Urteil des BVerwG vom 11.11.2011

Aufenthalt, Anhörung, Einkünfte, Taschengeld

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 PKH 22.11 (10 C 12.11)
VGH 20 B 11.30220
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. November 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Revisionsverfahren
Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt
beizuordnen, wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO setzt die Gewährung von Prozesskosten-
hilfe voraus, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Ver-
hältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten
aufbringen kann. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind durch
entsprechende Erklärungen und durch Vorlage entsprechender Belege darzu-
legen (§ 117 Abs. 2 ZPO) und auf Anforderung des Gerichts glaubhaft zu ma-
chen (§ 118 Abs. 2 ZPO). Die Erklärungen und Belege müssen sich auf die ak-
tuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beziehen.
An einer solchen Erklärung fehlt es hier, weshalb die beantragte Prozesskos-
tenhilfe abzulehnen war. Dem Aktualitätserfordernis wird die im erstinstanzli-
chen Verfahren vorgelegte Erklärung vom 21. Oktober 2010, wonach der Kläger
in einer Asylbewerberunterkunft wohnte und ein Taschengeld nach dem Asyl-
bewerberleistungsgesetz bezog, nicht gerecht. Obwohl das Gericht im Oktober
2011 zur Vorlage einer aktuellen Erklärung gemäß § 117 Abs. 2 ZPO aufgefor-
dert hat, wurde lediglich eine Bescheinigung des Landratsamts K. vom
28. Oktober 2011 vorgelegt, wonach der Kläger letztmalig für April 2011 Leis-
tungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten habe, danach nicht
mehr erschienen und am 28. Juli 2011 wegen unbekannten Aufenthalts abge-
meldet worden sei. Da dem Gericht keine Angaben darüber vorliegen, über
welche Einkünfte der Kläger derzeit verfügt, war der Antrag abzulehnen. Einer
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erneuten Anhörung des Klägers bedurfte es nicht, da sein Aufenthalt unbekannt
ist und auch sein Rechtsanwalt nach eigenen Angaben keinen Kontakt mehr zu
ihm hat.
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
Beck