Urteil des BVerwG vom 30.10.2003

Vergütung der Kosten, Umzug, Zusage, Familie

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 A 1.03
Verkündet
am 30. Oktober 2003
Schütz
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. D a w i n , Dr. K u g e l e , G r o e p p e r und Dr. B a y e r
für Recht erkannt:
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Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache über-
einstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren ein-
gestellt.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Auslandstrennungs-
geld und Aufwandsentschädigung auch für die Zeit vom 17. Juli
bis 24. November 2002 zu bewilligen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger ist Soldat. Er wurde zum 1. April 2002 mit Zusage der Umzugskostenver-
gütung von Stettin (Polen) nach München versetzt. Da seine Familie weiterhin in
Stettin wohnte, erhielt er Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung für die
Zeit vom 1. April bis 31. Mai 2002. Mit Bescheid vom 24. Juni 2002 lehnte die
Beklagte Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung für die anschließende
Zeit ab. Mit Bescheid vom 31. Juli 2002 widerrief sie wegen der beabsichtigten Wei-
terversetzung des Klägers nach Berlin zum 1. August 2003 die erteilte Umzugskos-
tenvergütungszusage und sagte die Vergütung der Kosten eines Umzuges nach
Berlin zu. Der Kläger hatte bereits am 16. Juli 2002 von seiner Dienststelle erfahren,
dass dieser Widerrufsbescheid ergehen werde. Ende November 2002 zog er mit
seiner Familie nach F. bei Berlin in ein wenige Wochen zuvor erworbenes Eigenheim
um.
Während des Rechtsstreits hat die Beklagte in Abänderung ihres Bescheides vom
24. Juni 2002 dem Kläger Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung bis
zum 16. Juli 2002 bewilligt. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit
übereinstimmend für erledigt erklärt.
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Der Kläger stellt den Antrag,
die Beklagte zu verpflichten, ihm Auslandstrennungsgeld und Aufwands-
entschädigung auch für die Zeit vom 17. Juli bis 24. November 2002 zu
bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrift-
sätze der Beteiligten verwiesen. Ein Band Verwaltungsakten der Beklagten war Ge-
genstand der mündlichen Verhandlung. Auf seinen Inhalt wird ebenfalls Bezug ge-
nommen.
II.
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist
das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Im Übrigen ist die Klage begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen An-
spruch auf Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung auch für die Zeit
vom 17. Juli bis zum 24. November 2002.
Nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 5 der - aufgrund der Ermächtigung in § 14
des Bundesumzugskostengesetzes ergangenen - Verordnung über das Auslands-
trennungsgeld (Auslandstrennungsgeldverordnung - ATGV) i.d.F. der Bekanntma-
chung vom 22. Januar 1998 (BGBl I S. 189), geändert durch die 3. Änderungsver-
ordnung vom 15. März 2000 (BGBl I S. 254), sowie Nr. III Absatz 1, Nr. IV Absatz 1
Nr. 1, Absatz 2, Nrn. V und VIII der Richtlinie über die Zahlung einer Aufwandsent-
schädigung an Bundesbeamte in Fällen dienstlich veranlasster doppelter Haushalts-
führung bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland ins Ausland, im Ausland und
vom Ausland ins Inland (AER) vom 15. Dezember 1997 in der Fassung der Änderung
vom 29. März 2000 (GMBl S. 374) werden u.a. bei Versetzungen vom Ausland in das
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Inland nach Zusage der Umzugskostenvergütung Auslandstrennungsgeld und zur
Abgeltung nicht zumutbarer auslandsdienstortbezogener Mehraufwendungen
Aufwandsentschädigung gezahlt, wenn und solange der Ehegatte oder die ledigen
Kinder, mit denen der Beamte in häuslicher Gemeinschaft lebt, am bisherigen
Dienstort zurückbleiben. Voraussetzung ist, dass der Berechtigte seit dem Tage des
Wirksamwerdens der Zusage uneingeschränkt umzugswillig ist und wegen Woh-
nungsmangels am neuen Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets oder aus
zwingenden persönlichen Gründen nicht umziehen kann.
Nach § 5 ATVG, Nr. V Abs. 2 AER ist der Berechtigte verpflichtet, sich unter Ausnut-
zung jeglicher sich bietender Gelegenheit nachweislich fortwährend um eine Woh-
nung zu bemühen. Der Umzug darf nicht durch unangemessene Ansprüche an die
Wohnung oder aus anderen nicht zwingenden Gründen verzögert werden.
Der Kläger war in der Zeit von Anfang August bis zum 24. November 2002, in der er
sich im Besitz einer Umzugskostenvergütungszusage für einen Umzug nach Berlin
befand, uneingeschränkt bereit, nach Berlin umzuziehen, und an einem Umzug dort-
hin nur durch das Fehlen einer Wohnung in Berlin gehindert. Die beiden Anspruchs-
voraussetzungen Umzugsbereitschaft und Wohnungsmangel greifen ungeachtet ih-
rer Eigenständigkeit ineinander. Denn das mangelnde Bemühen um eine Wohnung
am neuen Dienstort oder die Tatsache, dass Bemühungen an unangemessenen An-
sprüchen des Beamten gescheitert sind, lassen darauf schließen, dass der Beamte
nicht oder nur bedingt umzugsbereit ist (vgl. Urteil vom 23. November 1988
- BVerwG 6 C 68.86 - Buchholz 264 LUmzugskostenR Nr. 2 S. 3; vgl. auch Be-
schluss vom 19. April 2002 - BVerwG 10 B 1.02 - Buchholz 264 LUmzugskostenR
Nr. 6 S. 1).
Die Bereitschaft des Klägers, nach Berlin umzuziehen, hat sich manifestiert, als er im
November 2002 mit seiner Familie ein Haus in F. bei Berlin bezog. Der Umzug nach
Berlin ist nicht durch unangemessene Ansprüche an die Wohnung oder aus anderen
nicht zwingenden Gründen verzögert worden. Wie der Kläger bei seiner informatori-
schen Anhörung durch den Senat ausgeführt hat, bemühte er sich mit seiner Ehefrau
sogleich Anfang August 2002, nachdem ihm die Zusage der Umzugskostenver-
gütung für einen Umzug nach Berlin zugegangen war, um eine Wohnung oder ein
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Haus in Berlin und Umgebung. Der Kläger hat in München die Wohnungsangebote
Berliner Tageszeitungen ausgewertet. Außerdem hat er, ebenso wie seine Ehefrau in
Stettin, im Internet recherchiert. Einige Male haben sich die Eheleute in Berlin ge-
troffen, um Wohnungen zu besichtigen. Auf das Angebot zum Kauf des Hauses in F.
ist die Ehefrau des Klägers Mitte September 2002 gestoßen. Bereits Anfang Oktober
2002 ist der notarielle Kaufvertrag abgeschlossen worden. Die Familie des Klägers
hat das Haus nicht noch im Oktober 2002 bezogen, weil der im Hause wohnende
Verkäufer seine Ersatzwohnung erst im November 2002 beziehen konnte. Dieser
Ablauf lässt erkennen, dass der Kläger nach Erhalt der Umzugskostenvergütungszu-
sage den Umzug nach Berlin nicht aus Gründen verzögert hat, die nicht zwingend
waren. Die Beklagte stellt das letztlich auch nicht in Abrede.
Einem Anspruch auf Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung für die
Zeit vom 17. Juli 2002 bis zum Erhalt des Bescheides vom 31. Juli 2002 steht nicht
entgegen, dass der Kläger sich im Monat Juli - ebenso wie in der Zeit danach - nicht
mehr um eine Wohnung in München bemüht hat. Dies folgt aus dem Rechtsgedan-
ken, der in § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Umzugskostenvergü-
tung bei Auslandsumzügen (Auslandsumzugskostenverordnung - AUV) vom 4. Mai
1991 (BGBl I. S. 1072), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember
1999 (BGBl I S. 2409), zum Ausdruck kommt. Nach dieser Vorschrift hat der aus
einer widerrufenen Umzugskostenzusage ehemals Berechtigte alle Möglichkeiten
auszunutzen, durch die Auslagen für Umzugskosten vermieden werden können.
In der zweiten Hälfte des Monats Juli 2002 hat der von der Beklagten für die Zeit bis
dahin nicht bezweifelte Wohnungsmangel fortbestanden. Am 16. Juli 2002 hatte der
Kläger von der Beklagten erfahren, dass sie wegen seiner beabsichtigten weiteren
Verwendung in Berlin die Umzugskostenvergütung für einen Umzug nach München
alsbald widerrufen werde. Ebenso wie bei einem Widerruf der Umzugskostenvergü-
tungszusage muss sich gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AUV der aus der Zusage
Berechtigte auch dann verhalten, wenn er von dem alsbaldigen Widerruf der Zusage
weiß. Er muss von allen auf einen Umzug gerichteten, mit Aufwendungen verbunde-
nen Aktivitäten absehen. Er würde treuwidrig handeln und gegen das Gebot der
Sparsamkeit verstoßen, wenn er unter Ausnutzung der noch bestehenden Zusage,
aber in Kenntnis ihres alsbaldigen Widerrufs den Dienstherrn mit Aufwendungen für
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die Wohnungssuche oder für die Vorbereitungen für einen Umzug belasten würde,
der nicht mehr durchgeführt werden soll. Deshalb konnte der Kläger ab dem 16. Juli
2002, ohne dass dies nachteilige Auswirkungen auf seinen Anspruch auf Auslands-
trennungsgeld und Aufwandsentschädigung hatte, davon absehen, in München wei-
ter nach einer Wohnung zu suchen.
Soweit die Beklagte verurteilt worden ist, hat sie die Verfahrenskosten nach § 154
Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils
des Rechtsstreits sind gemäß § 161 Abs. 1 VwGO nach billigem Ermessen ebenfalls
der Beklagten aufzuerlegen. Sie hat unter Aufgabe ihres bisherigen Rechtsstand-
punktes durch nachträgliche Bewilligung von Auslandstrennungsgeld und Aufwands-
entschädigung dem Begehren des Klägers insoweit entsprochen.
Dr. Silberkuhl
Prof. Dawin
Dr. Kugele
Groepper
Dr. Bayer
B e s c h l u s s
Der Streitwert wird für das Verfahren bis zur übereinstimmenden Erledigungserklä-
rung auf 21 400 €, für die Zeit danach auf 15 900 € festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1
GKG).
Dr. Silberkuhl
Prof. Dawin
Dr. Bay-
er
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Beamtenrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
Auslandstrennungsgeldverordnung §§ 4, 5, 8
Auslandsumzugskostenverordnung § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Stichworte:
Auslandstrennungsgeld; Widerruf der Umzugskostenvergütungszusage; Kenntnis
des Beamten vom bevorstehenden Widerruf; Vermeidung von Auslagen; Gründe für
Umzugsverzögerung.
Leitsatz:
Erfährt der Empfänger einer Umzugskostenvergütungszusage von seinem Dienst-
herrn, dass die Zusage demnächst widerrufen werden wird, und stellt er deshalb die
Suche nach einer Wohnung am neuen Dienstort bereits vor Ergehen des Widerrufs-
bescheides ein, verliert er nicht den Anspruch auf Trennungsgeld.
Urteil des 2. Senats vom 30. Oktober 2003 - BVerwG 2 A 1.03