Urteil des BVerwG vom 30.01.2003

Beamter, Beamtenverhältnis, Entziehen, Prozess

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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 A 1.02
Verkündet
am 30. Januar 2003
Schütz
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. D a w i n , Dr. K u g e l e ,
G r o e p p e r und Dr. B a y e r
für Recht erkannt:
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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger bewarb sich im Januar 2001 beim Bundesnachrichten-
dienst um die Einstellung als Beamter. Am 29. August 2001 fand
ein mehrstündiges Vorstellungsgespräch statt. Die Gesprächs-
führerin auf Seiten der Beklagten vermerkte darüber: Der Klä-
ger lehne eine Tätigkeit in einer juristischen Abteilung des
Bundesnachrichtendienstes ausdrücklich ab und bestehe auf ei-
ner Verwendung in einer operativen Abteilung. Seine Erwar-
tungshaltung sei völlig überzogen, er werde in Fragen seiner
künftigen Verwendung und im Zusammenhang mit möglichen Beför-
derungen in keiner Weise kompromissbereit sein. Er habe eine
teilweise sehr unkritische Selbsteinschätzung. Während des Ge-
sprächs sei er latent aggressiv gewesen. Sie empfehle, wegen
dieser persönlichkeitsbedingten Gründe das Einstellungsverfah-
ren nicht fortzuführen.
Mit Bescheid vom 8. Oktober 2001 lehnte die Beklagte die Ein-
stellung des Klägers ab. Den Widerspruch gegen diesen Bescheid
wies sie zurück und führte aus: Der Bundesnachrichtendienst
sei an einer fachbezogenen Verwendung der neu eingestellten
Juristen während ihrer ersten Dienstjahre interessiert. Der
Kläger habe eine juristische Tätigkeit definitiv abgelehnt.
Außerdem sei er persönlich nicht geeignet. Es fehlten ihm die
erforderliche Kompromissbereitschaft und das notwendige Ver-
ständnis für die Belange des Dienstherrn.
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Mit seiner Klage trägt der Kläger vor: Er habe lediglich sein
besonderes Interesse an einer Tätigkeit in der operativen Ab-
teilung zum Ausdruck gebracht, nicht aber auf einer Verwendung
in dieser Abteilung bestanden. Seine Grundhaltung und seine
Intentionen seien von der Beklagten verkannt worden, deshalb
beruhe das negative Eignungsurteil auf einer unrichtigen Tat-
sachengrundlage.
Er stellt den Antrag,
die Bescheide vom 8. Oktober und 17. Dezember 2001 aufzu-
heben und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag
des Klägers auf Einstellung als Beamter auf Probe in der
Laufbahn des höheren Dienstes beim Bundesnachrichtendienst
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu
entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ergänzend trägt sie vor: Das Vorstellungsgespräch sei von den
Bedürfnissen des Klägers dominiert gewesen. Er habe aggressiv
reagiert, wenn seine Gesprächspartnerin seinen Vorstellungen
nicht zugestimmt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die dem Senat
vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ver-
wiesen.
II.
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch,
dass die Beklagte erneut über seinen Antrag auf Übernahme in
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ein Probebeamtenverhältnis entscheidet. Die ablehnende Ent-
scheidung der Beklagten ist rechtmäßig.
Weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Konkretisierung er-
gangenen einfachgesetzlichen Vorschriften des Bundes gewähren
einen Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis (stRspr,
vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1981
- BVerwG 2 C 42.79 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 19 S. 3). Ent-
schließt sich der Dienstherr, eine freie Stelle zu besetzen,
ist die Auswahl unter den Bewerbern nach Eignung, Befähigung
und fachlicher Leistung zu treffen (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG).
Die Entscheidung darüber, ob der Bewerber den Anforderungen
des zu besetzenden Dienstpostens und der Laufbahn genügt,
trifft der Dienstherr in Wahrnehmung einer Beurteilungsermäch-
tigung. Sie bewirkt im Ergebnis, dass die Eignungseinschätzung
von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüft werden
kann (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Mai 1981 - BVerwG
2 C 42.79 - a.a.O. und vom 15. Juni 1989 - BVerwG 2 A 3.86 -
Buchholz 232.1 § 7 BLV Nr. 4; Beschluss vom 17. März 1993
- BVerwG 2 B 25.93 - Buchholz 237.7 § 104 NWLBG Nr. 6). Nur
der Dienstherr soll durch die für ihn handelnden Organe nach
dem erkennbaren Sinn der Regelung über die Auslese nach Eig-
nung, Befähigung und fachlicher Leistung ein persönlichkeits-
bedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Er-
nennungsbewerber den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmen-
den - fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten
Amtes und der Laufbahn entspricht. Aufgrund der Beurteilungs-
ermächtigung des Dienstherrn hat sich die verwaltungsgericht-
liche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die
Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen
Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob
sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allge-
meingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägun-
gen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen
hat.
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Der Dienstherr kann sich im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung
der Eignung eines Beamtenbewerbers auch durch ein Vorstel-
lungsgespräch ein Bild von dessen Persönlichkeit verschaffen.
Soweit er sich von der Eignung des Bewerbers - sei es insge-
samt, sei es hinsichtlich eines bestimmten Eignungsmerkmals -
in einem Vorstellungsgespräch vergewissern will und sein Eig-
nungsurteil von dessen Ergebnis abhängig macht, kommt es gera-
de auf den persönlichen Eindruck an, den der Gesprächsführer
aufgrund der Äußerungen des Bewerbers und dessen Verhaltens-
weise im Verlauf des Gesprächs gewonnen hat. Nuancen des Ge-
sprächsverlaufs und des Auftretens des Bewerbers, aus denen
der Gesprächsführer für ihn ungünstige Schlüsse gezogen hat,
lassen sich nur unvollkommen erfassen. Sie entziehen sich
ebenso wie der sich darauf stützende persönliche Eindruck des
Gesprächsführers einer gerichtlichen Feststellung.
Der Kläger beanstandet an dem Urteil, das die Beklagte über
seine persönliche Eignung abgegeben hat, allein, es gründe
sich auf unrichtige Tatsachen, weil er in dem Vorstellungsge-
spräch nicht kompromisslos, latent aggressiv und überheblich
aufgetreten sei. Diese Behauptung ist nicht geeignet, Zweifel
daran zu wecken, dass das Eignungsurteil der Beklagten eine
zutreffende tatsächliche Grundlage hat.
Die Art, wie sich der Kläger im Vorstellungsgespräch gegeben
hat, ist keine Tatsache, die wegen der unterschiedlichen Dar-
stellung der Beteiligten einer gerichtlichen Beweisaufnahme
zugänglich ist. Verhalten und Auftreten des Klägers im Vor-
stellungsgespräch sind keine Vorkommnisse, die die Beklagte
zur Stützung des negativen Eignungsurteils aufgegriffen und
aus denen sie ihre wertenden Schlussfolgerungen gezogen hat,
sondern Eindrücke, die die Gesprächsführerin im Vorstellungs-
gespräch aus einer Vielzahl von Beobachtungen gewonnen hat.
Deren von der Beklagten als Grundlage ihres Eignungsurteils
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übernommener Eindruck, Auftreten und Selbstdarstellung des
Klägers ließen Kompromisslosigkeit, Überheblichkeit und Ego-
zentrik erkennen, ist persönlichkeitsbedingt. Es ist die dem
Dienstherrn von der Rechtsordnung anvertraute Aufgabe, aus der
Fülle der Vorkommnisse, Verhaltensweisen und Eindrücke, die im
Verlaufe eines mehrstündigen Vorstellungsgesprächs zutage tre-
ten, diejenigen auszuwählen, die nach seiner Auffassung Ge-
wicht und Aussagekraft für das zu findende Eignungsurteil be-
sitzen (vgl. Urteil vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 8.78 -
BVerwGE 60, 245 <249>; Beschluss vom 17. März 1993 - BVerwG
2 B 25.93 - a.a.O. S. 4). Die Eindrücke und Beobachtungen sind
als Tatsachenbasis des Eignungsurteils zutreffend, wenn sie
nachvollziehbar sind, insbesondere mittels weiterer, spätes-
tens im Prozess abzugebender Erläuterungen und Detailwertungen
konkretisiert worden sind (BVerfGE 39, 334 <354>). Bei dem Ur-
teil der Beklagten über die persönliche Eignung des Klägers
ist das geschehen.
Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid ausgeführt, der Klä-
ger habe während des Vorstellungsgesprächs wenig Bereitschaft
gezeigt, den Sicherheitserfordernissen, die seiner raschen
Einstellung beim Bundesnachrichtendienst entgegenstehen, Rech-
nung zu tragen. Im gerichtlichen Verfahren hat die Beklagte
diese als Kompromisslosigkeit bezeichnete Haltung des Klägers
dahin erläutert, er habe in dem Vorstellungsgespräch seine Be-
dürfnisse unangemessen in den Vordergrund gerückt, eine über-
zogene Erwartungshaltung an den Tag gelegt und aggressiv rea-
giert, wenn er den Eindruck gewonnen habe, die Gesprächspart-
nerin füge sich nicht seinen Wünschen und Interessen. Diese
Grundhaltung habe er auch in einem späteren Telefongespräch
mit der seinerzeitigen Gesprächsführerin gezeigt.
Die Beklagte ist zu dem abschließenden Urteil mangelnder Eig-
nung des Klägers für den Bundesnachrichtendienst allein wegen
der genannten Persönlichkeitsmerkmale unabhängig von einer et-
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waigen eingeschränkten Verwendbarkeit des Klägers gelangt. Im
Widerspruchsbescheid hat die Beklagte die charakterliche Eig-
nung eines Bewerbers als Unterfall der persönlichen Eignung
bezeichnet, die wiederum Voraussetzung für eine Übernahme ins
Beamtenverhältnis sei. In der Klageerwiderung hat sie noch
einmal klargestellt, dass der Kläger aus persönlichkeitsbe-
dingten Gründen für eine Tätigkeit beim Bundesnachrichten-
dienst nicht geeignet ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dr. Silberkuhl Prof. Dawin Dr. Kugele
Groepper Dr. Bayer
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 24 840 € festgesetzt
(§ 13 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b GKG).
Dr. Silberkuhl Prof. Dawin Dr. Bayer