Urteil des BVerwG vom 19.01.2007

Hauptsache, Rechtsschutz

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 VR 1.06
VGH 4 B 05.1687
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Januar 2007
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. h.c. Hien,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:
Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufi-
gen Rechtsschutzes wird eingestellt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 77 081 € fest-
gesetzt.
G r ü n d e :
Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz
vom 15. Januar 2007 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entspre-
chender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert der Hauptsache
wurde im Hinblick darauf, dass nur eine vorläufige Regelung begehrt war, auf ¼
ermäßigt.
Dr. h.c. Hien Vallendar Buchberger
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