Urteil des BVerwG vom 22.04.2010

Unterkunftskosten

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 PKH 14.09 (10 C 9.09)
OVG 6 A 10748/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. April 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechts-
anwalt ..., ... beigeordnet.
Der Kläger hat Monatsraten in Höhe von 45 € an die Bun-
deskasse zu zahlen, beginnend ab 1. Juli 2010 (§ 115
Abs. 1 ZPO i.V.m. § 120 Abs. 1 und 2 ZPO).
G r ü n d e :
Der Kläger erzielt ein monatliches Netto-Einkommen von ca. 941,- €. Davon
sind die Freibeträge für Erwerbstätige (180,- €) und für den Antragsteller/Kläger
(395,- €) abzuziehen. Darüber hinaus sind auch Unterkunftskosten in Höhe von
260,- € geltend gemacht worden. Die Stromkosten von anteilig ca. 24,- € blei-
ben unberücksichtigt, da sie bereits in den Freibeträgen enthalten sind.
Dies ergibt ein einzusetzendes Einkommen von monatlich 106,- €, welches eine
Monatsrate von 45,- € nach sich zieht.
Dr. Mallmann
Richter
Fricke
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