Urteil des BVerwG vom 01.03.2012

Widerruf, Änderung der Verhältnisse, Bundesamt, Genfer Flüchtlingskonvention

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 10 C 9.11
OVG 2 L 159/08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. März 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom
14. März 2011 aufgehoben.
Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht zur an-
derweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwie-
sen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussent-
scheidung vorbehalten.
G r ü n d e :
I
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Flüchtlingsanerkennung.
Der 1977 geborene Kläger ist togoischer Staatsangehöriger. Er reiste 2004
nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Mit Bescheid vom 7. Januar 2005
lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - den Antrag
des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte jedoch fest, dass
die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60
Abs. 1 AufenthG vorliegen. Der Bescheid wurde am 28. Januar 2005 bestands-
kräftig.
Im Dezember 2007 leitete das Bundesamt wegen der in Togo zwischenzeitlich
eingetretenen politischen Veränderungen ein Widerrufsverfahren ein. Nach An-
hörung widerrief es mit Bescheid vom 12. Februar 2008 die Flüchtlingsan-
erkennung des Klägers. Von einer Entscheidung über das Vorliegen von Ab-
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schiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG wurde abgesehen, da der
Widerruf aus Gründen der Statusbereinigung erfolge. Die gegen diesen Be-
scheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Schwerin mit Urteil vom
27. Mai 2008 abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-
Vorpommern mit Beschluss vom 14. März 2011 die erstinstanzliche Entschei-
dung geändert und den Bescheid des Bundesamts aufgehoben. Zur Begrün-
dung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Widerrufsvoraussetzungen des
§ 73 Abs. 1 AsylVfG lägen nicht vor. Die maßgeblichen Verhältnisse in Togo
hätten sich nicht so verändert, dass bei einer Rückkehr eine Wiederholung der
für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit
hinreichender Sicherheit ausgeschlossen sei.
Die Beklagte erstrebt mit der Revision die Wiederherstellung des erstinstanzli-
chen Urteils. Zur Begründung macht sie geltend, das Berufungsgericht habe
seiner Verfolgungsprognose einen falschen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu-
grunde gelegt.
Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung.
II
Die Revision, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne münd-
liche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141 Satz 1 und § 125
Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist zulässig und begründet. Der Beschluss des Beru-
fungsgerichts beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1
VwGO). Das Berufungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen für ei-
nen Widerruf der Flüchtlingsanerkennung mit einer Begründung verneint, die
mit § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG nicht zu vereinbaren ist. Der angefochte-
ne Widerruf hatte nach § 73 Abs. 1 AsylVfG als gebundene Entscheidung zu er-
gehen (1.). Das Berufungsgericht hat seiner Verfolgungsprognose aber einen
unrichtigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde gelegt (2.). Seine Entschei-
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dung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar
(§ 144 Abs. 4 VwGO) (3.). Mangels der für eine abschließende Entscheidung
notwendigen tatsächlichen Feststellungen kann der Senat in der Sache nicht
selbst abschließend entscheiden. Das Verfahren ist daher zur weiteren Ver-
handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) (4.).
1. Der angefochtene Widerruf ist formell nicht zu beanstanden und hatte nach
§ 73 Abs. 1 AsylVfG als gebundene Entscheidung zu ergehen. Nach § 73
Abs. 2a AsylVfG hat das Bundesamt spätestens nach Ablauf von drei Jahren
nach Unanfechtbarkeit der Flüchtlingsanerkennung zu prüfen, ob die Voraus-
setzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme vorliegen und das Ergebnis
der Prüfung der Ausländerbehörde mitzuteilen (§ 73 Abs. 2a Satz 1 und 2
AsylVfG). Ist nach einer solchen Prüfung ein Widerruf oder eine Rücknahme
nicht erfolgt (Negativentscheidung), steht eine spätere Entscheidung nach § 73
Abs. 1 oder 2 AsylVfG im Ermessen der Behörde, es sei denn, der Widerruf
oder die Rücknahme ist erfolgt, weil die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8
Satz 1 AufenthG oder des § 3 Abs. 2 AsylVfG vorliegen (§ 73 Abs. 2a Satz 4
AsylVfG). Dabei kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen, welche Rechts-
folgen sich an eine pflichtwidrige Unterlassung der Prüfung nach § 73 Abs. 2a
Satz 1 AsylVfG knüpfen (vgl. Urteil vom 20. März 2007 - BVerwG 1 C 34.06 -
Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 31). Denn der Widerruf ist (jeden-
falls) auch dann zwingend auszusprechen, wenn er - wie hier - innerhalb eines
angemessenen Prüfungszeitraums nach Ablauf der Dreijahresfrist erfolgt (Urteil
vom 12. Juni 2007 - BVerwG 10 C 24.07 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG
Nr. 28).
Der Anerkennungsbescheid des Bundesamts erwuchs am 28. Januar 2005 in
Bestandskraft. Damit endete die Dreijahresfrist des § 73 Abs. 2a Satz 1
AsylVfG am 28. Januar 2008. Wegen der anstehenden Prüfung nach § 73
Abs. 2a AsylVfG hat sich das Bundesamt im November 2007 an die Ausländer-
behörde gewandt und nach Klärung des aufenthaltsrechtlichen Status im De-
zember 2007 - vor Ablauf der Dreijahresfrist - ein Widerrufsverfahren eingeleitet
und dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Ab diesem Zeitpunkt
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musste der Kläger mit einem Widerruf seiner Flüchtlingsanerkennung rechnen.
Umgehend nach Eingang der Stellungnahme des Klägers beim Bundesamt En-
de Januar 2008 hat das Bundesamt die Anerkennung mit Bescheid vom
12. Februar 2008 - und damit innerhalb eines angemessenen Prüfungszeit-
raums nach Ablauf der Dreijahresfrist - widerrufen.
2. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die materielle Rechtmäßigkeit
des angefochtenen Bescheids verneint hat, hält einer revisionsrechtlichen Prü-
fung nicht stand. Beim Widerruf der Flüchtlingsanerkennung ist für die Verfol-
gungsprognose auf den Maßstab der beachtlichen Verfolgungswahrscheinlich-
keit abzustellen, den das Berufungsgericht verfehlt hat.
2.1 Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr
vorliegen. Dies ist gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG insbesondere der Fall,
wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz
des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Mit
dieser Regelung hat der Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben aus
Art. 11 Abs. 1 Buchst. e und f der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die
anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu ge-
währenden Schutzes (ABl EU Nr. L 304 vom 30. September 2004 S. 12; berich-
tigt ABl EU Nr. L 204 vom 5. August 2005 S. 24) über das Erlöschen der Flücht-
lingseigenschaft nach Wegfall der die Anerkennung begründenden Umstände
umgesetzt. Die Voraussetzungen in § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG sind da-
her unionsrechtskonform im Sinne der entsprechenden Bestimmungen der
Richtlinie auszulegen, die sich ihrerseits an Art. 1 C Nr. 5 und 6 der Genfer
Flüchtlingskonvention - GFK - orientieren (vgl. Urteile vom 24. Februar 2011
- BVerwG 10 C 3.10 - BVerwGE 139, 109 Rn. 9 und vom 1. Juni 2011
- BVerwG 10 C 25.10 - InfAuslR 2011, 408 Rn. 15, zur Veröffentlichung in der
Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen). Die unionsrechtlichen Vorga-
ben für ein Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e
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der Richtlinie 2004/83/EG hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)
in seinem Urteil vom 2. März 2010 (Rs. C-175/08 u.a., Abdulla u.a. - NVwZ
2010, 505) weiter konkretisiert. Danach muss die Veränderung der Umstände
erheblich und nicht nur vorübergehend sein, so dass die Furcht des Flüchtlings
vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann. Die Prüfung
einer derartigen Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland ist mithin untrenn-
bar mit einer individuellen Verfolgungsprognose verbunden. Diese hat nach
Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG anhand des Maßstabs der beachtlichen
Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (vgl. dazu im Einzelnen: Urteil des Senats vom
heutigen Tage im Verfahren BVerwG 10 C 7.11 Rn. 12 f. m.w.N.).
2.2 Das Berufungsgericht hat vorliegend eine solche erhebliche und dauerhafte
Veränderung der Verhältnisse im Herkunftsland auf der Grundlage einer fehler-
haften Verfolgungsprognose verneint. Denn es hat seiner Verfolgungsprognose
nicht den Maßstab der beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit, sondern
den der hinreichenden Verfolgungssicherheit zugrunde gelegt (BA S. 4). Dies
bekräftigt im Übrigen auch der Hinweis des Berufungsgerichts, dass es im Jahr
2008 in einem Anerkennungsverfahren bei Anwendung eines anderen Wahr-
scheinlichkeitsmaßstabs zu einem anderen Ergebnis gelangt sei (BA S. 6).
2.3 Die Berufungsentscheidung beruht auf dieser Verletzung des § 73 Abs. 1
Satz 1 und 2 AsylVfG. Mit den vom Bundesamt zum Anlass für eine Überprü-
fung der Flüchtlingsanerkennung genommenen politischen Änderungen in Togo
(hier: insbesondere der Tod des früheren Präsidenten Eyadema im Februar
2005 und der von seinem Sohn im April 2006 eingeleitete strukturierte Dialog
mit der Opposition) ist nach der Anerkennung des Klägers eine Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse in seinem Heimatland eingetreten. Das Berufungsge-
richt hatte daher zu prüfen, ob es sich hierbei um eine hinreichend erhebliche
und dauerhafte Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 11 Abs. 2 der
Richtlinie 2004/83/EG handelt, weil sich eine signifikant und entscheidungser-
heblich veränderte Grundlage für die Verfolgungsprognose ergeben hat, so
dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung mehr besteht (Urteil
vom 1. Juni 2011 a.a.O. Rn. 20, 23). Seine Bewertung, dass die bisherigen
Machtstrukturen des früheren Regimes Eyadema sich nicht wesentlich verän-
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dert hätten, beruht demgegenüber auf einer Verfolgungsprognose, der ein
rechtlich unzutreffender Maßstab zugrunde liegt. Sie enthält keine Aussage zur
Wesentlichkeit der Veränderungen in Bezug auf den anzuwendenden Progno-
semaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.
3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen
Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die tatsächlichen
Feststellungen des Berufungsgerichts zu den asylerheblichen Verhältnissen in
Togo erlauben dem Senat keine eigene Verfolgungsprognose auf der Grundla-
ge des zutreffenden Prognosemaßstabes. Insoweit wird zur weiteren Begrün-
dung Bezug genommen auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom heuti-
gen Tag im Verfahren BVerwG 10 C. 7.11 (Rn. 16). In diesem Verfahren hat
das Berufungsgericht mit gleichlautender Begründung den Widerruf einer
Flüchtlingsanerkennung aufgehoben.
4. Das Berufungsgericht wird in dem neuen Berufungsverfahren prüfen müssen,
ob sich die Verhältnisse in Togo inzwischen so erheblich und nicht nur vorüber-
gehend geändert haben, dass für den Kläger bei einer Rückkehr keine beachtli-
che Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung mehr besteht. Auch insoweit wird Be-
zug genommen auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom heutigen Tag
im Verfahren BVerwG 10 C. 7.11 (Rn. 18). Dabei hat das Berufungsgericht im
vorliegenden Verfahren zu klären, ob Mitglieder der CDPA wegen ihres frühe-
ren Engagements gegen das Regime Eyademas auch heute noch mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung rechnen müssen. Auch wird es der Fra-
ge nachzugehen haben, welche Auswirkungen es hat, dass der Kläger nach
eigenen Angaben ein Neffe des Generalsekretärs der CDPA ist, der nach den
Feststellungen des Verwaltungsgerichts zwischenzeitlich selbst als Außenmi-
nister an der Regierung beteiligt war.
Sollte das Berufungsgerichts zu dem Ergebnis kommen, dass die Vorausset-
zungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG vorliegen, wird es weiter zu ent-
scheiden haben, ob ein Widerruf vorliegend ausnahmsweise nach § 73 Abs. 1
Satz 3 AsylVfG ausgeschlossen ist, weil dem Kläger wegen Nachwirkungen
früherer Verfolgungsmaßnahmen eine Rückkehr nicht zuzumuten ist (zu den
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Anforderungen an das Vorliegen dieses Ausschlussgrundes vgl. Urteil vom
1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 <290> m.w.N.; zur
unionsrechtlichen Beachtlichkeit dieser Regelung vgl. Art. 11 Abs. 3 der im Ja-
nuar 2012 in Kraft getretenen Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerken-
nung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch
auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für
Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewäh-
renden Schutzes ).
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert er-
gibt sich aus § 30 RVG.
VRiBVerwG Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Berlit
Beck
ist wegen Urlaubs verhindert
zu unterschreiben.
Prof. Dr. Dörig
Prof. Dr. Kraft
Fricke
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