Urteil des BVerwG vom 20.06.2008
Widerruf
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 PKH 18.08 (10 C 44.07)
VGH 13a B 06.30996
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juni 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abge-
lehnt, soweit die Revision den Widerruf der Flüchtlingsan-
erkennung betrifft.
Im Übrigen, soweit die Revision die Feststellung von Ab-
schiebungshindernissen betrifft, wird dem Kläger für das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozess-
kostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin,… beigeordnet
(§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 1, § 121
Abs. 1 ZPO).
Der Kläger hat Monatsraten in Höhe von … € an die Bun-
deskasse zu zahlen, beginnend ab 1. September 2008
(§ 115 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 120 Abs. 1 und 2 ZPO).
G r ü n d e :
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiord-
nung liegen nur zum Teil vor. Soweit die Klage den Widerruf der Flüchtlingsan-
erkennung des Klägers betrifft, bietet die Revision keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Die Revision ist insoweit nicht begründet
worden und daher unzulässig. Im Übrigen ist dem Antrag stattzugeben. Nach
den vorgelegten Bescheinigungen zum Einkommen und zu den monatlichen
Ausgaben verbleibt nach Abzug der Freibeträge für den Antragsteller, seine
Kinder und den Ehegatten (anteilig) ein einzusetzendes monatliches Einkom-
men von … €. Bei dieser Höhe sind monatliche Raten von … € aufzubringen.
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Berechnung:
…
Dr. Mallmann
Prof. Dr. Dörig
Fricke