Urteil des BVerwG vom 20.06.2008

Anerkennung, Unterkunftskosten

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 PKH 8.08 (10 C 45.07)
VGH 13a B 06.30979
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juni 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskosten-
hilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt,
soweit die Klage die Anerkennung des Klägers als Flüchtling
betrifft.
Im Übrigen wird dem Kläger für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und
Rechtsanwältin …, beigeordnet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114,
119 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
Der Kläger hat Monatsraten in Höhe von … € an die Bun-
deskasse zu zahlen, beginnend ab 1. September 2008
(§ 115 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 120 Abs. 1 und 2 ZPO).
G r ü n d e :
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
liegen nur zum Teil vor. Soweit die Klage die Anerkennung des Klägers als Flücht-
ling betrifft, bietet die Revision des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
(§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Die Revision ist insoweit nicht begründet worden und
daher unzulässig. Im Übrigen ist dem Antrag stattzugeben. Nach den vorgelegten
Bescheinigungen zum Einkommen und zu den monatlichen Ausgaben verbleibt
nach Abzug des Freibetrages für den Antragsteller und der nachgewiesenen Un-
terkunftskosten ein einzusetzendes monatliches Einkommen von … €. Bei dieser
Höhe sind monatliche Raten von … € aufzubringen.
1
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Berechnung:
Dr. Mallmann
Richter
Fricke