Urteil des BVerwG vom 21.07.2004

Urteil vom 21.07.2004

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 PKH 1.04
VGH 4 N 04.324
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juli 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t ,
Prof. Dr. E i c h b e r g e r und Dr. N o l t e
beschlossen:
- 2 -
Der Antrag der Antragstellerin, ihr für die Durchführung eines
Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Mai 2004 Prozesskostenhilfe
zu bewilligen, wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Der Antragstellerin kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden,
weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
(§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Beschwerde ist unzulässig. Durch den angegriffenen Beschluss hat der Verwal-
tungsgerichtshof den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen, mit welchem sie die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes für die
Erhebung eines Normenkontrollantrages begehrt hat. Eine solche Entscheidung un-
terliegt nicht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (§ 152 Abs. 1
VwGO). Auch eine außerordentliche Beschwerde ist nicht statthaft (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02 - NJW 2002, 2657).
Dr. Storost
Prof. Dr. Eichberger
Dr. Nolte