Urteil des BVerwG vom 31.03.2014

Einzelrichter, Formvorschrift, Offenkundig, Behandlung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 KSt 1.14 (10 B 7.14)
OVG 10 M 6.13
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. März 2014
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
als Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 GKG
beschlossen:
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Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenan-
satz in der Kostenrechnung vom 11. März 2014 (Kassen-
zeichen 1180 0205 6431) wird zurückgewiesen.
Der Beschluss ergeht gerichtskostenfrei. Kosten werden
nicht erstattet.
G r ü n d e :
Über die Erinnerung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 66
Abs. 1 Satz 1 GKG. Zur Entscheidung ist der Senat nach § 66 Abs. 6 GKG
durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter berufen.
Die Erinnerung der Antragstellerin gegen die ihr erteilte Kostenrechnung vom
11. März 2014 ist gemäß § 66 Abs. 1 und 5 GKG zulässig. Sie bleibt jedoch
ohne Erfolg, weil der Kostenansatz nicht zu beanstanden ist.
Für das Verfahren über sonstige, nicht besonders aufgeführte Beschwerden,
die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, ordnet § 3 Abs. 2 GKG
i.V.m. KV-Nr. 5502 eine Gebühr in Höhe von 60,00 € an, sofern die Beschwer-
de verworfen oder zurückgewiesen wird. Dieser Gebührentatbestand ist im vor-
liegenden Fall erfüllt. Denn die von der Antragstellerin verfolgte Rentensache
wird von den in § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei gestellten Sachgebieten
nicht erfasst; die Regelung über die Kostenfreiheit in § 183 SGG bezieht sich
nur auf Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und nicht vor den
(allgemeinen) Verwaltungsgerichten. Der Senat hat die Beschwerde der An-
tragstellerin mit Beschluss vom 19. Februar 2014 - BVerwG 10 B 7.14 - verwor-
fen und der Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Der gesetzlich vorgesehene Betrag in Höhe von 60,00 € wurde in der Kosten-
rechnung vom 11. März 2014 angesetzt. Die Gebühr ist fällig (§ 9 Abs. 2 Nr. 1
GKG).
Soweit sich die Antragstellerin gegen die Würdigung des Senats in dem Be-
schluss vom 19. Februar 2014 wendet, dass sie keine Beschwerde, sondern
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eine „sofortige Beschwerde“ gemäß § 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4
Satz 4 GVG bzw. § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt habe, die die Verwaltungsge-
richtsordnung - wie § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO belege - sehr wohl kenne, ver-
hilft dieses Vorbringen der Erinnerung nicht zum Erfolg.
Die Erinnerung ist ein Rechtsbehelf gegen den Kostenansatz; sie dient grund-
sätzlich nicht dazu, ein - wie hier - rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren
nachträglich wieder aufzurollen. Zwar werden gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG
Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden
wären. Von der Kostenerhebung nach dieser Bestimmung ist aber nur abzuse-
hen, wenn ein schwerer Mangel im Sinne einer eindeutigen und offenkundig
unrichtigen Sachbehandlung vorliegt (Beschluss vom 27. Oktober 2010
- BVerwG 8 KSt 13.10 - Rn. 2 mit Verweis auf BGH, Beschlüsse vom 10. März
2003 - IV ZR 306/00 - NJW-RR 2003, 1294 und vom 4. Mai 2005 - XII ZR
217/04 - NJW-RR 2005, 1230; BFH, Beschluss vom 13. November 2002
- I E 1/02 - BFH/NV 2003, 333). Es ist nicht erkennbar, dass diese Vorausset-
zungen vorliegend gegeben sind; vielmehr ist die gerichtliche Sachbehandlung
des Begehrens der Antragstellerin nicht zu beanstanden. Denn der angefoch-
tene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom
5. Dezember 2013, mit der die Beschwerde der Antragstellerin gegen die erst-
instanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden war,
betraf - wie der Senat in dem Beschluss vom 19. Februar 2014 in Rn. 1 bereits
ausgeführt hat - keine gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG anfechtbare Rechts-
wegentscheidung. Im Übrigen ändert die Regelung des § 166 Abs. 1 Satz 1
VwGO mit der Verweisung auf die Formvorschrift des § 569 Abs. 3 Nr. 2 ZPO
nichts daran, dass Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts über die (Ver-
sagung von) Prozesskostenhilfe gemäß § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
Prof. Dr. Kraft
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