Urteil des BVerwG vom 04.11.2010

Wiederaufnahme des Verfahrens, Ermessen, Verfügung, Verfahrenskosten

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 C 8.10
VGH 13a B 05.30843
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. November 2010
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
23. November 2006 und des Verwaltungsgerichts Mün-
chen vom 26. Juli 2005 sind unwirksam.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen
Rechtszügen.
G r ü n d e :
Nachdem die Beteiligten den - nach Aussetzung (vormals BVerwG 10 C 34.07)
und Wiederaufnahme des Verfahrens unter dem Geschäftszeichen BVerwG
10 C 8.10 - fortgesetzten Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für
erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des
§ 141 i.V.m. § 125 Abs. 1 und § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und die Unwirk-
samkeit der vorinstanzlichen Entscheidungen festzustellen. Über die Kosten des
Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bis-
herigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Im
Hinblick auf die Aufhebung der angefochtenen Verfügung durch die Beklagte
entspricht es unter den Umständen des vorliegenden Falles billigem Ermessen,
dieser die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegens-
tandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.
Prof. Dr. Dörig Richter Fricke
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