheitliche, besonders strenge Si-
cherheitsanforderungen gelten und diese an ihrer Sicherheitsüberprüfung ins-
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besondere durch detaillierte Angaben zu ihrer Person und zu ihren persönlichen
Umständen, ihrem Werdegang und ihren persönlichen Kontakten mitzuwirken
haben.
Nach § 10 Nr. 3 SÜG ist für Personen, die bei einem Nachrichtendienst des
Bundes tätig werden sollen, die höchste Stufe der Überprüfung (§ 7 Abs. 1
SÜG), die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen,
durchzuführen. Bei sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten nach § 10 SÜG ist ge-
mäß § 17 Abs. 2 SÜG in der Regel im Abstand von zehn Jahren eine Wieder-
holungsüberprüfung einzuleiten, wobei das Verfahren grundsätzlich dem der
Erstüberprüfung entspricht. Die Wiederholungsüberprüfung, die wie die Erst-
überprüfung von der Zustimmung des Betroffenen abhängt (§ 17 Abs. 2 Satz 4
SÜG), besteht nach § 12 Abs. 1 bis 3 SÜG in erster Linie aus der sicherheits-
mäßigen Bewertung der detaillierten Angaben des Betroffenen, zu denen dieser
in der Sicherheitserklärung (§ 13 SÜG) verpflichtet ist.
Das Erfordernis der höchsten Stufe der Sicherheitsüberprüfung knüpft das Ge-
setz in § 10 Nr. 3 SÜG lediglich an den Tatbestand der Tätigkeit einer Person
bei einem Nachrichtendienst des Bundes an. Nach diesem generalisierenden
Ansatz des Gesetzes kommt es für die Frage, ob überhaupt eine Sicherheits-
überprüfung und - wenn ja - welche Stufe geboten ist, nicht auf die konkrete Tä-
tigkeit des Mitarbeiters beim BND und auch nicht darauf an, ob und inwieweit
dieser Mitarbeiter bei seiner Tätigkeit bei diesem Nachrichtendienst des Bundes
tatsächlich mit sicherheitsempfindlichen Informationen befasst ist. Die Abwä-
gung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Funktionsfähigkeit des BND
einerseits und dem Recht des betroffenen Beschäftigten auf informationelle
Selbstbestimmung andererseits hat der Gesetzgeber selbst generalisierend
vorgenommen. Vor der Aufnahme der Tätigkeit für den BND ist der Betroffene
einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen; diese ist im regelmäßigen Turnus
von zehn Jahren zu wiederholen. Wegen des öffentlichen Interesses an der
Funktionsfähigkeit des Nachrichtendienstes des Bundes sind die Mitarbeiter
des Dienstes, die, wie der Kläger, weiterhin beim BND dienstlich tätig sein wol-
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len, zur Mitwirkung bei dieser Überprüfung verpflichtet. Ohne diese Mitwirkung
sind sie für eine Verwendung beim BND nicht geeignet.
Den materiellen Maßstab für die Sicherheitsüberprüfung gibt § 5 Abs. 1 Satz 1
und 2 SÜG vor. Danach liegt ein Sicherheitsrisiko vor, wenn tatsächliche An-
haltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrneh-
mung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit oder eine besondere Gefährdung
durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste, ins-
besondere die Besorgnis der Erpressbarkeit, oder Zweifel am Bekenntnis des
Betroffenen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des
Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung begründen.
Die Entscheidung des Gesetzgebers, sämtliche Mitarbeiter eines Nachrichten-
dienstes des Bundes generalisierend der höchsten Stufe der Sicherheitsüber-
prüfung zu unterwerfen und diese zur Mitwirkung zu verpflichten, ist rechtlich
nicht zu beanstanden. Die Funktionsfähigkeit eines Nachrichtendienstes ist nur
bei einer weitreichenden Überprüfung sämtlicher Mitarbeiter auf etwaige Si-
cherheitsrisiken i.S.v. § 5 SÜG hin gewährleistet, die zudem Grad und Intensität
der Überprüfung nicht davon abhängig macht, ob und inwieweit der einzelne
Mitarbeiter im konkreten Einzelfall tatsächlich mit sicherheitsempfindlichen In-
formationen befasst ist. Die rechtlichen Interessen der Mitarbeiter sind dadurch
geschützt, dass sowohl die erstmalige Sicherheitsüberprüfung (§ 2 Abs. 1
Satz 2 SÜG) als auch die Wiederholungsüberprüfung (§ 17 Abs. 2 Satz 4 SÜG)
nur mit ihrer Zustimmung durchgeführt werden dürfen. Verweigert der Beamte
diese Mitwirkung, darf zwar sein privates Umfeld nicht untersucht werden. An-
dererseits hat der Beamte, der, wie der Kläger, weiterhin im Geschäftsbereich
des BND tätig sein will, die Folgen seines Verstoßes gegen die ihm obliegende
Pflicht zur Mitwirkung an der Sicherheitsüberprüfung zu tragen. Er muss ggf.
eine Versetzung aus dem Geschäftsbereich des BND und wegen des Versto-
ßes gegen seine Mitwirkungspflicht auch disziplinarische Maßnahmen in Kauf
nehmen.
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Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, dass
ihm die grundsätzliche Pflicht von Mitarbeitern des BND zur Mitwirkung an der
Sicherheitsüberprüfung bekannt ist, und hat die Berechtigung dieser Mitwir-
kungspflicht auch nicht angezweifelt. Die von ihm in seinen Schreiben vom
5. November 2009 sowie vom 11. August 2010 für sich ins Auge gefasste Va-
riante einer Tätigkeit beim BND als Betriebsarzt ohne Sicherheitsüberprüfung,
weil eine solche mangels eines geheimdienstlich operativen Hintergrundes sei-
ner ärztlichen Tätigkeit nicht geboten sei, hat der Gesetzgeber aber gerade, wie
dargelegt, mit der generalisierenden Regelung zulässigerweise ausgeschlos-
sen. Im Übrigen erlangt auch ein Betriebsarzt durchaus sicherheitsrelevante
Kenntnisse, etwa über den Gesundheitszustand und die Einsatzorte der Mit-
arbeiter.
b) Durch das Schreiben an die damalige Mitarbeiterin des BND vom 3. März
2011 hat der Kläger die ihm obliegende Pflicht zum achtungs- und vertrauens-
gerechten Verhalten nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verletzt.
Die vom BND insoweit genannte Pflicht des Beamten nach § 61 Abs. 1 Satz 2
BBG, das ihm übertragene Amt uneigennützig nach bestem Wissen wahrzu-
nehmen, ist hier nicht als verletzte Dienstpflicht heranzuziehen. Denn die Über-
sendung des Schreibens an die damalige Mitarbeiterin des BND unter Nutzung
der ihm versehentlich im Rahmen des gegen ihn geführten Disziplinarverfah-
rens bekannt gewordenen Informationen zum Gesundheitszustand dieser Mit-
arbeiterin stand nicht im Zusammenhang mit der Ausübung der dienstlichen
Pflichten des Klägers. Vielmehr hat der zu diesem Zeitpunkt dienstunfähig er-
krankte Kläger dieses Schreiben im Rahmen seiner Verteidigung gegen einen
gegen ihn erhobenen, später aber nicht mehr weiter verfolgten disziplinarischen
Vorwurf erhalten.
Nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG muss das Verhalten eines Beamten innerhalb
und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden,
die sein Beruf erfordert. Der Grundtatbestand des § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG er-
fasst auch das Verhältnis zu Kollegen oder Mitarbeitern und verpflichtet den
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Beamten insbesondere dazu, die Intimsphäre des Einzelnen zu respektieren
(Zängl, in: GKÖD, Bd. I Beamtenrecht Stand 8/01, K § 54 BBG a.F. Rn. 139 f.).
Diese Verhaltenspflichten hat der Kläger dadurch schwerwiegend verletzt, dass
er in seinem Schreiben vom 3. März 2011 an die frühere Mitarbeiterin des BND
ärztliche Befunde zu ihrem Intimbereich detailliert wiedergegeben hat. Aufgrund
dieses Schreibens des ihr unbekannten Klägers, der sich als Betriebsarzt des
BND zu erkennen gegeben hatte, konnte die Mitarbeiterin nicht mehr aus-
schließen, dass die Geheimhaltung dieser höchstpersönlichen Informationen
beim BND nicht mehr gewährleistet war und diese einem breiteren Kreis von
unbefugten Personen bekannt geworden waren.
Hinsichtlich seines Schreibens vom 3. März 2011 kann sich der Kläger nicht auf
die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen. Wie sich unmittelbar aus
dem Inhalt des Schreibens ergibt, diente es dazu, die Adressatin über die Mög-
lichkeit einer Strafanzeige gegen die ärztliche Mitarbeiterin des BND, Frau
Dr. W., zu informieren, die der Kläger im Hinblick auf das gegen ihn geführte
Disziplinarverfahren mehrfach der „Denunziation“ bezichtigt hatte und gegen die
er bei der Ärztekammer Berlin wegen angeblichen Verstoßes gegen die ärztli-
che Schweigepflicht Beschwerde eingelegt hat. Wäre es dem Kläger, wie von
ihm auch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, tatsächlich allein um
den Verstoß gegen Bestimmungen des Datenschutzes bei Übersendung der
Gesundheitsdaten gegangen, so hätte er sich an den Datenschutzbeauftragten
des BND wenden und diesen nachdrücklich zu konkreten Maßnahmen auffor-
dern müssen, um zukünftig vergleichbare Versäumnisse oder Versehen bei der
Anonymisierung von Gesundheitsdaten zu verhindern. Auf die konkrete Nach-
frage des Senats hat der Kläger lediglich ausgeführt, er habe beim Daten-
schutzbeauftragten deshalb nicht mehr nachgefragt, weil er sich hiervon keinen
Erfolg versprochen habe.
5. Das einheitliche Dienstvergehen hat der Kläger innerdienstlich begangen.
Die pflichtwidrigen Verhaltensweisen waren in sein Amt und die damit verbun-
dene dienstliche Tätigkeit eingebunden (Urteile vom 25. August 2009 - BVerwG
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1 D 1.08 - NVwZ 2010, 713 Rn. 54
Nr. 1 nicht abgedruckt>, vom 29. Juli 2010 - BVerwG 2 A 4.09 - juris Rn. 194
und vom 29. März 2012 - BVerwG 2 A 11.10 - DokBer 2012, 260 Rn. 69).
Da der Kläger weiterhin beim BND als beamteter Betriebsarzt arbeiten wollte,
ergab sich die Notwendigkeit der Wiederholung der Sicherheitsüberprüfung, in
deren Rahmen der Kläger zunächst gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten
verstoßen hat, gerade aus seiner dienstlichen Tätigkeit. Die Informationen über
den Gesundheitszustand einer früheren Mitarbeiterin des BND sind dem Kläger
im Rahmen des gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens bekannt geworden.
Die für die Annahme eines innerdienstlichen Dienstvergehens erforderliche
Einbindung in die dienstliche Tätigkeit ergibt sich ferner daraus, dass sich der
Kläger in seinem Schreiben vom 3. März 2011 ausdrücklich als Betriebsarzt im
BND vorgestellt und angegeben hat, im Rahmen eines dienstlichen Verfahrens
habe eine für den BND tätige Ärztin unter Verstoß gegen die ärztliche Schwei-
gepflicht zahlreiche, die Adressatin des Schreibens betreffende ärztliche Befun-
de an eine Dienststelle des BND weitergegeben.
6. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme für das einheitliche Dienstver-
gehen ist der Senat nach § 60 Abs. 3 BDG an einer über die Disziplinarverfü-
gung des BND hinausgehenden Ahndung gehindert. Jedenfalls ist die im Wi-
derspruchsbescheid ausgesprochene Geldbuße von 4 170 € nach den Vorga-
ben des § 13 BDG angemessen.
Welche Disziplinarmaßnahme erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1
Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener
Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten. Aus den gesetzlichen Vor-
gaben folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, die Disziplinarmaßnah-
me aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung
aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu bestimmen.
Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis als einem Mittel der Funk-
tionssicherung des öffentlichen Dienstes. Danach ist Gegenstand der diszipli-
narrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaß-
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nahme unter Berücksichtigung der Obergrenze der Disziplinarverfügung in An-
sehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit
des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst
ungeschmälert aufrechtzuerhalten (Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 -
Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 16).
Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG ist die Schwere des Dienstvergehens maßge-
bendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Diszipli-
narmaßnahme. Die am schwersten wiegende Dienstpflichtverletzung der Ver-
weigerung der Mitwirkung an der zwingend vorgeschriebenen Wiederholungs-
überprüfung nach § 17 Abs. 2 SÜG, für die weder eine Regeleinstufung noch
ein Orientierungsrahmen besteht, erfordert allein wegen der Dauer der Abwe-
senheit des Klägers vom Dienst (September 2009 bis Dezember 2010) eine
Ahndung zumindest durch eine Geldbuße (§ 7 BDG).
Der weitere Pflichtenverstoß des Klägers, das Schreiben an die Mitarbeiterin
des BND vom 3. März 2011, hat entgegen der Annahme des BND in der Diszi-
plinarverfügung erhebliches Gewicht. Völlig zu Recht hat der Kläger die Weiter-
gabe solch intimer Informationen als „geschmacklos“ bezeichnet; diese Ein-
schätzung gilt für seine eigene Handlungsweise umso mehr, als ihm die Sensi-
bilität dieser Daten gerade wegen seiner Tätigkeit als Arzt bewusst war. Auf-
grund des Schreibens des Klägers musste die Mitarbeiterin des BND davon
ausgehen, dass die Geheimhaltung ihrer höchstpersönlichen Daten beim BND
nicht mehr gewährleistet ist.
Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf die Frage nach seinem
Motiv für sein Schreiben vom 3. März 2011 den Eindruck zu erwecken versucht,
ihm sei es dabei um den Schutz der Daten der Adressatin des Schreibens ge-
gangen. Dass diese Einlassung ein bloßer Vorwand ist, ergibt sich bereits da-
raus, dass es der Kläger unterlassen hat, beim Datenschutzbeauftragten des
BND auf eine weitere Aufklärung der Ursachen der unzureichenden Anonymi-
sierung der übersandten ärztlichen Unterlagen sowie auf entsprechende Vor-
kehrungen für zukünftige Fälle zu dringen. Aus den Gesamtumständen schließt
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der Senat, dass es dem Kläger mit dem in dem Schreiben enthaltenen deutli-
chen Hinweis auf einen Strafantrag im Anschluss an die detaillierte und wörtli-
che Wiedergabe der gynäkologischen Untersuchungsbefunde der Adressatin
des Schreibens vielmehr zielgerichtet um die Belastung von Frau Dr. W. ging,
die durch ihre Angaben mit zur Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen ihn
beigetragen hatte. Diese Mitarbeiterin des BND, gegen die er bei der Ärzte-
kammer Berlin wegen angeblichen Verstoßes gegen die ärztliche Schweige-
pflicht Beschwerde eingelegt hat, hat er im Verlauf des Disziplinarverfahren
mehrfach der „Denunziation“ bezichtigt und sie zugleich für die Einleitung des
gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens verantwortlich gemacht.
Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der BND durch sein Verhal-
ten zur Verzögerung der tatsächlich erst im Oktober 2010 eingeleiteten Wieder-
holungsüberprüfung beigetragen hat, erscheint dem Senat unter Abwägung
aller be- und entlastenden Umstände zur Pflichtenmahnung jedenfalls die in der
Verfügung festgesetzte Geldbuße von 4 170 € erforderlich.
7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG und § 154 Abs. 1 VwGO.
Einer Festsetzung des Streitwerts für das gerichtliche Verfahren bedarf es nach
§ 78 Satz 1 BDG nicht, weil Gerichtsgebühren nach dem Gebührenverzeichnis
der Anlage zu § 78 BDG (Nr. 15) erhoben werden.
Domgörgen
Dr. von der Weiden
Dr. Hartung
Dr. Kenntner
Dollinger
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Beamtendisziplinarrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
BNDG
§ 2 Abs. 2
SÜG
§§ 5, 10, 12, 13, 17
BBG
§ 61 Abs. 1, § 77
BDG
§§ 13, 20, 33, 60 Abs. 3
Stichworte:
Sicherheitsüberprüfung; Disziplinarverfügung; Pflicht des Beamten zur Mitwir-
kung an der Sicherheitsüberprüfung; Recht auf informationelle Selbstbestim-
mung; Tätigkeit beim BND; Funktionsfähigkeit des BND; Pflicht zum achtungs-
und vertrauensgerechten Verhalten; innerdienstliches Dienstvergehen.
Leitsatz:
Beim BND beschäftigte Beamte sind verpflichtet, der Wiederholung der Sicher-
heitsüberprüfung zuzustimmen und an dieser Überprüfung mitzuwirken.
Das Gebot zum achtungs- und vertrauensgerechten Verhalten verpflichtet den
Beamten, die Persönlichkeitsrechte von Kollegen und Mitarbeitern, insbesonde-
re ihre Intimsphäre, zu respektieren.
Urteil des 2. Senats vom 26. Juni 2014 - BVerwG 2 A 1.12