Urteil des BVerwG vom 08.05.2008

Rechtsschutz, Hauptsache, Verfahrenskosten, Ermessen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 VR 1.07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Mai 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter
beschlossen:
Das den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz betreffende
Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufge-
hoben.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 500 € festge-
setzt.
G r ü n d e :
Nachdem die Beteiligten das vorläufige Rechtsschutzverfahren in der Hauptsa-
che übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entspre-
chender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Im Hinblick auf die
zum Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache offenen Erfolgsaussichten des
Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz entspricht es billigem Ermessen, die Ver-
fahrenskosten zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner in der im
Tenor zum Ausdruck gekommenen Weise aufzuteilen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig Richter
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